Entscheidungsstichwort (Thema)

Lieferung und Einpflanzen von Pflanzen keine Werklieferung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Lieferung und das gleichzeitige Einpflanzen von Pflanzen im Kundenauftrag stellt keine wirtschaftlich einheitliche, dem allgemeinen Steuersatz unterliegende Leistung dar.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.06.2009; Aktenzeichen V R 25/07)

 

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 6 - 9 der Anlage 2.

Der Kläger betreibt eine Baumschule. Im Rahmen einer für die Jahre 1998 bis 2000 durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass der Kläger auf Wunsch der Kunden auch das Einpflanzen der dort gekauften Pflanzen übernahm. Ca. 20 % seines Umsatzes aus Pflanzenverkauf waren mit Einpflanzarbeiten verbunden, wobei der Pflanzenpreis regelmäßig höher war als der nach dem Zeitaufwand berechnete Arbeitslohn. Umsatzsteuerlich teilte er diese Leistungen in eine begünstigte Pflanzenlieferung und in nicht begünstigte sonstige Arbeiten auf. In den Rechnungen wurden die gelieferten Pflanzen unter Ansatz des ermäßigten Steuersatzes und die Pflanzarbeiten unter Ansatz des Regelsteuersatzes gesondert ausgewiesen. Der Prüfer war der Auffassung, dass es sich hier um einheitliche Leistungen in Form von Werklieferungen handele und unterwarf die gesamten Leistungen dem allgemeinen Steuersatz. Die Aufteilung in begünstigte Pflanzenlieferungen einerseits und nicht begünstigte Arbeiten andererseits lehnte er nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung ab. Dementsprechend minderte er die bisher mit einem Steuersatz von 7 % veranlagten Lieferungen und sonstige Leistungen für 1998 um 49.837 DM, für 1999 um 98.980 DM und für 2000 um 119.320 DM und rechnete diese Lieferungen und sonstige Leistungen den Umsätzen mit 15 % (teilweise für 1998) bzw. 16 % zu. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 07.06.2002 verwiesen.

Das Finanzamt schloss sich der Auffassung des Betriebsprüfers an und erließ am 23.08.2002 gem. § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide, in denen es die Umsatzsteuer für 1998 auf 25.591 DM, für 1999 auf ./. 64.380 DM und für 2000 auf 43.945 DM festsetzte. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, die Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2000 vom 23.08.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.11.2004 dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer für 1998 um 3.840,21 DM, die Umsatzsteuer für 1999 um 7.679,40 DM und die Umsatzsteuer für 2000 um 9.257,68 DM herabgesetzt wird.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Lieferung von Pflanzen und die im Auftrag der Kunden vorgenommenen Einpflanzarbeiten entgegen der Auffassung des Finanzamts keine einheitliche Werklieferung darstellten, die dem Regelsteuersatz unterliege. Die Leistung sei vielmehr in eine begünstigte Pflanzenlieferung einerseits und in eine dem allgemeinen Steuersatz unterliegende sonstige Leistung andererseits aufzuteilen. Eine getrennte Abrechnung hinsichtlich der Pflanzenlieferung und der Einpflanzarbeiten sei zulässig und möglich. Er verweise auf die Rechtsprechung des EuGH zur Abgrenzung einer Lieferung von einer sonstigen Leistung (EuGH vom 25.02.1999 Rs. C-349/96 - Card Protection Plan Ltd. - Slg. 1999, I-973, DStRE 1999, 271) sowie auf das Urteil des BFH zur getrennten Abrechnung einer Lieferung von Saatgut und der Einsaat als sonstige Leistung (BFH-Urteil vom 09.10.2002 V R 5/02, BStBl. II 2004, 470). Die hier entwickelten Grundsätze seien auf den Streitfall übertragbar und dürften nicht von der Finanzverwaltung als Einzelfallentscheidung behandelt werden.

Die Auffassung der Finanzverwaltung, die Pflanzenlieferungen und die Einpflanzarbeiten seien einheitlich mit dem Regelsteuersatz zu besteuern, verteuere erheblich den Endpreis, da er überwiegend Leistungen an Endverbraucher ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erbringe. Im Übrigen sei die Abgrenzung, ob die erbrachten Leistungen als einheitliche oder getrennte Leistungen abzurechnen seien, bei den verschiedenen Geschäftsvorfällen kaum möglich. Teilweise werde der Pflanzauftrag so-fort erteilt, teilweise aber auch erst nach Tagen oder Wochen.

Gartenarchitektonische Entwürfe oder Beratungen biete er nicht an, er berate lediglich - auch vor Ort - hinsichtlich Bepflanzung und Pflanzenwahl. Wegebau und größere Erdbewegungen mache er nicht.

Zur Begründung führt es aus, dass nach dem für die Finanzverwaltung bindenden Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF-Schreiben vom 16.11.1993, BStBl. I 1993, 956 - für Umsätze, die bis 31 .07.2004 ausgeführt worden sind -) eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Pflanzenlieferung nur vorliege, wenn der Unternehmer die Pflanzen liefere und außer dem Transport keine weiteren Tätigkeiten ausführe, die ihrer Art nach sonstige Leistungen seien (z.B. das Einsetzen der Pflanzen in das Erdreich und damit im Zusammenhang st...

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