Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.04.1994; Aktenzeichen I R 97/93)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob Einnahmen einer ausländischen Gesellschaft aus im Inland grundbuchlich abgesicherten Darlehen vorliegen.

Die Klägerin P. ist eine Firma in Vaduz, Liechtenstein (Handelsregisterauszug Bl. 29 KSt-Akte). Sie betreibt den An- und Verkauf von Liegenschaften, deren Vermietung, Verwaltung, Bebauung und Finanzierung der Bebauung sowie die Beteiligung an anderen und ähnlichen Unternehmungen. Gesetzlicher Vertreter ist u.a. Herr Willy Scherrer, St. Gallen (Bl. 134).

Im Jahre 1987 wurde der Finanzverwaltung u.a. folgender Sachverhalt bekannt:

Mit Darlehensvertrag vom 15.11.1982 gewährte die Klägerin Herrn … T. aus … ein Darlehen in Höhe von 505.000 DM zu 7 % Zinsen. An Zinsen erhielt sie 1983 22.310,– DM, 1984 41.700,– DM und 1985 32.690,– DM. Abredegemäß löste der Darlehensschuldner T. mit diesem Darlehen seinen Schuldbetrag bei der H. (H.) ab. Die insoweit zur Sicherheit bestellten Briefgrundschulden erhielt er zurück. Diese Grundschuldbriefe über 250.000 DM und 150.000 DM, mit denen die Grundstücke S. in E. und B. 2 in … belastet waren, wurden von der H. direkt beim Notar D. (…) hinterlegt. Diesbezüglich heißt es im Schreiben der Klägerin vom 4.11.1977: „Vereinbarungsgemäß sind die Grundschulden, die als Sicherheit bei der H.k lagen, an Herrn Notar D., … treuen Händen übergeben worden … Zu unseren Gunsten werden zwei Grundschuldbriefe deponiert, einmal 250.000 DM und einmal 100.000 DM bis zur gänzlichen Rückzahlung des Darlehensvertrages. Die Rückgabe der Schuldbriefe erfolgt nach Erhalt der Darlehensvaluta samt Zinsen durch Herrn Notar D.”

Daraufhin verlangte das Finanzamt von der Klägerin Steuererklärungen und Bilanzen. Diese lehnte das mit dem Hinweis ab, keine durch inländische Grundschulden gesicherten Zinsen vereinnahmt zu haben. Die weitere Aufforderung des Beklagten zur Aufklärung des Sachverhalts und Vorlage von Beweismitteln blieb erfolglos. Der Beklagte schätzte darauf die Kapitaleinkünfte für die Streitjahre. Der Einspruch der Klägerin hatte insoweit keinen Erfolg.

Mit der Klage bringt die Klägerin im wesentlichen vor:

Sie sei in der BRD nicht steuerpflichtig, weil sie hier niemals einen Gewerbebetrieb unterhalten habe. Eine inländische Steuerpflicht würde sie allenfalls treffen, wenn die Absicherung von Darlehen durch Eintragung in einem deutschen Grundbuch vorläge. Insoweit treffe jedoch die Aufklärungspflicht den Beklagten. Dessen Ausführungen beruhten auf Vermutungen und Unterstellungen. Das Darlehen sei weder unmittelbar noch mittelbar auf einem deutschen Grundstück abgesichert gewesen. Einen negativen Beweis könne sie nicht antreten. Es fehle jeder Hinweis des Beklagten, wo und wie das Darlehen grundbuchrechtlich abgesichert gewesen sein solle. Eine mittelbare Sicherung im Sinne des Gesetzes sei nur gegeben, wenn der Gläubiger inländischen Grundbesitz ohne weitere Mitwirkung des inländischen Schuldners so mit Grundpfandrechten belasten könne, daß er sich Befriedigung aus dem inländischen Grundstück zu verschaffen in der Lage sei. Ein solcher Sachverhalt liege hier nicht vor.

Die Klägerin beantragt,

die Einspruchsentscheidung vom 15.6.1990 soweit sie die Körperschaftsteuer 1983 bis 1985 betrifft und die Körperschaftsteuerbescheide 1983 bis 1985 vom 20.3.1990 und vom 15.12.1988 aufzuheben (St.Nr. 22/679/0009/5, Rbh-Liste Nr. 21/4/88, 22/4/88, 23/4/88).

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich auf seine Einspruchsentscheidung und bringt im wesentlichen vor:

Die Klägerin habe zwar weder Geschäftsführung noch Sitz im Inland, unterliege aber mit ihren inländischen Einkünften ggf. der beschrankten Steuerpflicht. Inländische Einkünfte beziehe u.a. derjenige, der Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art erwirtschafte, die durch inländischen Grundbesitz unmittelbar oder mittelbar gesichert seien (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 c, aa EStG).

Bei den Einnahmen in den Jahren 1983, 1984 und 1985 handele es sich um Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Unstreitig habe der Darlehensschuldner Tillmanns die an die Klägerin geflossenen Einnahmen als Gegenleistung für die Überlassung von 505.000 DM gezahlt.

Weiterhin sei das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz mittelbar gesichert gewesen. Wie aus dem Schreiben der Klägerin vom 4.11.1987 klar hervorgehe, seien zu ihren Gunsten die Grundschuldbriefe beim Notar Pfeiffer seitens des Darlehensschuldners Tillmanns hinterlegt worden. Hierin komme eine Verpfändung von Grundschuldbriefen zum Ausdruck.

Die dingliche Verpfändungserklärung bestehe in der zwischen der Klägerin und dem Darlehensschuldner getroffenen Absprache, daß die Grundschuldbriefe als Sicherheit hinterlegt werden sollten. Zwar bestreite die Klägerin eine derartige Verpfändungsvereinbarung. Ihre diesbezügliche Einlassung, der Darlehensvertrag beinhalte keine grundbuchrechtliche...

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