Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Kosten einer Geburtstagsfeier als Werbungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Kosten für eine Geburtstagsfeier können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abgezogen werden, wenn ein (Fremd-)Geschäftsführer ausschließlich seine Mitarbeiter, bzw. Rentner sowie den Aufsichtsratsvorsitzenden einlädt, separate private Feiern des runden Geburtstages stattfinden und die Kosten je Teilnehmer an der Feier moderat sind. Im entschiedenen Fall ergab im Übrigen die Gesamtschau aller Umstände den rein betrieblichen Charakter der Feier (Einbindung des Arbeitgebers in die Organisation, Werkhalle als Veranstaltungsort, Zeit: Freitag mittags bis in den Nachmittag hinein, dem Kreis der Eingeladenen entsprechendes Ambiente).

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.11.2016; Aktenzeichen VI R 7/16)

 

Tatbestand

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr 2011 alleiniger Geschäftsführer der G GmbH in X, einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft mit einem Bestand von ca. 3.000 Wohnungen. Er ist Beamter der Stadt X und seit Juli 2002 beurlaubt. Nach § 6 des Gesellschaftsvertrags sind Geschäftsführer für fünf Jahre zu bestellen. Nach dem Ablauf der ersten Periode zum 30.06.2007 wurde der Vertrag bis zum 30.06.2012 verlängert.

Am. 21.03.2011 vollendete der Kläger das 60. Lebensjahr. Anlässlich seines 60. Geburtstags am 25.03.2011 lud der Kläger zu seiner Geburtstagsfeier ein (Einladung Bl. 29 PA). Die Einladungen erfolgten an ca. 70 Personen. Es handelte sich dabei um die Mitarbeiter, einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Feier fand in Räumen der Gesellschaft statt.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 machten die Kläger die Aufwendungen für die Geburtstagsfeier in Höhe von 2.470 € in Form von Bewirtungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nicht selbstständiger Arbeit geltend. Die Kläger führten aus, die Feier habe nur für Betriebsangehörige ohne Partner stattgefunden und habe der Motivation und Leistungssteigerung der Mitarbeiter gedient. Zwar bestehe das Gehalt des Klägers nicht aus Tantiemen, es werde aber frei ausgehandelt und sei vom Erfolg des Betriebes abhängig. Der zum 30.06.2012 auslaufende Vertrag sei verlängert worden. Die private Geburtstagsfeier habe separat stattgefunden.

Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid vom 19.02.2013 nicht als Werbungskosten an.

Die Kläger erhoben gegen diesen Bescheid Einspruch und bezogen sich zur Begründung im Wesentlichen auf ihre bereits im Veranlagungsverfahren vorgebrachten Ausführungen.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte führte zur Begründung aus, für die Beurteilung, ob die Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst seien, sei nach ständiger BFH-Rechtsprechung in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Herausgehobene Geburtstage seien persönliche Ereignisse, die der privaten Sphäre zuzurechnen seien. Nur ausnahmsweise könnten sich aus den Umständen des Einzelfalles ergeben, dass die Aufwendungen für eine solche Feier beruflich veranlasst seien. Bei Einladungen von Geschäftsführern oder leitenden Angestellten eines Unternehmens zu hervorgehobenen persönlichen Ereignissen habe der BFH einen Abzug von Bewirtungskosten auch dann abgelehnt, wenn ausschließlich Geschäftsfreunde und Mitarbeiter des Unternehmens eingeladen worden seien. Begründet werde dies damit, dass derartige Veranstaltungen infolge der herausgehobenen beruflichen Position auch der persönlichen Ehrung und der Erfüllung gewisser Repräsentationspflichten dienten und damit Ausdruck gesellschaftlicher Gepflogenheiten seien.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, nach dem Gesellschaftsvertrag sei eine erneute Vertragsverlängerung frühestens im Juli 2011 möglich gewesen. Zum Zeitpunkt des 60. Geburtstags habe die erneute Verlängerung der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer angestanden. Problematisch sei gewesen, dass sich ab Herbst 2010 ein erheblicher Verlust abgezeichnet habe durch eine Sonderabschreibung wegen einer Kaufoption eines Investors für ein Einzelhandelsgebäude in der Innenstadt. Das von der Gesellschaft dort betriebene Einkaufszentrum sei Not leidend gewesen. Ein Großteil der Fläche habe leer gestanden. Im Mai 2011 sei das Einkaufszentrum geschlossen und bis heute nicht wieder eröffnet worden. Das Objekt sei unter der Leitung des Klägers gekauft und saniert worden. In der Aufsichtsratssitzung vom 16.06.2011 sei der Verlust des Jahres 2010 von 2,6 Millionen € behandelt worden. Dieser Verlust seit dem Kläger zum Zeitpunkt der Einladung bekannt gewesen, da die Kaufoption im Februar 2011 beurkundet worden sei. In der gleichen Aufsichtsratssitzung sei trotzdem die Empfehlung an die Gesellschafterversammlung zur Verlängerung des Vertrages mit dem Kläger ausgesprochen worden. Der Vertrag sei sodann au...

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