rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 09.04.2002; Aktenzeichen 2 BvL 7/95)

BVerfG (Beschluss vom 24.06.1992; Aktenzeichen 1 BvR 467/87)

BVerfG (Beschluss vom 26.03.1980; Aktenzeichen 1 BvR 122/76)

 

Tenor

1.) Das Verfahren wird gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,

ob § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr 1993 geltenden Fassung deshalb für nichtig zu erklären ist, soweit Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand betroffen sind, weil der Gesetzgeber der ihm vom Bundesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 26.03.1980 1 BvR 121/76 – 1 BvR 122/76 (BStBl 1980 II S. 545) und 24.06.1992 1 BvR 459/87, 1 BvR 467/87 (BStBl 1992 II S. 774) aufgegebenen Verpflichtung zur Neuregelung der Versorgungsbezüge pensionierter Beamter und Richter innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Frist nachgekommen ist.

2.) Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben (§ 128 Abs. 2 FGO).

 

Tatbestand

I.

Der 1921 geborene Kläger ist Ruhestandsbeamter. Seine Versorgungsbezüge hat der Beklagte im angefochtenen ESt-Bescheid 1993 vom 15.04.1994 nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Bezüge aus früheren Dienstleistungen unter Abzug eines Versorgungsbetrages in Höhe von 6.000 DM gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG der Einkommensteuer unterworfen (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit). Renten aus gesetzlichen Rentenversicherungen sowie aus bestimmten Zusatzversorgungen an ehemalige Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes unterliegen demgegenüber gemäß § 22 Nr. 1 lit. a EStG nur mit dem Ertragsanteil der Einkommensteuer (sonstige Einkünfte). Diese unterschiedliche Besteuerung der Versorgungsbezüge pensionierter Beamter und Richter einerseits und der Rentner aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Bezieher einschlägiger Zusatzversorgungen andererseits waren nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts einschließlich der Folgezeit zwar noch mit Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar, das Bundesverfassungsgericht verpflichtete aber den Gesetzgeber, eine Neuregelung in Angriff zu nehmen, wobei es ihm freistellte, in welcher Weise und mit welchen gesetzgeberischen Mitteln er die eingetretenen Verzerrungen zwischen den Beamten- und Richterpensionen sowie den Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen beseitigen wolle.

Eine Frist zur Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 26.03.1980 nicht gesetzt. Es hat aber im Beschluß vom 24.06.1992 (BStBl 1992 II S. 774) zu den Streitjahren 1983 und 1984 erkannt, daß dem Gesetzgeber ein deutlich längerer zeitlicher Spielraum als eine angemessene Frist zur Verfügung stehe.

Der Einspruch des Klägers, den dieser auf der Grundlage der beiden vorgenannten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts mit der Behauptung geführt hat, die Bemessung des Versorgungsfreibetrages nach § 19 Abs. 2 EStG sei verfassungswidrig, hatte keinen Erfolg.

Mit der rechtzeitig erhobenen und auch sonst zulässigen Klage beantragt der Kläger,

1.) unter Änderung des angefochtenen ESt-Bescheides 1993 vom 15.04.1994 und der Einspruchsentscheidung vom 05.01.1995 die auf seine Bezüge als Ruhestandsbeamter entfallende Einkommensteuer so zu bemessen, wie es dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a) EStG entspricht,

2.) hilfsweise,

die Einkommensbesteuerung unter Anhebung des Versorgungsfreibetrages gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG auf 10.581,– DM, mindestens aber 9.408,– DM durchzuführen.

Der Kläger rügt aber auch die Verfassungswidrigkeit seiner Besteuerung und beantragt insoweit,

3.) unter Aussetzung des Klageverfahrens dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob der Gesetzgeber durch die unzureichende Anpassung des § 19 EStG an die zwischenzeitliche Veränderung des Versorgungs- und Rentengefüges Art. 3 Abs. 1 GG verletzt hat,

4.) und die Aussetzung solange aufrechtzuerhalten bis der Gesetzgeber seiner nunmehr zeitlich zu befristenden Anpassungsverpflichtung nachgekommen sein wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Beide Beteiligten beantragten darüber hinaus,

5.) das Ruhen des Verfahrens anzuordnen (§§ 155 FGO, 251 Abs. 1 ZPO)

bis der Bundesfinanzhof über die gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz 1 K 2361/94 vom 01.03.1995 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde entschieden hat.

Dies hat der Senat mit rechtskräftigem Beschluß vom 13.6.1995 abgelehnt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Mit dem Hauptantrag zu 1.) und dem Hilfsantrag zu 2.) ist die Klage ohne Sachprüfung abzuweisen.

Mit diesen Begehren der Kläger im Ergebnis die Vorwegnahme der gesetzlichen Neuregelung, die das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben hat, durch den Senat. Eine Entscheidung auf dieses Basis kann der Senat nicht nur deshalb nicht treffen, weil das Bundesverfassungsgericht die Neuregelung ausdrücklich dem Gesetzgeber zugewiesen hat, sondern auch grundsätzlich nicht, weil das – wie der Beklagte in der Einspruchsentscheidung ausgeführt hat – mit Artikel 20 Abs. 3 GG nicht vereinbar wäre (BFH BS...

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