Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessungsgrundlage bei Grundstücksübertragung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ausgehend von der Überlegung, dass bei einer Sachlage, die zur Besteuerung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG führt, ein Absehen von der Besteuerung als Ausnahme anzusehen wäre, ist der Erlass vom 1. Januar 1998, bzw. die OFD-Verfügung vom 16. Oktober 1998 S 4520 A - St 53 4 (vgl. Blatt 52 GrEStA) nicht so auszulegen, dass mit dem Ansatz einer Bemessungsgrundlage von Null DM/€ faktisch eine Besteuerung entfiele.

 

Normenkette

GrEStG § 8 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 02.11.2010; Aktenzeichen II B 61/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anwendbarkeit einer Verwaltungsanweisung, nach der bei einer Grundstücksübertragung von einer Bemessungsgrundlage von 0 € auszugehen ist, wenn das betreffende Grundstück nach der Herstellung von Erschließungsanlagen auf eine Gebietskörperschaft übertragen werden soll.

Diesem Verfahren liegt ein Grunderwerb der Klägerin von der früheren Volksbank W eG zugrunde. Die Volksbank W eG hatte ihrerseits die streitbefangenen Grundstücke von Frau M. P. erworben:

  • Frau P. hatte der Volksbank W eG durch notarielle Urkunde des Notars Dr. F. vom 11. April 2001, UR-Nr. .../2001 den Abschluss eines Kaufvertrages zu den dort bezeichneten Verkaufsgegenständen (Wegeflächen Osthang, Wegeflächen Kernbereich, Wegeflächen bebauten Südhang, Wegeflächen unbebauten Südhang, Stellplatzflächen Südhang, Stellplatzflächen Osthang/Kernbereich, Grundbuch des AG K von S Blatt ...0, ..96, ..30, ..60 und ..00) unter den dort genannten Bedingungen angeboten; der Kaufpreis betrug „eine Deutsche Mark“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 3 bis Blatt 18 der Grunderwerbsteuerakten - GrEStA- 4 K 1063/06) verwiesen.

    Mit notarieller Urkunde vom 23. Juli 2002 nahm die Volksbank W eG das o.g. Angebot an, wobei von einem Geschäftswert von 0,51 € (entspricht 1.- DM) ausgegangen wurde (vgl. Blatt 1 und 2 GrEStA 4 K 1063/06).Nach diesem Vorgang kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Volksbank W eG und dem Finanzamt K, in welcher Höhe die Bemessungsgrundlage anzusetzen sei. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2002 teilte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Volksbank dem Finanzamt K mit, dass man die Übernahme der Verkehrs- und Wegeflächen durch die Volksbank W eG zwar für einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang halte, die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer entspreche jedoch einem Wert von 0,00 € (Hinweis auf eine dem Beklagten vorliegende „OFD-Anweisung“, sowie auf den Kommentar von Boruttau, 15. Aufl., § 8 Rn 32). Danach seien solche Erwerbsvorgänge mit einem Wert von 0,00 € anzusetzen, sofern Gebietskörperschaften mit privaten Bauträgern Erschließungsverträge abschlössen, in denen sich der Bauträger zur Herstellung der Erschließungsanlagen und nach deren Fertigstellung zur unentgeltlichen Übertragung der Grundstücke auf die Gebietskörperschaften verpflichteten. Zwar sei der Kaufvertrag nur zwischen den Parteien P. und der Volksbank W eG abgeschlossen worden, d.h. eine Gebietskörperschaft sei in diesem Zusammenhang vordergründig nicht involviert, jedoch sei mit Schreiben vom 24. September 2002 gleichwohl eine Vereinbarung zwischen der Volksbank W eG und der Verbandsgemeindeverwaltung S dahin gehend getroffen worden, dass die Verkehrsflächen lasten- und kostenfrei auf die Gemeinde S übergehen würden. Daher sei die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage für den genannten Vorgang mit einem Wert von 0,00 € anzusetzen, so dass faktisch keine Grunderwerbsteuer anfallen würde. Dem Schriftsatz waren eine Kopie eines Schreibens der Verbandsgemeindeverwaltung S vom 10. September 2002 gerichtet an die „BAG“ und eine Durchschrift der „BAG“ Bankaktiengesellschaft an die Verbandsgemeindeverwaltung S vom 24. September 2002 beigefügt. Im Schreiben vom 24. September 2002 wird im Namen der Volksbank W eG bestätigt, dass die Volksbank W eG Flächen gemäß Kaufangebot Urkundenrolle Nr. 134/2002 des Notars Dr. Finzel, die im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsflächen ausgewiesen seien, auch zu einem späteren Zeitpunkt gegen Zahlung eines Kaufpreises von einem Euro lastenfrei an die Gemeinde übergeben werde. Nach Abwicklung der Kaufverträge und dem damit verbundenen Eigentumsübergang auf die Volksbank W eG bzw. einen eventuellen Rechtsnachfolger müsse über die weiteren Vermarktungswege entschieden werden und in diesem Zusammenhang ebenfalls über die weitere Erschließung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 21 bis Blatt 25 GrEStA 4 K 1063/06 verwiesen.

    Nachdem bereits am 30. September 2002 Mitteilungen auf den 23. Juli 2002 über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Grunderwerbsteuer mit einem Grundbesitzwert von 697.500 € und 6 € ergangen waren (vgl. Blatt 27 und Blatt 28 GrEStA 4 K 1063/06), fragte ein Mitarbeiter des Finanzamts K fernmündlich bei der Oberfinanzdirektion an, ob seine Auffassung zutreffe, dass es sich um einen steuerpflichtigen Erwerbsvorgang handele, der a...

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