Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungsteuer Erbschaftsteuer

 

Tenor

I. Die Klage abgewiesen.

II. Die Kisten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine freigebige Zuwendung zur Ausbildung des Bedachten erfolgte und deshalb gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG steuerfrei ist.

Der Kläger ist der alleinige Erbe seiner am 8. März 1995 verstorbenen Mutter. Er ist seit 1976 als Rechtsanwalt freiberuflich tätig. Im Oktober 1991 legte er die Prüfung als vereidigter Buchprüfer ab. Seine Bestellung als vereidigter Buchprüfer erhielt er Anfang 1991. Zuvor hatte er ab Februar 1987 Lehrgänge zur Vorbereitung auf diese Prüfung bzw. Tätigkeit besucht. In der Zeit von Mitte April bis Weihnachten 1990 absolvierte er überdies Lehrgänge im Steuerrecht, um die Qualifikation als Fachanwalt für Steuerrecht zu erwerben. Die dazu erforderlichen Prüfungsklausuren schrieb er im Dezember 1990. Die Verleihung der Fachanwaltschaft erfolgte im Februar 1993. Zuvor – nämlich im Januar 1993 – hatte sich der Kläger dem neben der schriftlichen Prüfung für die Fachanwaltsbezeichnung erforderlichen Fachgespräch unterzogen.

Von seiner verstorbenen Mutter erhielt der Kläger im November 1991 einen Geldbetrag von 25.000 DM und im März 1992 einen Geldbetrag von 100.000 DM. Diese Kapitalüberlassungen wertete der Beklagte als freigebige Geldzuwendungen, die er im Erbschaftsteuerbescheid vom 2. Februar 1996 als Vorerwerbe behandelte und im Schenkungsteuerbescheid vom 2. Februar 1996 zusätzlich als freigebige Zuwendungen erfaßte. Die Schenkungsteuer setzte er dabei auf 1.050,– DM und die Erbschaftsteuer unter Anrechnung dieses Betrages auf 10.447,– DM fest. Die gegen diese Bescheide eingelegten Einsprüche, mit denen der Kläger geltend machte, die Zuwendungen seiner Mutter seien gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG steuerfrei, blieben erfolglos.

Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Beklagten, es handele sich bei den Geldzuwendungen der Mutter um steuerpflichtige Vorgänge. Er meint, diese Zuwendungen mußten steuerfrei bleiben, da sie seiner Weiterbildung als vereidigter Buchprüfer und als Fachanwalt für Steuerrecht gedient hätten. Dazu trägt er vor, der zeitliche und finanzielle Aufwand zur Erlangung der von ihm erworbenen Zusatzqualifikationen habe bei seiner Anwaltspraxis zu erheblichen Umsatzeinbußen geführt. Die in Rede stehende Geldbeträge seien ihm von seiner Mutter zum Ausgleich der dadurch entstandenen Verluste überlassen worden. Aufgrund des Umsatzrückganges und der ausbildungsbedingten Ausgabenzuwächse habe sein Geschäftskonto im Herbst 1991 einen Fehlbetrag von rd. 100.000 DM ausgewiesen. Zwischen Herbst 1991 und Ende 1992 seien weitere Verluste entstanden, da er erst im Laufe des Jahres 1993 auf der Grundlage der neu erworbenen Qualifikationen einen beruflichen Neubeginn habe starten können. Die Auffassung des Beklagten, daß Einmalzuwendungen nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG steuerfrei sein könnten, sei zumindest dann nicht zutreffend, wenn die zweckgebundene Verwendung der Zuwendung tatsächlich sichergestellt sei. Diesem Erfordernis sei aber bei nachschüssigen Kapital Zuwendungen, mit denen durch die Ausbildung entstandene Schulden getilgt würden, genügt, da die Verwendung zum begünstigten Zweck dann verläßlich kontrollierbar sei.

Der Kläger beantragt,

den Schenkungsteuerbescheid vom 2. Februar 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 1996 sowie den Erbschaftsteuerbescheid vom 2. Februar 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 1996 mit der Maßgabe zu ändern, daß die Schenkungen vom November 1991 und März 1992 im Gesamtbetrag von 125.000 DM gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG steuerfrei bleiben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an der in den angefochtenen Einspruchsentscheidungen vertretenen Auffassung fest und führt ergänzend aus, die Erblasserin habe dem Kläger die Geldbeträge nicht zu Ausbildungszwecken, sondern zur Tilgung von Verbindlichkeiten zugewendet. Die dem Kläger im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit entstandenen Verluste seien marktbedingt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Steuerfestsetzungen sind nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Geldzuwendungen der Mutter des Klägers, die als freigebige Zuwendungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer unterliegen und nach § 14 ErbStG bei der Erbschaftsteuerfestsetzung als Vorerwerbe zu berücksichtigen waren, nicht gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG steuerfrei bleiben. Diese Geldzuwendungen wurden nicht zur Ausbildung des Bedachten geleistet.

Der Befreiungstatbestand des § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG verlangt zweckgerichtete Zuwendungen. Sie müssen „zum Zwecke” des angemessenen Unterhalts oder „zur” Ausbildung des Bedachten gegeben werden. Der daraus vom BFH im Urteil vom 13. Februar 1985 II R 227/81 (BStBl II 1985, 33) abgeleiteten Folgerung, daß nur laufende Zuwendungen begünstigt seien, pflichtet der Senat grundsätzli...

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