Revision eingelegt (BFH X R 3/17)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit von Beitragsrückerstattungen eines Versorgungswerkes

 

Leitsatz (amtlich)

Auch ohne Einhaltung einer Wartefrist sind Beitragsrückerstattungen eines Versorgungswerkes für Rechtsanwälte steuerfrei.

 

Normenkette

EStG § 3 Nrn. 3b, 3c; SGB VI § 210

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.10.2017; Aktenzeichen X R 3/17)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Rückerstattung, die der Kläger vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte erhalten hat (Erstattung von Pflichtbeiträgen), steuerpflichtig ist.

Der Kläger war von Juni 2010 bis Juni 2012 als angestellter Rechtsanwalt tätig. Während dieser Zeit entrichtete er Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Seit Juli 2012 befindet sich der Kläger im Beamtenverhältnis bei der Stadt L. Aufgrund seines Ausscheidens aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte und der Tatsache, dass er weniger als 59 Beitragsmonate eingezahlt hatte, erhielt er auf Antrag 90 % der von ihm eingezahlten Pflichtbeiträge (insgesamt 5.119,74 €) zurückerstattet. Die Auszahlung erfolgte am 28. Januar 2013 und wurde dem Beklagten als Auszahlung einer Leibrente i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG auf elektronischem Weg vom Versorgungswerk mitgeteilt.

Im Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 27. Juni 2014 wurde die Rückzahlung als Leibrente qualifiziert und in Höhe von 3.378 € (= 66 % von 5.119,74 €) der Besteuerung unterworfen.

Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und machte geltend, die Leistung sei nach § 3 Nr. 3c EStG steuerfrei.

Auf den Hinweis des Beklagten, dass eine Beitragsrückerstattung nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 13. September 2010 nur steuerfrei sei, wenn der Antrag auf Rückerstattung frühestens 24 Monate nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht gestellt worden sei, der Kläger aber die Rückerstattung bereits nach einem Jahr erhalten habe, erwiderte der Kläger, diese Fristenregelung des BMF sei willkürlich und verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz. Er stelle sich die Frage, weshalb ein Zeitraum von 24 Monaten festgelegt worden sei und nicht ein Zeitraum von z.B. nur einem Monat oder 48 oder 96 Monaten. Dafür gebe es keinerlei sachliche Erwägungen. Es sei geradezu fernliegend, dass jemand nach dem Ausscheiden aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zwei Jahre warten müsse, bis er einen Erstattungsantrag stellen dürfe, zumal man unmittelbar nach dem Ausscheiden aus der Versorgungseinrichtung angeschrieben werde, mit der Aufforderung, entsprechende Anträge zu stellen. Dies dürfe der Finanzverwaltung auch bekannt sein. Der Zeitpunkt der Antragstellung könne wohl kaum das entscheidende Kriterium für eine Steuerfreiheit sein.

Der Beklagte erwiderte, er sei an die von der Versorgungseinrichtung elektronisch übermittelten Daten und an das BMF-Schreiben vom 13. September 2010 (Tz. 141 ff.) gebunden. Danach sei eine steuerfreie Erstattung von Pflichtbeiträgen erst möglich, wenn nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht (hier Juli 2012) mindestens 24 Monate vergangen seien. Diese Frist sei hier nicht eingehalten, da die Auszahlung bereits im Januar 2013 erfolgt sei. Bislang sei allerdings übersehen worden, dass die Zahlung nach § 34 EStG ermäßigt besteuert werden könne.

Der Kläger wiederholte seine Frage, weshalb in dem BMF-Schreiben eine Wartezeit von 24 Monaten angeordnet worden sei, da sich eine solche Frist nicht aus dem Gesetz ergebe.

Mit Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 2015 wurde die Einkommensteuer - wie angekündigt - herabgesetzt (ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG), im Übrigen jedoch der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, weil - so der Beklagte - sowohl die elektronisch übermittelten Daten der Versorgungsanstalt als auch das Schreiben des BMF vom 13. September 2010 bindend seien.

Am 16. März 2015 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen vertieft und ergänzt.

Er beantragt sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 27. Juni 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 2015 dahin gehend zu ändern, dass keine Einkünfte aus Leibrenten (§ 22 Nr. 1 a Buchst. aa EStG) in Ansatz gebracht werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 2015.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 27. Juni 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 2015 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist daher aufzuheben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO), soweit der Beklagte die Rückerstattung, die der Kläger vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte erhalten hat (Erstattung von Pflichtbeiträgen) der Besteuerung unterworfen hat. Denn diese Zahlung war nach § 3 Nr. 3c EStG steuerfrei.

Nach § 3 Nr. 3c EStG sind Leistungen aus berufsständischen Verso...

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