Revision eingelegt (BFH IX R 61/10)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der Höhe des verbleibenden Verlustvortrags für Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Berücksichtigung des Veräußerungsverlustes aus dem Verkauf von Aktien in voller Höhe oder nur zur Hälfte (§ 3c Abs. 2 EStG) bei symbolischem Kaufpreis

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 3c Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG ist im Rahmen verfassungskonformer Auslegung bei Aufgabe- und Veräußerungsverlusten nicht anwendbar, wenn der steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat (symbolischer, real nicht geflossener Kaufpreis).

 

Normenkette

EStG § 3c Abs. 2, § 17

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.04.2011; Aktenzeichen IX R 61/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Feststellung der Höhe des verbleibenden Verlustvortrags für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Veräußerungsverlust des Klägers aus dem Verkauf von Aktien der A-b-C Holding AG, D (kurz: AG), in voller Höhe oder gemäß § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte zu berücksichtigen ist.

Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Jahren 2002 und 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war mit einem Kommanditanteil von 18,89 % (Stand 06.04.2001) Kommanditist der C- Gesellschaft X GmbH & Co. KG, D (kurz: C- KG). Die anderen Anteile wurden von Familienangehörigen des Klägers gehalten.

Die KG wurde aufgrund Vertrags vom 06.04.2001 in die AG umgewandelt. Als steuerlicher Übertragungsstichtag war der 31.12.2000 bestimmt.

Bei der Umwandlung handelte es sich um eine formwechselnde Umwandlung gemäß §§ 190 ff. UmwG. Der Kläger erhielt für seinen Kommanditanteil 566.700 Aktien zu je 1 € (566.700 € bzw. 1.108.368,86 DM) und war damit wiederum mit 18,89 % am Grundkapital von 3 Mio. € beteiligt. Die Aktien waren unstreitig Privatvermögen des Klägers. Das Betriebsvermögen der AG enthielt ausweislich des Berichts über die Gründungsprüfung erhebliche stille Reserven.

Gleichfalls am 06.04.2001 erfolgte bei der AG eine Kapitalerhöhung um 3.000.003 €, wobei das Grundkapital von der E GmbH, F , (kurz: GmbH) gegen Sacheinlage übernommen wurde. Die GmbH war im Ergebnis mit 50 % plus drei Aktien an der AG beteiligt. Als Sacheinlage hatte die GmbH ihren Kommanditanteil an der A -C Gesellschaft GmbH & Co. KG, G , in die AG eingebracht.

Am 11.02.2002 verkaufte der Kläger die Aktien der AG zum Kaufpreis von insgesamt 1 € an die A -S GmbH, F , einen fremden Dritten.

In den Jahren 2001 und 2002 wurden bei der AG keine Ausschüttungen vorgenommen.

Der Veräußerungsverlust des Klägers betrug 2002 unstreitig insgesamt 1.198.833 € (2.344.713,55 DM), darunter Anschaffungskosten für den Kommanditanteil des Klägers in Höhe von insgesamt 1.196.208 € (2.339.579,47 DM; s. Prüfungsbericht nach einer abgekürzten Außenprüfung beim Kläger) und Beratungskosten in Höhe von 2.625,08 €. Im Jahr 2003 entstanden dem Kläger unstreitig weitere Aufwendungen für Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien in Höhe von 2.331,60 €. Streitig ist lediglich, ob diese Verluste gemäß § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte als Verluste aus Gewerbebetrieb steuermindernd zu berücksichtigen sind.

In der Einkommensteuererklärung für 2002 erklärten die Kläger einen steuerpflichtigen Veräußerungsverlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.186.090 €. Hierin war der Betrag von 24.923,84 DM (12.743,36 €) noch nicht berücksichtigt, da sich dieser erst bei einer Betriebsprüfung bei der C- KG für die Jahre 1998 bis 2000 herausstellte (Betriebsprüfungsbericht vom 27.08.2003).

Mit Bescheid vom 13.06.2003 veranlagte der Beklagte die Kläger für 2002 erklärungsgemäß, jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und setzte die Einkommensteuer für 2002 auf 0 € fest. Gleichfalls mit Bescheid vom 13.06.2003 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2002 setzte der Beklagte den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers in Höhe von 1.007.277 € fest. Außerdem setzte er den verbleibenden Verlustvortrag für die Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung sowie der Kläger aus privaten Veräußerungsgeschäften fest.

Vom 05.11.2003 bis 28.11.2003 führte das Finanzamt T beim Kläger im Auftrag des Beklagten eine abgekürzte Außenprüfung durch. Streitig blieb hiernach allein, ob der Veräußerungsverlust in Höhe von 1.198.833 € in voller Höhe oder gemäß § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte bei der Einkommensbesteuerung des Klägers für 2002 zu berücksichtigen ist (Betriebsprüfungsbericht vom 08.04.2004).

Der Beklagte folgte der Auffassung des Prüfers und erließ am 01.06.2004 einen Einkommensteuerbescheid für 2002, in dem die Einkommensteuer weiterhin mit 0 € festgesetzt und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben war. In den Besteuerungsgrundlagen berücksichtigte der Beklagte den Veräußerungsverlust nur zur Hälfte, d. h. in Höhe von 599.417 €. Mit einem weiteren Bescheid vom 01.06.2004 stellte der Beklagte den verbleibenden Verlust des Klägers aus Gewerbebet...

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