rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einkünfte des Sohnes des Klägers während des Begünstigungszeitraums (Oktober bis Dezember 1996) den anteiligen (Einkommens-)Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 6 EinkommensteuergesetzEStG – überstiegen haben und die Beklagte zu Recht für diese Monate kein Kindergeld festgesetzt hat.

Der Kläger ist Vater des in seinem Haushalt lebenden Sohnes … der am 08.09.1978 geboren ist.

Mit Verwaltungsakt vom 05.08.1996 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zahlung von Kindergeld vom 01.08.1996 für die Monate Oktober bis Dezember 1996 ab. Sie führte aus, daß mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein in Ausbildung befindliches Kind nur berücksichtigt werden könne, wenn die Einkünfte unter Berücksichtigung des Zwölftelungsgrundsatzes nicht höher als 3.000 DM seien. Die Einkünfte überstiegen 3.000 DM.

Der Verwaltungsakt wurde bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 21.04.1997 beantragte der Kläger erneut, Kindergeld für … für den Zeitraum Oktober bis Dezember 1996 zu gewähren. Er bezog sich auf eine überschlägige Einkünfteermittlung des Sohnes für 1997, die dazu führe, daß im Hinblick auf angefallene Werbungskosten im Kalenderjahr 1997 bis zum Ausbildungsende Kindergeld weiterzuzahlen sei. Für 1996 lägen ähnliche Verhältnisse von … sei vom Oktober bis Dezember 1996 mit dem Auto zur Arbeit gefahren. Bei monatlichen Bruttobezügen von 1.073 DM und monatlichen Werbungskosten für Fahrtaufwendungen von 210 DM lägen die Einkünfte unter der anteiligen Einkommensgrenze.

Mit Verwaltungsakt vom 30.04.1997 wies die Beklagte den Antrag mit der Begründung zurück, die Einkünfte lägen weiterhin über 3.000 DM.

Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.06.1997 zurück. Sie führte aus, daß … in den Monaten Oktober bis Dezember 1996 Bruttobezüge in Höhe von 3.747 DM (monatliche Ausbildungsvergütung 1.073 DM × 3 zuzüglich Weihnachtsgeld 528 DM) erhalten habe. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von insgesamt 616 DM (Fahrtaufwendungen 16 km à 0,70 DM × 55 Arbeitstage) verblieben Einkünfte in Höhe von 3.131 DM, die die anteilige Einkommensgrenze von 3.000 DM überstiegen.

Hiergegen erhob der Kläger Klage. Er ist der Auffassung, daß die Einkünfte des Sohnes in der Zeit Oktober bis Dezember 1996 monatlich bei 960 DM gelegen hätten und damit die schädliche Einkünftegrenze von 1.000 DM monatlich (3.000 DM im streitigen Zeitraum) unterschreite. Die Einkünfteermittlung nahm er dabei wie folgt vor:

Bruttogehalt monatlich

1.073,00 DM

Urlaubsgeld (anteilig 1/12)

48,33 DM

Weihnachtsgeld 528 DM (davon anteilig 1/12)

44,00 DM

1.165,33 DM

abzüglich monatliche Werbungskosten

205,33 DM

960,00 DM

Einkünfte Oktober bis Dezember 1996 (960 × 3)

2.880,00 DM

Das im November 1996 ausbezahlte Weihnachtsgeld sei als Gratifikation für die Betriebstreue innerhalb eines Jahreszeitraums bezahlt worden und sei daher zu zwölfteln, so wie der Jahresfreibetrag (von 12.000 DM) zu zwölfteln und den jeweiligen Monaten (Oktober bis Dezember) konkret zuzurechnen sei. Selbst wenn in bezug auf das Weihnachtsgeld auf das Zuflußprinzip abgestellt würde, seien für zwei Monate die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld gegeben.

Der Kläger beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 12.06.1997 und den Ablehnungsbescheid vom 30.04.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für die Monate Oktober bis Dezember 1996 insgesamt 600 DM Kindergeld nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob dem Klagebegehren nicht bereits die Bestandskraft des Verwaltungsakts vom 05.08.1996 entgegensteht, mit dem die Beklagte die Zahlung von Kindergeld für Oktober bis Dezember 1996 abgelehnt hat.

1. Selbst wenn der Senat zugunsten des Klägers davon ausgeht, daß die Beklagte den wiederholt gestellten Antrag im Hinblick auf die nachgeschobenen Werbungskosten neu verbeschieden hat, kann die Klage sachlich keinen Erfolg haben, denn die Einkünfte des Sohnes … überstiegen im Zeitraum Oktober bis Dezember 1996 die anteilige Einkommensgrenze von 3.000 DM.

Nach § 62 Abs. 1 EStG besteht Anspruch auf Kindergeld für Kinder im Sinne von § 32 Abs. 1 EStG (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Im Streitfall hat … im September 1996 das 18. Lebensjahr vollendet. Bis dahin bestand uneingeschränkt Anspruch auf Kindergeld, ohne daß es auf eigene Bezüge von … ankam (§ 32 Abs. 3 EStG). Ab Oktober 1996 hatte der Kläger für den Sohn … Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG (Kind in Ausbildung), allerdings unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 2 und Satz 6 EStG, wonach u. a. die Einkünfte des Kindes (jährlich) 12.000 DM bzw. (weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG für den Zeitraum Januar bis Se...

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