Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für den Unterhalt eines ausländischen Lebenspartners als außergewöhnliche Belastung. Aufwendungen für den Lebensunterhalt des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners sowie für Gerichtskosten und Anwaltskosten für dessen Aufenthaltsverfahren als außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für den Unterhalt eines ausländischen Lebenspartners, sowie Gerichts- und Anwaltskosten für dessen Aufenthaltsverfahren sind nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1, § 33; AuslG § 7 Abs. 2, § 19; EStG 1997 § 33a Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 5; BSHG §§ 16, 122

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.04.2006; Aktenzeichen III R 23/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers für den Lebensunterhalt seines Lebensgefährten und für die Gerichts- und Anwaltskosten für dessen Aufenthaltsverfahren im Jahr 1999 als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

Mit der Einkommensteuererklärung 1999 beantragte der Kläger u.a. die Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt seines gleichgeschlechtlichen Partners in Höhe von 13.020 DM, der Gerichts- und Anwaltskosten für das Aufenthaltsverfahren der bedürftigen Person in Höhe von 4.336 DM, sowie eines Betrages von 1.800 DM für die Beschäftigung dieser Person als Hilfe im Haushalt als außergewöhnliche Belastung.

Daneben machte der Kläger Aufwendungen in Höhe von 8.846 DM für ein rentenversicherungspflichtiges hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis vom 01.01. bis 30.06.1999 als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG geltend.

Das beklagte Finanzamt (FA) hat im Einkommensteuerbescheid 1999 vom 26.09.2001 zwar den Betrag von 1.800 DM für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt als außergewöhnliche Belastung anerkannt, den darüber hinausgehenden Aufwendungen jedoch die Anerkennung als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastung die Anerkennung versagt.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 legte der Kläger mit Schreiben vom 04.10.2001 Einspruch ein.

Mit Einspruchsentscheidung vom 11.03.2002 änderte das FA den Einkommensteuerbescheid 1999 dahin, dass die getätigten Aufwendungen für das hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnis in Höhe von 8.846 DM als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG anerkannt wurden. Der bereits für das gesamte Jahr anerkannte Freibetrag nach § 33 a Abs. 3 Nr. 2 EStG für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt wurde in der Einspruchsentscheidung für den Zeitraum Januar bis Juni nach entsprechender Vorankündigung auf 900 DM gekürzt.

Mit Schreiben vom 11.04.2002 erhob der Kläger Klage und beantragte, die Anerkennung eines weiteren Betrages von 900 DM als Abzugsbetrag gem. § 33 a Abs. 3 Nr. 2 EStG, sowie die Anerkennung der Aufwendungen für Prozess- und Anwaltskosten in Höhe von 4.336 DM und der Unterhaltskosten in Höhe von 13.020 DM als außergewöhnliche Belastung.

Zur Begründung führte der Kläger aus, dass er seit 1992 mit seinem Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammenlebe.

Der Kläger könne diese Lebensgemeinschaft nicht in A, dem Heimatland seines Partners führen, da er als Unternehmer seine wirtschaftliche Existenzgrundlage in Deutschland habe.

Eine in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Person sei der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person i.S. des § 33 a Abs. 1 Satz 2 EStG gleichzustellen.

Für den Lebensgefährten sei kein Antrag auf Sozialhilfe gestellt, da dieser unter Hinweis auf die bestehende Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Kläger vom Sozialhilfeträger abgelehnt worden wäre. Es komme entscheidend darauf an, dass die der unterhaltsberechtigten Person gleichgestellte Person weder Sozialhilfe bekomme, noch auf Antrag bekommen würde, und der Kläger Aufwendungen für deren Unterhalt in der beantragten Höhe trägt. Hingegen sei es unerheblich, ob entsprechende Anträge auf Sozialhilfe gestellt und abgelehnt worden seien.

Er verweist hierzu auch auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28.03.2002 (Az. IV C 4 S 22 85 - 16/03). Danach werde im Anwendungsbereich des § 122 BSHG auf eine vorherige Antragstellung beim Sozialamt verzichtet. Es lasse sich diesem Schreiben auch keineswegs entnehmen, dass es auf die Zeit ab dem Veranlagungszeitraum 2001 beschränkt sei.

Zudem sei es geboten gewesen, keine Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, um die Erfolgsaussichten im ausländerrechtlichen Verfahren zu wahren und eine drohende Abschiebung des Lebenspartners abzuwenden. Dies ergebe sich aus § 7 Abs. 2 Ausländergesetz, wonach der Bezug von Sozialhilfe einen Regelversagungsgrund in einem Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung darstellt. Auch habe sich der Kläger sittlich verpflichtet gefühlt, dass sein Lebenspartner keine Sozialhilfe in Anspruch nehme, solange er selbst in der Lage sei, dessen Lebensunterhalt sicherzustellen. Ausländische Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen erhielten zwar ein Bleiberecht trotz Bezugs von Sozialhilfe, sie erhielten jedoch - wegen der gesetzlichen Unterhalts...

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