Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1996

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Organisationsberater, die Klägerin Verkäuferin. In einem Attest des Lungenarztes und Allergologen Dr. … Mannheim, vom 24. September 1996 (Einkommensteuerakte –EStA – Fach 1996, Bl. 23) ist angegeben, der Kläger habe sich in der Zeit vom 28. März 1995 bis zum 21. Februar 1996 wegen allergischer Erkrankungen der Haut und der Atemwege in medizinischer Behandlung befunden; der Kläger leide an einer Sensibilisierung auf Hausstaubmilben. Ärztlicherseits sei zu einer konsequenten häuslichen Sanierung bzgl. Hausstaubmilbenquellen – u.a. durch Entfernung von Teppichböden und Anschaffung von synthetischen Bettmaterialien – geraten worden.

In ihrer Einkommensteuererklärung 1996 machten die Kläger als außergewöhnliche Belastung Kosten für die „Sanierung wegen Hausstaubmilben” in Höhe von DM 27.027,– geltend. Der Betrag setzt sich zusammen aus einer Rechnung der Fa. …, vom 20. März 1996 über DM 23.131,12 sowie zwei Rechnungen der Fa. … Mannheim, vom 15. April 1995 über DM 1.398,– und DM 2.498,–. Die Rechnung vom 20. März 1996 betrifft u.a. die Entfernung von 114,40 qm Teppichboden und die Verlegung von 114,40 qm Fertigparkett Eiche (10 mm, 4 mm Nutzschicht) sowie damit verbundene Zusatzarbeiten (Abhobeln von Türen, 15 Stufen Teppich Marrakesch u.a.). Die Rechnungen der Fa. … betreffen ein Metallbett nebst Zubehör, dabei insbesondere zwei „Antiallergiespeziallatex”-Matratzen (DM 1.398,–).

In seinem Einkommensteuerbescheid 1996 vom 17. November 1997 berücksichtigte der Beklagte keine außergewöhnlichen Belastungen; es handele sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um mittelbare Krankheitskosten, die nicht nur dem Erkrankten, sondern auch Dritten dienten. Ausgehend von einem Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. insgesamt DM 97.811,– und einem zu versteuernden Einkommen i.H.v. DM 73.018,– setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1996 auf DM 13.708,– fest.

Mit ihrem hiergegen am 28. November 1997 eingelegten Einspruch machten die Kläger geltend, der Beklagte habe Aufwendungen i.H.v. DM 22.137,– (vgl. EStA Fach 1996, Bl. 12) als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Das angeschaffte Bett und die Matratze dienten dazu, die Hausstaubmilbenallergie des Klägers erträglicher zu machen. Der aus der Wohnung der Kläger entfernte Teppichboden habe sich noch in einem einwandfreien Zustand befunden; ausschließlich auf ärztlichen Rat hin sei er entfernt worden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 24. April 1998 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Kosten für die Möbel seien in 1995 angefallen und daher im Streitjahr nicht zu berücksichtigen. Auch die Erneuerung der Fußböden führe im Streitfall nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Zur Begründung führte der Beklagte u.a. aus, die Eigentumswohnung der Kläger sei mit notariellem Vertrag vom 16. Dezember 1988 erworben, jedoch schon 1984 errichtet und fertiggestellt worden; seit Erwerb der Wohnung bis 1995 seien keine Renovierungsarbeiten bekannt. Bei dem in 1996 vorgenommenen Austausch handele es sich daher nicht um einen plötzlichen krankheitsbedingten Austausch neuer Gegenstände, sondern um allgemeine Renovierungskosten. Bezüglich des entfernten Teppichbodens komme auch keine Berücksichtigung eines verlorenen Aufwandes in Betracht. Im übrigen schließe die Erlangung eines Gegenwertes in Form des Parkettbodens eine außergewöhnliche Belastung aus. Ergänzend wird auf die Gründe der Einspruchsentscheidung (EStA Fach 1996, Bl. 43 ff.) Bezug genommen.

Mit ihrer am 20. Mai 1998 erhobenen Klage machen die Kläger nur noch Kosten für den Austausch des Teppichbodens gegen Parkettboden geltend und zwar mit dem in der Rechnung Kolb ausgewiesenen Betrag i.H.v. DM 23.131,12. Sie tragen u.a. vor, diese Aufwendungen seien ausschließlich durch die allergische Erkrankung des Klägers bedingt gewesen. Das ärztliche Attest vom 24. September 1996 empfehle ausdrücklich die konsequente häusliche Sanierung bzgl. vorhandener Hausstaubmilbenquellen. Die Ausführung der Parkettlegearbeiten durch die Fa. … sei zeitnah zu der am 21. Februar 1996 beendeten medizinischen Behandlung des Klägers erfolgt. Der Teppichboden habe sich im Jahr 1996 auch nach mehrjährigem Gebrauch noch in einem einwandfreien Zustand befunden. Der Parkettboden habe daher auch nicht zu einer zusätzlichen Wertsteigerung der Wohnung der Kläger geführt. Deshalb seien die Aufwendungen für den Einbau des Parkettbodens auch als verlorener Aufwand i.S.d. § 33 EStG anzusehen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 24. April 1998 den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 17. November 1997 dahin zu ändern, daß DM 23.131,12 als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bezieht sich zum einen auf seine E...

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