Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen 1983 gem. § 180 Abs. 5 AO aus den Beteiligungen an einer Ltd. Partnership/USA bzw. einer atypisch stillen Gesellschaft/Betriebsstätte USA

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft sind grundsätzlich zwei Feststellungsverfahren durchzuführen. Auf Ebene der Untergesellschaft sind für die beteiligte Obergesellschaft Einkünfte festzustellen, die auf Ebene der Obergesellschaft deren Gesellschaftern zuzurechnen sind.

Die Obergesellschaft ist nicht nur zivilrechtlich Gesellschafterin, sondern auch steuerrechtlich Mitunternehmerin der Untergesellschaft. Zu ihrem Gewinn gehören nicht nur das Ergebnis ihrer eigenen gewerblichen Tätigkeit, sondern auch die anteiligen Einkünfte aus Untergesellschaften, an denen sie unmittelbar beteiligt ist.

 

Normenkette

AO § 180 Abs. 5, 1 Nr. 2, Abs. 2-3; DBAUSA Art. 3 Abs. 1; AIG § 2 Abs. 1 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.03.2009; Aktenzeichen I R 58/07)

BFH (Urteil vom 04.03.2009; Aktenzeichen I R 58/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, wie Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage auszunehmen sind und die bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind, einheitlich und gesondert festzustellen sind (§ 180 Abs. 5 AO in der für das Streitjahr 1983 maßgebenden Fassung) und welche steuerrechtlichen Auswirkungen sich aus den Feststellungen ergeben.

Die Klägerin hat ihren Sitz in Z und firmiert unter "Klin." Sie und ihre Gesellschafter sind an in- und ausländischen Personengesellschaften und an Kapitalgesellschaften, die zum Teil in der Bundesrepublik Deutschland steuerrechtlich als Personengesellschaften eingestuft werden, beteiligt. Darüber hinaus ist die Klägerin selbst gewerblich tätig. Ihre Mitunternehmer waren im Streitjahr 1983 folgende Personen:

Anteil in %

1. XX

12,50

2. A

10,00

3. B

12,50

4. C

10,00

5. D

12,50

6. E

10,00

7. F

10,00

8. G

6,25

9. H

6,25

10. I

10,00

XX verstarb am 18.07.1984. Rechtsnachfolger wurden B , D , G und H .

Die Klägerin war im Streitjahr u.a. an folgenden Gesellschaften, die nach inländischem Steuerrecht als Personengesellschaft zu beurteilen sind, beteiligt:

1 GmbH & atypisch stille Gesellschaft, Z (nachfolgend kurz - 1 -).

Die 1 übte ihre gewerbliche Tätigkeit im Streitjahr in einer Betriebsstätte in den USA ... aus. Inhaber des Handelsgeschäfts ist die 1 GmbH. Atypisch stille Gesellschafter sind die zehn Mitunternehmer der Klägerin, bzw. deren Rechtsnachfolger, und die Klägerin selbst mit einer Einlage von ... DM. Die Gesellschaft ist unter Steuernummer ... beim beklagten Finanzamt steuerlich erfasst.

2 Ltd. Partnership,... /USA (nachfolgend kurz - 2 -).

Die Gesellschaft erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf einer landwirtschaftlichen Farm von ca. 19 qkm in den USA. Es werden insbesondere Sojabohnen und Mais angebaut. Die Verwaltung erfolgt durch eine Chicagoer Bank. Die Gesellschaftsanteile werden von den Mitunternehmern der Klägerin bzw. deren Gesamtrechtsnachfolgern gehalten und sind im Sonderbetriebsvermögen der Klägerin mit ca. ... DM zum 31.12.1983 unter Finanzanlagen aktiviert.

6 K/S, ... /Dänemark

22 S.C.S., .../Belgien

3 . S.C.S., ... /Frankreich (später 3a. , .../Frankreich)

9 GmbH & atypisch stille Gesellschaft, .../Österreich

10 GmbH & atypisch stille Gesellschaft

Die Klägerin reichte am 19.11.1985 eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensbesteuerung 1983 beim beklagten Finanzamt ein. In Zeile 17 der Erklärung gab sie nach DBA steuerfreie ausländische Einkünfte von 8.311 DM an und verwies hierzu auf eine beigefügte Anlage. In der Anlage ESt 1,2,3 B zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte erklärte sie nach § 2 Abs. 1 AIG zu berücksichtigende Verluste und Gewinne i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG. Als Empfangsbevollmächtigter wurde B benannt.

In der Erklärung und den beigefügten Anlagen erklärte sie u.a. folgende Beträge:

Ausländische Einkünfte, die nach DBA steuerfrei sind

1983

DM

Gewinnanteil 1 GmbH & atypisch stille Gesellschaft/USA

1.107

Gewinnanteil 6 K/S, ... /Dänemark

91

Gewinnanteil 22 S.C.S., ... /Belgien

3.668

Gewinnanteil 2 Lt. Partnership, ... /USA

1.194

Gewinnanteil 3 . S.C.S., ... /Frankreich,

steuerbefreite Zinsen

416509

Gewinnanteil 9 GmbH & atypisch stille Gesellschaft, ... /Österreich

1.248

Zinsen 23 S.R.L., ... /Italien

73

Summe

8.311

Um diesen Betrag von 8.311 DM minderte sie ihren steuerpflichtigen Gewinn.

Verlustausgleich nach § 2 Abs. 1 AIG

1983

DM

10 GmbH & atypisch stille Gesellschaft

Betriebsstätte Pakistan

-404

Um diesen Betrag minderte sie ihren steuerpflichtigen Gewinn.

Hinzurechnung nach § 2 Abs. 1 AIG

1983

DM

Gewinnanteil 1 GmbH & atypisch stille Gesellschaft/USA

1.107

Gewinnanteil 2 Ltd. Partnership, ... /USA

890

Summe

1.998

Um diesen Betrag erhöhte sie ihren steuerpflichtigen Gewinn.

In der Anlage zur Feststellungserklärung rechnet...

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