Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die lohnsteuerliche Zurechung des Werts einer dem Kläger von der Firma …-Geltlich gewährten Reise zur … … (PMA-Messe) vom 6. bis 9. Februar 1992 in … USA.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der 1942 geborene Ehemann – er bezeichnet sich als Fotokaufmann – ist neben einer weiteren Person als Geschäftsführer bei der Firma … in Mainz … mit einem Jahresbruttoarbeitslohn 1992 von. 188.399,– DM angestellt; gleichzeitig ist er an ihr als Gesellschafter beteiligt, und zwar im Streitjahr 1992 mit 90 v.H. (vgl. Bericht zum Jahresabschluß zum 29. Februar 1992, S. 4; laut Finanzamt: mit 35 v.H.). Die 1945 geborene Ehefrau ist gleichfalls bei der GmbH beschäftigt, im Streitjahr 1992 mit einem Jahresbruttoarbeitslohn von 24.623,– DM. Die GmbH betreibt den Handel mit Foto- und Videogeräten, im Streitjahr in einer Umsatzgröße von rund 23,5 Mio. DM. Sie soll zu den größten Anbietern im gesamten Rhein-Main-Gebiet zählen. Für den Einkauf, der sich jährlich um 15 Mio. DM bewegen soll, ist der Kläger als Geschäftsführer zuständig. Bei der vorgenannten PMA („Photo Marketing Association”) handelt es sich um eine jährlich jeweils in einer anderen Großstadt der USA (beispielsweise 1997 in New Orleans) stattfindende internationale Fachmesse, auf der sämtliche namhaften Kamerahersteller ihre Produkte präsentieren. Sie soll die wichtigste internationale Fotomesse neben der „photokina” in Köln darstellen (vgl. im einzelnen auch: Bericht in der Zeitschrift „foto contact”, Bl. 75–84 ESt-Akte).

Neben zwölf weiteren Vertretern von Fotohäusern (vgl. Teilnehmerliste, Bl. 88 ESt-Akte) lud die Firma … mit der die Firma … jährlichen Volumen von rund 2 Mio. DM Geschäftsbeziehungen unterhält, den Kläger telefonisch zur unentgeltlichen Teilnahme an der PMA-Messe in … vom 6. bis 9. Februar 1992 ein. Das den Teilnehmern unter dem 18. Dezember 1991 übermittelte Reiseprogramm (Bl. 51 ESt-Akte) weist unter der Bezeichnung „einige Vorabinformationen zum Ablauf” folgendes aus:

5. Februar 1992

Anreisetag: Flug von 10.05 Uhr ab Frankfurt über … USA nach … (Ankunft: 16.39 Uhr Ortszeit). Ab 20.00 Uhr Dinner im … Hotel.

6. Februar 1992

Möglichkeit zum ganztägigen Besuch der PMA-Show. Ab 20.00 Uhr Dinner in „… Restaurant mit seinen mexikanischen Spezialitäten”.

7. Februar 1992

Möglichkeit zum ganztägigen Besuch der PMA-Show. Auf Wunsch: vormittags Stadtbesichtigung. Ab 20.00 Uhr: „Japanisches Dinner” unter Anwesenheit eines Vorstandsmitglieds von … Tokio. Ab 22.30 Uhr Besuch der Show

8. Februar 1992

Ganztägiger Ausflug zum „Photo Shooting” mit der neuen … im … Ab 20.00 Uhr: „Western Atmosphäre in … entsprechenden Speisen und der richtigen Musik”.

9. Februar 1992

Abreisetag; Flug um 9.00 Uhr von … übe … nach … (Ankunft dort am folgenden Tag um 7.30 Uhr).

Die Gesamtkosten der Reise, an der der Kläger teilnahm, übernahm die … sie betrugen pro Teilnehmer 8.249,– DM (Bl. 87, 88 ESt-Akte). Nach Darlegung des Klägers in seinem Schreiben vom 28. Januar 1997 an das Finanzamt (Bl. 70 ESt-Akte) hatte der Kläger für seine „letzte PMA-Reise”, die er mit einem Prokuristen unternommen hatte, insgesamt (also für zwei Personen) 5.500,– DM verausgabt.

Im Anschluß an eine Außenprüfung bei der … (vgl. Kontrollmitteilung der OFD … Bl. 50 ESt-Akte) erfaßte das beklagte Finanzamt die auf den Kläger entfallenden Reiseaufwendungen … als Arbeitslohn des Klägers und erließ am 25. Oktober 1996 einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1992 (Bl. 61 ESt-Akte). Der hiergegen eingelegte Einspruch der Kläger blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 1997, Bl. 95 ESt-Akte).

Die Kläger meinen, der finanzamtlichen Wertung der übernommenen Reiseaufwendungen als Arbeitslohn stehe der Umstand entgegen, daß die … ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse an der Reise des Klägers gehabt habe. Der Kläger sei von der … mit der – ebenso wie mit den anderen Messeausstellern – eine langjährige und umfangreiche Geschäftsbeziehung bestehe, ausschließlich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer eingeladen worden. Der betriebsnotwendige Besuch der PMA-Messe habe der Betrachtung und Auswahl neuer Kameras, den Verhandlungen mit Herstellern über Preise und sonstigen Konditionen sowie über Liefermengen, Lieferzeiten etc. gedient. Entgegen der Meinung des Finanzamts weise der Reiseverlauf keine bzw. völlig untergeordnete touristische Elemente auf. An der halbtägigen Stadtbesichtigung am 7. Februar 1992 habe der Kläger nachweislich nicht teilgenommen; er habe vielmehr während dieser Zeit die Messe besucht. Der Ausflug zum … sei gleichfalls nicht als touristisches Element zu werten. Er habe ausschließlich einem mehrstündigen Foto-Shooting mit einem neuartigen Kamerasystem des Herstellers … gedient. Der Hersteller habe bewußt eine Stelle gewählt, die aufgrund der extremen Lichtverhältnisse und...

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