Entscheidungsstichwort (Thema)

Leasing: Deckelung des Entnahmewerts bei privater Nutzung eines überwiegend betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs

 

Leitsatz (amtlich)

Für Deckelung des Entnahmewerts bei privater Nutzung eines überwiegend betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs auf die Höhe der in diesem Veranlagungszeitraum tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben besteht keine gesetzliche Grundlage.

Ein Anspruch auf Anwendung der Billigkeitsregelung besteht nicht, wenn bei einem geleasten Fahrzeug die monatlichen Fahrzeugkosten unter Einbeziehung der über die Laufzeit des Leasingvertrages verteilten Sonderzahlung höher sind als 1% des Listenpreises.

 

Normenkette

AO § 163; EStG § 4 Abs. 3, 1 S, 2, § 6 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 4 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.05.2022; Aktenzeichen VIII R 11/20)

 

Tatbestand

Die Klage betrifft die Frage, ob der Entnahmewert für die private Nutzung eines betrieblichen PKW nach der sog. 1%-Methode zu ermitteln ist, weil im Streitjahr die tatsächlichen Betriebsausgaben zuzüglich einer bereits im Vorjahr abgeflossenen Leasing-Sonderzahlung den Ansatz nach der 1%-Methode übersteigen, oder ob der Entnahmewert mit den tatsächlich im Streitjahr abgeflossenen Betriebsausgaben anzusetzen und damit auf einen unter dem Ansatz nach der 1%-Methode liegenden Wert beschränkt ist.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr (2016) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (Bl. 3 Einkommensteuerakten). Neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Verkaufsleiter erzielte der Kläger Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Bereich "… Beratung Ingenieurwesen" (Bl. 5 Einkommensteuerakten), die er im Wege der vereinfachten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte (Bl. 10 ff. Bilanzakten).

Nachdem der Kläger das vorgenannte Einzelunternehmen zum 1. Januar 2015 gegründet (Bl. 7 Umsatzsteuerakten) hatte, leaste er für den Leasingzeitraum 19. Januar 2015 bis 18. Januar 2018 im Rahmen seines freiberuflichen Einzelunternehmens einen PKW der Marke BMW, Typ "X3" (Bruttolistenpreis 55.800 Euro, Bl. 23 Rechtsbehelfsakten), mit einer Vertragslaufzeit von 36 Monaten. Neben einer im Jahr 2015 gezahlten Leasing-Sonderzahlung in Höhe von 13.361,34 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer waren monatliche Leasingraten in Höhe von 250 Euro zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart (vgl. Bl. 14 und 21 Bilanzakten). Der Kläger machte in seiner Einnahmenüberschussrechnung für das Jahr 2015 Leasingkosten in Höhe von 16.672,66 Euro (Bl. 1 Rückseite Bilanzakten) als Betriebsausgaben geltend, in denen die vorgenannte Leasing-Sonderzahlung ohne Umsatzsteuer enthalten war (vgl. Bl. 14 Bilanzakten; Bl. 17 Gerichtsakten), und die der Beklagte auch in voller Höhe als Betriebsausgaben für den Veranlagungszeitraum 2015 berücksichtigte. Ein Fahrtenbuch führte der Kläger im Streitjahr nicht.

Mit Einkommensteuererklärung (Bl. 3 ff. Einkommensteuerakten) und Einnahmenüberschussrechnung für das Streitjahr (Bl. 11 ff. Bilanzakten) vom 14. Januar 2018 erklärte der Kläger Entnahmen aus privater KFZ-Nutzung in Höhe von insgesamt 5.797,92 Euro (Bl. 11 Bilanzakten) sowie Betriebsausgaben für KFZ-Kosten in Höhe von insgesamt 5.977,60 Euro (3.000 Euro für Leasingkosten; 1.172,43 Euro für Steuern, Versicherung, Maut; 1.805,17 Euro für sonstige Fahrtkosten ohne AfA). Insgesamt errechnete der Kläger einen Verlust aus seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von -4.980 Euro.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 21. März 2018 (Bl. 21 ff. Einkommensteuerakten) legte der Beklagte seiner Veranlagung einen Verlust des Klägers aus seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von lediglich -4.080 Euro zugrunde. Der "Privatanteil an den Kfz-Kosten" sei nicht in Höhe von 5.797,92 Euro, sondern in Höhe von 6.696 Euro anzusetzen. Dies ergebe sich aus der fiktiven Verteilung der im Jahr 2015 geleisteten Leasing-Sonderzahlung in Höhe von 13.361 Euro auf die 12 Monate des Jahres 2016 als zusätzliche Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Kfz-Nutzung, sodass eine Kostendeckelung nicht erfolge.

Mit einfacher Email vom 25. März 2018 (Bl. 1 Rechtsbehelfsakten) legten die Kläger Einspruch ein und wandten sich gegen die fiktive Verteilung der Leasing-Sonderzahlung auf die Laufzeit des gesamten Leasingvertrags, die damit bewirkte fiktive Erhöhung der Betriebsausgaben auf einen über den nach der 1%-Methode ermittelten Wert hinausgehenden Betrag und im Ergebnis gegen die Nichtanwendung der Kostendeckelung auf die im Streitjahr tatsächlich abgeflossenen Betriebsausgaben. Diese Vorgehensweise sei weder durch das EStG noch durch BMF-Schreiben gedeckt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2019 (Bl. 20 ff. Rechtsbehelfsakten) wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Sinngemäß begründete der Beklagte dies damit, dass zwar eine tatsächliche Verteilung der im Jahr 2015 geleisteten Leasing-Sonderzahlung auf die gesamte Laufzeit des Leasingvertrags nicht in Betracht komme, da die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG a...

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