Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.05.1998; Aktenzeichen V R 100/96)

 

Tenor

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3.) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Aufhebung eines Nachprüfungsvorbehaltes.

Wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 1991 hat der Beklagte die Umsatzsteuerschuld 1991 des Klägers mit dem gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom … geschätzt. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit Bescheid vom … hat der Beklagte gemäß § 164 Abs. 3 AO den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Hiergegen hat der Kläger Einspruch eingelegt und hat die Einreichung der ausstehenden Umsatzsteuererklärung 1991 angekündigt. Nachdem diese trotz Fristsetzung durch den Beklagten ausgeblieben ist, hat dieser den Einspruch zurückgewiesen.

Mit der Klage beantragt der Kläger,

den Aufhebungsbescheid vom … und die Einspruchsentscheidung vom … aufzuheben.

Zur Begründung trägt der Kläger vor, er habe die Umsatzsteuererklärung abgegeben, bezüglich der Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das III. und IV. Quartal habe der Beklagte die beigefügten Unterlagen wieder zurückgesendet. Solange der Vorbehalt der Nachprüfung bestehe, könne der Schätzungsbescheid geändert werden und zwar auch nach Maßgabe der Umsatzsteuererklärung. In dem Recht, dies zu beantragen, sehe er sich durch die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehaltes beeinträchtigt. Der Beklagte lege § 164 Abs. 3 AO falsch aus.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist darauf, daß der Kläger keine Umsatzsteuererklärung abgegeben habe. Er habe noch mit Schreiben vom 15.9.1995 darauf verwiesen, daß die Erklärung in den nächsten Tagen abgegeben werde, was allerdings nicht erfolgt sei. Der Kläger habe auch keine stichhaltigen Gründe vorgetragen, die gegen die Aufhebung des Vorbehaltes der Nachprüfung sprechen könnten.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Gemäß § 164 Abs. 3 Satz 1 AO kann der Vorbehalt der Nachprüfung jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamts („kann”). Das Ermessen ist allerdings dann eingeschränkt, wenn eine Außenprüfung stattgefunden hat. Der Vorbehalt ist aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben (§ 164 Abs. 3 Satz 3 AO). Das Gesetz sagt zwar nichts darüber, ob auch nach einer abschließenden Prüfung an Amtsstelle der Vorbehalt zwingend aufzuheben ist. Dem Sinn und Zweck der Regelung in § 164 Abs. 3 Satz 3 AO entspricht dies jedoch. Denn der Gesetzgeber will, daß nach einer abschließenden Prüfung der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird, weil damit der Zweck der Vorbehaltsfestsetzung, eine umfassende Prüfung des Steuerfalles hinauszuschieben, erfüllt ist. Es wäre daher sachlich nicht gerechtfertigt, danach zu unterscheiden, ob die abschließende Prüfung an Amtsstelle oder durch eine Außenprüfung erfolgt (Klein/Orlopp, Kommentar zur AO und FGO, § 164 AO Tz. 9, a.A. Koch/Scholtz, Kommentar zur AO, 4. Aufl., § 164 Rdn. 40). Aber selbst dann, wenn man keine Pflicht zur Aufhebung des Vorbehalts bei abschließender Prüfung an Amtsstelle annimmt, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde diese Prüfung zum Anlaß nimmt, den Vorbehalt aufzuheben. Denn der Zweck der Vorbehaltsfestsetzung ist mit dieser Prüfung erfüllt.

Im Streitfall ist demnach die Aufhebung des Vorbehalts zu Recht erfolgt. Der Beklagte hat den Steuerfall an Amtsstelle abschließend geprüft und dies dem Kläger mit Schreiben vom 15.09.1996 mitgeteilt, zusammen mit der Aufhebung des Vorbehalts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Der Senat läßt die Revision zu, weil höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, ob auch nach einer abschließenden Prüfung an Amtsstelle der Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1349564

BBK 1997, 536

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