Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsbeschränkung bei zwei Arbeitszimmern an verschiedenen Orten

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aufwendungen für ein weiteres Arbeitszimmer an dem Ort, an dem der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen einen zweiten Wohnsitz unterhält, unterliegen – wenn die Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellen – der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 3, 2. Halbsatz EStG mit der Folge, dass für beide Arbeitszimmer insgesamt nur der Höchstbetrag von 1.250 € geltend gemacht werden kann.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3, 2. Halbsatz

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.05.2017; Aktenzeichen VIII R 15/15)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger zwei häusliche Arbeitszimmer in seiner Einkommensteuererklärung 2009 bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit geltend machen kann.

Die gemäß §§ 26, 26 b EStG zusammen veranlagten Kläger haben zwei Wohnsitze, nämlich in PLZ E, S-Straße Hausnummer sowie in PLZ O, M-Straße Hausnummer. Bis zum 31. Januar 2009 war der Kläger Dozent bei … in G (Thüringen) und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Aus … Seminaren und Fortbildungskursen für … sowie der Verfassung …rechtlicher Konzepte erzielte er Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

In der am 22. Oktober 2010 eingereichten Einkommensteuererklärung 2009 machte der Kläger in seiner Gewinnermittlung für seine selbstständige Tätigkeit Kosten für ein Arbeitszimmer in O in Höhe von 791,28 € und Kosten für ein Arbeitszimmer in E in Höhe von 1.783,05 € (zusammen 2.574,33 € bei einem Gewinn von 21.094,39 €) als Betriebsausgaben geltend. In dem nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2009 vom 14. Januar 2011 erkannte der Beklagte lediglich die Kosten für ein Arbeitszimmer in Höhe eines Betrages von 1146 € (11/12 von 1.250 €) an.

Mit seinem Einspruch hiergegen trug der Kläger zunächst vor, die Abzugsbeschränkung der Arbeitszimmerkosten gelte nur noch für den Januar 2009, daher bitte er 11/12 der Gesamtkosten (2.359,80 €) als Betriebsausgaben anzuerkennen. In der Folge teilte er mit, dass er mit einer Teilabhilfe dergestalt einverstanden wäre, dass für beide Arbeitszimmer Aufwendungen bis zur Höhe von je 1.250 € als Betriebsausgaben anerkannt würden.

Im Rahmen einer mehrfachen Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2009 erkannte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 22. April 2012 einen für beide Arbeitszimmer zu gewährenden Höchstbetrag nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 3 EStG von 1.250 € an. Nach weiteren Änderungen ist nunmehr ein Bescheid vom 18. April 2013 Gegenstand des Klageverfahrens.

Mit Einspruchsentscheidung vom 22. April 2013 wurde der Einspruch als unbegründet zugewiesen. Der Beklagte trug hierzu vor, die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 3 EStG sei personen- und objektbezogen. Für die Aufwendungen der beiden Arbeitszimmer sei daher ein Betrag von 1.250 € nur einmal zu gewähren gewesen. Nach der Rechtsprechung des BFH zur Bestimmung des Mittelpunkts der beruflich/betrieblichen Tätigkeit nach dem inhaltlichen -qualitativen- Schwerpunkt sei im Streitfall nur ein begrenzter Abzug von insgesamt 1.250 € möglich. Der inhaltliche Schwerpunkt der verschiedenen Tätigkeiten des Klägers, hauptsächlich das Abhalten von Fortbildungen, Vorträgen und Seminaren, liege weiterhin außerhalb der beiden Arbeitszimmer. Nutzten mehrere Personen ein Arbeitszimmer, komme insgesamt nur einmal der Höchstbetrag zum Abzug. Würden in einem Veranlagungszeitraum mehrere Arbeitszimmer in verschiedenen Wohnungen genutzt, seien diese als ein Objekt zu behandeln. Eine mehrfache Inanspruchnahme des Betrages, unter Berücksichtigung der großen räumlichen Distanz zwischen beiden Arbeitszimmern komme nicht in Betracht. Dies gelte, ohne dass es letztlich darauf ankomme, ob betriebliche Gründe für zwei Wohnsitze und die Notwendigkeit zweier Arbeitszimmer dargelegt würden.

Mit seiner Klage hiergegen trägt der Kläger vor, bei der Planung des Hauses in E sei ein Arbeitszimmer/Büro zur ausschließlichen beruflichen Nutzung errichtet worden. Wie bereits früher habe er dieses für die berufliche Tätigkeit benötigt. Daran habe sich ab 1992 nichts geändert, nachdem er beruflich nach Thüringen gewechselt sei und auch in G einen Haushalt geführt habe. Ebenso wenig habe sich ab 1999 mit dem Nachzug der Klägerin in einen weiteren gemeinsamen Haushalt in O etwas geändert. Die Familienwohnung in E mit dem Arbeitszimmer, der kompletten Fachliteratur sowie Skripten und Akten sei erhalten geblieben. Auch dieses Arbeitszimmer werde weiterhin ausschließlich für berufliche Zwecke, insbesondere für die Seminare in E regelmäßig benutzt. Der Beklagte habe keine Berechtigung, die Entscheidung des Steuerpflichtigen für das Unterhalten zweier Wohnsitze sowie der Notwendigkeit zweier Arbeitszimmer zu hinterfragen. Er könne lediglich in einem zweiten Schritt prüfen, ob für die eindeutig beruflich veranlassten Aufwendungen gese...

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