Revision eingelegt (BFH VI R 45/20)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsleistungen an studierendes Kind

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Berechnung der abzugsfähigen Unterhaltsleistungen

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.06.2022; Aktenzeichen VI R 45/20)

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen der Anwendung des § 33a EStG die Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute.

Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2017 reichten die Kläger eine Anlage Unterhalt ein, in der sie die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen in Höhe von 9.920 € für die am 01.07.1988 geborene Tochter V gemäß § 33a Abs. 1 EStG beantragten.

Die in M in einer den Klägern gehörenden Wohnung wohnende Studentin V hatte eigene Bezüge - öffentliche Ausbildungshilfen - in Höhe von 4.020 € (Bafög-Bescheid Bl. 22 ESt-Akte). Aus einem geringfügigen Arbeitsverhältnis hatte V Einnahmen in Höhe von insgesamt 1.830,37 € lt. elektronischer Übermittlung des Arbeitgebers (Bl. 18/19 ESt-Akte), bzw. 1.869,62 € lt. den von den Klägern vorgelegten Abrechnungen (Bl. 24-26 ESt-Akte).

In 2017 hatte V Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 1.098,38 € geleistet (Bl. 23 ESt-Akte).

Im Einkommensteuerbescheid der V für das Jahr 2017 wurden Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in Höhe von 1.830 € und Werbungskosten in Höhe von 2.180 € angesetzt. Die Werbungskosten setzen sich zusammen aus Studiengebühren in Höhe von 605,93 €, Fahrten zur Lerngemeinschaft in Höhe von 150 € und Familienheimfahrten in Höhe von 1.425,12 €, wobei die Entfernungspauschale angesetzt wurde. Hieraus ergab sich ein Verlust in Höhe von 350 €.

Die Kosten zu den eigenen Bezügen bezifferten die Kläger auf 5.753 €. Sie gaben an, Unterhaltsleistungen in Höhe von über 8.820 € erbracht und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.100 € übernommen zu haben.

Die Unterhaltsleistungen seien in Form von Sachleistungen - Wohnungsüberlassung - erbracht worden.

Im Veranlagungsverfahren wurden die Kläger mit Schreiben vom 15.06.2018 und vom 05.07.2018 aufgefordert, Nachweise über Baujahr, Lage, Größe und Ausstattung der überlassenen Wohnung vorzulegen.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 26.07.2018 wurden die geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen nicht anerkannt. Berücksichtigt wurden bei den Sonderausgaben Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der V in Höhe von 1.099 €. Hierzu wurde ausgeführt:

"Die Unterhaltsleistungen an Ihre Tochter i.H.v. 9.920 € wurden nicht anerkannt, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da gem. R 33a.1 Abs. 1 Satz 5 EStR 2012 keine Haushaltsgemeinschaft besteht. Ihre Tochter war 2017 ganzjährig mit Hauptwohnsitz in M gemeldet. Der Nebenwohnsitz in D, S-Straße liegt ebenfalls nicht in Ihrem Haushalt. Somit ist der Abzug des Unterhaltshöchstbetrages nicht möglich.

Trotz Aufforderungen vom 15.06.2018 und 05.07.2018 haben Sie keine Nachweise zu den Unterhaltszahlungen eingereicht. Ebenso wurden keine Angaben zur Wohnung in M gemacht, welche unentgeltlich an Ihre Tochter überlassen wurde.

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Tochter wurden lt. vorliegender elektronischer Daten berücksichtigt."

Die Kläger legten gegen den Einkommensteuerbescheid für 2017 Einspruch ein mit der Begründung, die gesamte Familie sei zum 01.05.2015 von der Mietwohnung in D, S-Straße in die eigene Wohnung in der Sch-Straße umgezogen. An den Verhältnissen, dass V ein eigenes Zimmer zur Verfügung stand, das sie an Wochenenden und in den Semesterferien nutze, habe sich durch den Umzug nichts geändert.

Das FA hat über den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 22.07.2019 entschieden. Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a EStG wurden wie folgt anerkannt:

ungekürzter Höchstbetrag gem. § 33a EStG

8.820 €

Erhöhungsbetrag gem. § 33a Abs. 1 S. 2 EStG

1.099 €

Gesamt

9.919 €

anrechenbare Einkünfte, Bezüge u. Zuschüsse der V

Einkünfte

Arbeitslohn

1.830 €

./. Werbungskosten

- 2.180 €

- 350 €

anzurechnende Einkünfte

0 €

Bezüge

0 €

Zuschüsse

Bafög

4.020 €

./. Kostenpauschale gem. R 33a.1 (3) S. 5 EStR

- 180 €

anzurechnende Zuschüsse

3.840 €

- 3.840 €

abzugsfähige Unterhaltsleistungen

6.079 €

Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, die Berechnung der gemäß § 33a EStG zu berücksichtigenden Unterhaltsleistungen sei unzutreffend. Die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit seien mit den Bafög-Leistungen zu verrechnen.

Es sei folgende Berechnung vorzunehmen:

ungekürzter Höchstbetrag gem. § 33a EStG

8.820 €

Erhöhungsbetrag gem. § 33a Abs. 1 S. 2 EStG

1.100 €

erhöhter Betrag

9.920 €

anrechenbare Einkünfte, Bezüge u. Zuschüsse der V

Einkünfte

Arbeitslohn

1.830 €

./. Werbungskosten

- 2.915 €

- 1.085 €

anzurechnende Einkünfte

0 €

Bezüge

0 €

Zuschüsse

Bafög

4.020 €

./. Kosten zu den Bezügen

- 6.404 €

anzurechnende Zuschüsse

0 €

- 0 €

abzugsfähige Unterhaltsleistungen

9.920 €

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