rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zufluss von Renditen im Rahmen von Schneeballsystem

 

Leitsatz (amtlich)

Die aus einer im Rahmen eines Schneeballsystems gezahlten Kapitalanlage an stille Gesellschafter gutgeschriebenen, aber nicht tatsächlich ausgezahlten Renditen fließen diesen nicht nach § 11 EStG zu, da die Gutschrift im überwiegenden Interesse des betrügerischen Anbieters der Anlage und nicht der Anleger erfolgt.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.10.2008; Aktenzeichen VIII R 36/04)

 

Tatbestand

Streitig ist die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Erträgen, die aus einer in betrügerischer Absicht im Rahmen einer als Schneeballsystem betriebenen Kapitalanlage gezahlt worden sind.

Die Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, §§ 26, 26b EStG. Sie haben neben den hier streitigen Einkünften solche aus nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen. Seit dem Jahre 1991 standen sie in Geschäftsbeziehungen zu der Firma CTS ... GmbH (im folgenden: CTS).

Die CTS wurde 1985 gegründet. Gegenstand des Unternehmens war die Unternehmensberatung und Vermittlung von Kapitalanlagen. Alleiniger Gesellschafter/Geschäftsführer war seit Februar 1986 Herr K (in der Folge K). Am 1. Oktober 2001 wurde eine weitere Person als Geschäftsführer bestellt. Im Laufe des Oktober 2001 wurde durch Ermittlungsmaßnahmen gegen die CTS-GmbH und Anordnung der Untersuchungshaft gegen K bekannt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen diesen wegen des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz eingeleitet worden war. Am 2. November 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CTS eröffnet. K wurde wegen Betruges zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Insgesamt warb die CTS ca. 2.800 Kunden als Kapitalanleger an, wobei durch den wichtigsten Vermittler, den gelernten Maschinenbauschlosser N. (in der Folge N.), im Raum B ca. 2000 Anleger geworben wurden. Die CTS betätigte sich nach der Darstellung K`s mit der Vermittlung von Kontrakten im Termingeschäft (angeboten als nichtsteuerbare Differenzgeschäfte) und später innerhalb der I-Pools mit Währungs- und Devisenfutures, also mit Finanzterminkontrakten an verschiedenen US-Börsen. Bis 1998 wurden zum Teil reale Termingeschäfte von der CTS abgewickelt. Nach den Feststellungen im Ermittlungsverfahren gegen K handelte es sich in den Jahren 1993 bis 1998 um ein Handelsvolumen in Höhe von insgesamt 8 Millionen US-Dollar. Soweit tatsächlich Börsentermingeschäfte durch die CTS getätigt wurden, erfolgte dies bis 1993 durch das Brokerhaus W in Frankfurt. Nach Ks Angaben konnte sie durch Börsentermingeschäfte bis 1993 einen Gewinn in Höhe von 1 Million US-Dollar realisieren. Nach Schließung des Büros dieses Brokerhauses wurden die Geschäfte über das Brokerhaus P fortgesetzt. K eröffnete bei dem Brokerhaus P im Jahre 1993 zwei Konten auf die CTS-GmbH. Dies waren ein sog. Aktien- bzw. Commoditykonto und ein Konto, auf dem Treasury Bills verbucht wurden. Für beide Konten hatte ausschließlich K Kontovollmacht. Es handelte sich jeweils um ein sog. "Omnibuskonto", für das keine Unterkonten bestand. Allein K traf über dieses Konto Anlageentscheidungen. Durch Verluste des Jahres 1993 auf Grund von Fehlentscheidungen wurden sowohl erwirtschaftete Gewinne als auch angelegte Kundengelder größtenteils aufgebraucht. K begann daraufhin, zur Vertuschung der Verluste Abrechnungen zu fingieren. Es wurden von Anlegern vereinnahmte Anlagegelder im Rahmen eines Schneeballsystems an diese als Rendite ausgezahlt. Dies erfolgte zwischen 1993 und 1998. Mitte 1998 wurden letztmals über das Brokerhaus P Börsengeschäfte durch die CTS durchgeführt. Nach 1998 hat K keinerlei Handel mit Brokerhäusern mehr betrieben und sämtliche Vorgänge, die reale Geschäfte vortäuschen sollten, fingiert. Im Jahre 1998 kam es wegen geplanter Änderung der Steuergesetze ab 1999 zu erheblichen Rückforderungen seitens der Anleger. Diese mussten durch Privateinlagen (Verkauf eines Fahrzeugs und Beleihung mehrerer Lebensversicherungen) befriedigt werden. Bereits mit Wirkung ab 1998 fand eine Novellierung des Kreditwesengesetzes statt, auf Grund derer nicht allein das Einlagegeschäft, als typisches Bankgeschäft, sondern auch Finanzdienstleistungen einer Erlaubnis durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bedurft hätten. Um eine nach vorläufiger Erteilung der Genehmigung anstehende Prüfung zu umgehen, strebte K nunmehr das Angebot von Finanzinnovationen an, die über einen Fonds im Ausland abgewickelt werden sollten. Den Anlegern gegenüber wurde dies mit geänderten inländischen Regeln zur Besteuerung der angeblich durchgeführten Geschäfte der CTS begründet. Im Laufe des Jahres 1999 wurden die Kläger veranlasst, ihre Anlagen auf einen sogenannten "I Futures Pool" der "I ... Incorporation" zu übertragen. Sämtliche Anteile dieser Gesellschaft gehörten K unter Zwischenschaltung zweier von ihm erworbener und mittels Generalvollmacht geführter US-Briefkastenfirmen, der US. Asset Managemen...

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