Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine wirksame Festsetzung von Schenkungsteuer in einem nur mit Erbschaftsteuerbescheid bezeichneten Bescheid trotz Einrechnung der Schenkungsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Auch soweit in einem Bescheid, in dem Erbschaftsteuer festgesetzt wird und der als Erbschaftsteuerbescheid bezeichnet ist, bei Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs sowie bei der Steuerfestsetzung Vorschenkungen voll einbezogen und nicht nur nach § 14 ErbStG angerechnet worden sind, die Schenkungsteuer aber weder ausdrücklich noch ohne weiteres erkennbar ausgewiesen worden ist, enthält der Bescheid keine wirksame Festsetzung von Schenkungsteuer, sondern insoweit lediglich eine unzutreffende Ermittlung und Festsetzung der Erbschaftsteuer.

 

Normenkette

AO § 119 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.12.2009; Aktenzeichen II R 39/07)

BFH (Urteil vom 09.12.2009; Aktenzeichen II R 39/07)

 

Tatbestand

Am ............. verstarb B. A. (Erblasser). Er hatte mit seiner Ehefrau C. A. in Gütertrennung gelebt.

Der Erblasser hatte mit privatschriftlichem Testament vom 01.05.1983 seine Kinder als Erben eingesetzt und mit dem Vermächtnis beschwert, seiner Ehefrau C. A. monatlich eine Rente sei es von der Firma oder selbst zukommen zu lassen, die 50 % seines zuletzt bezogenen Gehalts beträgt. Weiter vermachte er C. A. alle Einrichtungen und Gegenstände in den von ihr bewohnten Häusern, besonders in D. und E.. Sie sollte nach dem Testament denselben Lebensunterhalt haben wie bisher. So soll ihr auch ein Fahrer und ein Gärtner immer zur Verfügung stehen und ebenso ein Wagen.

................................

Mit Bescheid vom 23.11.1988 setzte das Y. gegenüber C. A. die Erbschaftsteuer für den Erwerb vom Erblasser auf ............. DM fest. Es legte dabei unter Hinweis auf die Darstellung in seinem Schreiben vom 21.10.1988 einen steuerpflichtigen Erwerb von ............ DM zugrunde .......................................... Die Steuerfestsetzung erging in vollem Umfang vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 AO. ................................

Der Prozessbevollmächtigte StB F. erhob gegen den Bescheid Einspruch. ................................. .

Am 23.11.1998 ging beim inzwischen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen beklagten Finanzamt eine Mitteilung der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts X ein, dass der Wert des Vermächtnisses bezüglich der Bereitstellung eines Fahrers, eines Gärtners und eines Pkws für C. A. ............. DM betrage.

Am 30.11.1998 erhielt das beklagte Finanzamt eine weitere Mitteilung der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts X., die aufgrund eines Prüfungsauftrags gegenüber den Erben des B. A. prüfte. Danach wurden die aufgrund des Vermögens und der Einkünfte von C. A. anfallenden Steuern jeweils vom betrieblichen Steuerkonto des Erblassers bezahlt, ohne mit der Ehefrau einen Vermögensausgleich dafür durchzuführen. Der Mitteilung war eine umfängliche Aufstellung über die Zahlung von Einkommen-, Vermögen- und Kirchensteuern durch den Erblasser im Zeitraum von Juli 1974 bis zu seinem Ableben beigefügt, in der die auf C. A. entfallenden Steuern nach ihren anteiligen Einkünften und ihrem anteiligen Vermögen ermittelt wurden. Nach der Aufstellung beliefen sich die anteiligen Steuerzahlungen für C. A. im genannten Zeitraum auf zusammen ....................... DM.

Am 18.12.1998 teilte die Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts X. dem beklagten Finanzamt mit, dass der Erblasser gegenüber C. A.

  • in den Jahren 1981 bis 1983 die Anschaffungskosten von ca. .................. DM für eine Eigentumswohnung in X. mit einem zum 01.01.1984 festgestellten Einheitswert von ............ DM (bei 140 %: ............. DM) und
  • in den Jahren 1974 bis 1976 die Kosten für Ausbau und Erweiterung des im Alleineigentum von C. A. stehenden Wohnhauses ................. in E. von ca. ................. DM übernommen habe. Der Einheitswert des Wohnhauses habe sich aufgrund dieser Baumaßnahmen von ursprünglich ......... DM auf ............ DM erhöht (bei 140 %: von ......... DM auf ............... DM).
  • Zudem habe der Erblasser durch gemeinsame Überweisung den Kaufpreisanteil von 20 % für C. A. an der Z Partnership, USA i.H.v. insgesamt ........................ DM in den Jahren 1980 bis zu seinem Ableben finanziert.

Am 08.02.1999 ging beim beklagten Finanzamt ferner eine Mitteilung der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts X. über weitere Vorschenkungen von Geld-/ Kapitalvermögen durch den Erblasser an C. A. ein.

...............................

Mit geändertem und gemäß § 165 Abs. 2 AO endgültigem Erbschaftsteuerbescheid vom 09.12.1999 setzte das Finanzamt gegenüber C. A. die Erbschaftsteuer auf ..................... DM fest. Als Erwerb von Todes wegen berücksichtigte es dabei gegenüber dem Bescheid vom 23.11.1988 zusätzlich das Vermächtnis über die Bereitstellung eines Fahrers, eines Gärtners und eines Pkw mit ................ DM ............................ . Bei Berechnung der Erbschaftsteuer berücksichtigte das Finanzamt als Vorerwerbe Vorschenkungen i.H...

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