Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer

 

Tenor

1. Die unter der Steuernummer …/1 ergangenen (geänderten) Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom 22.11. und 27.11.1995 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung des Finanzamtes vom 13.06.1996 werden aufgehoben. Im übrigen – bezüglich der Steuernummer …/2 – wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 4/11 und das beklagte Finanzamt zu 7/11 zu tragen.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Die Revision wird zugelassen.

Beschluß

Der Streitwert wird auf 4.118,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Kraftfahrzeug des Klägers in der Zeit vom 11.01.1993 bis zum 25.04.1996 als Pkw nach dem Hubraum oder als Lkw nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern ist.

Das am 23.06.1988 als Pkw erstmals zum Verkehr zugelassene streitgegenständliche Diesel-Fahrzeug Toyota „LandCruiser” – Typenbezeichnung lt. Fahrzeugschein „J 6”, Hubraum 3 953 ccm, zulässiges Gesamtgewicht 2 800 kg, (bei der Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs im Rahmen des Sitzungstermins von dem geladenen Sachverständigen) gemessene Länge der Ladefläche: 170 cm und des Personenbereichs: 125 cm – wurde am 11.01.1993 als „Lkw geschl. Kasten” mit dem amtlichen Kennzeichen … auf den Namen des Klägers umgeschrieben. Die verkehrsrechtliche Änderung der Fahrzeugart erfolgte aufgrund der vom Kläger – vor der Zulassung auf seinen Namen – vorgenommenen und vom TÜV abgenommenen Umrüstung des Fahrzeugs. Entsprechend den von der Zulassungsstelle im Wege des Datenträgeraustausches mitgeteilten Daten setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 10.02.1993 – für die Zeit ab 11.01.1993 – unter der StNr. …/1 eine Jahressteuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht in Höhe von 314,– DM fest.

Nachdem der Kläger sein Fahrzeug am 16.12.1994 vorübergehend stillgelegt hatte, beschränkte das Finanzamt die Steuerfestsetzung mit Bescheid vom 05.01.1995 – dem sog. Abrechnungs- oder Endbescheid nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes –KraftStG– – auf die Zeit bis zum 15.12.1994. Nach Wiederanmeldung des Fahrzeugs am 31.01.1995 setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 20.02.1995 die Kraftfahrzeugsteuer ab 31.01.1995 – nunmehr unter der StNr. …/2 – wie bisher auf der Grundlage des zulässigen Gesamtgewichts fest.

Im Zuge einer im Juni 1995 angestellten Überprüfung – Grundlage: der (EDV-)Ausdruck der Zulassungsstelle, überschrieben „Gesamtinformation über: Bestandsdaten: Technik (Teil 1 und 2)” – erhielt das Finanzamt Kenntnis davon, daß es sich bei dem klägerischen Fahrzeug um einen umgebauten Geländewagen handelt. Es sah daher die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht als nicht mehr gegeben an. Nach einem entsprechenden Anschreiben an den Kläger vom 23.08.1995 („hier: Besteuerung Ihres Fahrzeugs … als Lastkraftwagen (Lkw) nach dem zulässigen Gesamtgewicht”) und der Besichtigung des Fahrzeugs im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des Klägers am 23.10.1995 …

[der hierzu angefertigte Aktenvermerk des zuständigen Sachbearbeiters lautet: „Lt. OFD-Vfgen vom 25.11.93, 02.05.95 u. 06.06.95 ist das Fahrzeug rückwirkend ab 11.01.93/31.01.95 (Verjährung noch nicht eingetreten) als Pkw nach dem Hubraum zu versteuern, Änderung gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Begründung: Äußeres Erscheinungsbild: PKW”]

erließ das Finanzamt

  • • unter der StNr. …/1

    • am 22.11.1995 einen auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung –AO– gestützten geänderten Steuerbescheid, mit dem es die Kraftfahrzeugsteuer rückwirkend ab 11.01.1993 nach dem Hubraum auf jährlich 1.520,– DM (bis 31.12.1993) bzw. 1.820,– DM (ab 01.01.1994, unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Steuererhöhung für Diesel-Pkw) festsetzte. Unter „Erläuterungen” finden sich in dem Bescheid u. a. folgende Angaben:

      „Bemessungsgrundlagen: Fahrzeugart Pkw, Hubraum 3 953 cm³Bei Ihrem Fahrzeug liegen die Voraussetzungen für die kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung als Lastkraftwagen nicht vor. …”

    • am 27.11.1995 wiederum einen auf § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG gestützten Abrechnungs- bzw. Endbescheid, mit dem es die Steuerfestsetzung auf die Zeit bis zum 15.12.94 beschränkte. Unter „Erläuterungen” finden sich in diesem Bescheid u. a. folgende Angaben:

      „Bemessungsgrundlagen: Fahrzeugart Pkw, Hubraum 3 953 cm³Die Steuerpflicht endete am 16.12.94.”

    und

  • • unter der StNr. …/2

am 22.11.1995 einen auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützten geänderten Steuerbescheid, mit dem es die Kraftfahrzeugsteuer rückwirkend ab 31.01.1995 nach dem Hubraum auf jährlich 1.520,– DM festsetzte. Unter „Erläuterungen” finden sich in dem Bescheid dieselben Angaben wie in dem zur StNr. …/1 ergangenen Bescheid vom gleichen Tage (s.o.).

Im Rechtsbehelfsverfahren hielt das Finanzamt die Pkw-Besteuerung aufrecht und wies demgemäß den Einspruch des Klägers vom 28.11.1995 mit Einspruchsentscheidungen vom 13.06.1996 – getrennt für die Kennzeichen …/1 und …/2 – als unbegründet zurück. Aufgrund der Auflastung des Fahrzeug...

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