Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermäßigte Besteuerung von Einmal-Kapitalauszahlungen aus betrieblicher Altersversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Basis- und die betriebliche Altersvorsorge sind nach darauf angelegt, in der Auszahlungsphase das angesparte Kapital durch Rentenzahlungen zur Lebenshaltungssicherung einzusetzen. Kommt es hingegen zu einer Einmalkapitalauszahlung, liegt ein atypischer Verlauf vor, der zur Zusammenballung von Einkünften führt. Bei der nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG zu versteuernden Einmalkapitalauszahlung handelt es sich um eine Vergütung für über mehr als zwei Veranlagungszeiträume angesparte steuerbefreite Beitragszahlungen, die nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 1 EStG tarifermäßigt zu besteuern ist. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet die als sonstige Einkünfte zu erfassenden Einmalkapitalauszahlungen der Basisvorsorge nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa) EStG und der betrieblichen Altersvorsorge nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG gleich zu behandeln und tarifermäßigt zu besteuern. Das AltEinkG hat die gesetzlichen Grundlagen der Basis- und der betrieblichen Altersvorsorge weitgehend gleich ausgestaltet.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a)aa, Nr. 5 S. 1, § 34 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 4; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob es sich bei der Kapitalauszahlung in Höhe von gerundet 16.924,- € um außerordentliche Einkünfte handelt, da sie eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit darstellt.

Die am 6. September 1949 geborene Klägerin wurde in den Veranlagungsjahren 2007 bis 2009 mit ihrem Ehemann zusammen veranlagt. Im Kalenderjahr 2007 bezog sie einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 22.951,- €, im Kalenderjahr 2008 in Höhe von 21.900,- € und im Kalenderjahr 2009 in Höhe von 23.096,- €. Hiervon brachte sie jeweils den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920,- € in Abzug.

Im Streitjahr 2010 beantragte die Klägerin Einzelveranlagung nach § 26a EStG. Zum 1. Januar 2010 trat die Klägerin, die bis zum 31. Dezember 2009 bei der Kreissparkasse beschäftigt war, in den Ruhestand. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2010 vom 3. November 2011 erklärte die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 11.467,- €. Diese setzten sich aus dem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 1.711,- € und der Abfindung für ihren vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand zum 1. Januar 2010 in Höhe von 9.756,- € zusammen. Zudem bezog sie Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 10.831,- €, aus einem Altersvorsorgevertrag eine Leibrente in Höhe von 2.393,- € und die allein im Streit befindliche Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag in Höhe von 16.924,- €. Während sich der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte im Jahr 2007 auf 21.714,- €, im Jahr 2008 auf 20.980,- € und im Jahr 2009 auf 22.176,- € belief, betrug er im Streitjahr 2010 34.392,- €. Der Einkommensteuererklärung lag das Schreiben der Sparkassen-Pensionskasse AG vom 3. November 2010 bei, aus dem sich ergab, dass sie aus der betrieblichen Altersvorsorge einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 16.924,- € erhalten hatte.

Der Altersvorsorgeleistung in Höhe von 16.924,- € lag die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung zwischen der Klägerin und der Kreissparkasse vom 12. August 2003 zugrunde. Zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung der Klägerin wurde ihr Gehaltsanspruch in Höhe von monatlich 100,- € mit Wirkung ab dem 1. September 2003 in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zur Pensionskassenversorgung im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt. Hinsichtlich ihres Anspruchs auf Entgeltumwandlung bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung wählte sie die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 63 EStG. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 teilte die Kreissparkasse der Sparkassen-Pensionskasse AG mit, dass die Klägerin gebeten habe, ihre betriebliche Altersversorgung zum 1. November 2010 durch eine Kapitalauszahlung abzufinden. Ausweislich des Teilversicherungsscheines vom 30. September 2003 war die Kreissparkasse Versicherungsnehmer und die Klägerin versicherte Person. Ursprünglich war vereinbart, dass spätestens ab dem 1. Januar 2015 die monatlichen Rentenzahlungen beginnen sollten. Die Rente war für 10 Jahre garantiert.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 2. Januar 2012 setzte der Beklagte Einkommensteuer in Höhe von 5.453,- € fest. Bei den sonstigen Einkünften erfasste der Beklagte die Leistung aus dem Altersvorsorgevertrag in Höhe von 16.923,88 €. In den Erläuterungen führte der Beklagte aus, dass die Werte zur Besteuerung von Renten als sonstige Einkünfte auf Daten beruhen, die der Rentenversicherungsträger der Finanzverwaltung mitgeteilt habe. Es sei eine getrennte Veranlagung nach § 26a EStG durchgeführt worden.

Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch. Die Abfindungszahlung der Sparkassen-Pensionskasse AG sei nach § 34 EStG tarifermäßigt zu besteuern.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 wies der Beklagte darauf hin, dass die bescheinigte...

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