Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung der Heimunterbringungskosten um einen Haushaltsersparnisbetrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastungen angesetzt, so sind nur die Mehraufwendungen gegenüber der normalen Lebensführung anzusetzen. Ersparte Aufwendungen, z.B. für Verpflegung oder Miete mindern bei einer Heimunterbringung die in Ansatz zu bringenden Kosten.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.10.2017; Aktenzeichen VI R 22/16)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Berechnung der Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung ein Haushaltsersparnisbetrag für jeden der beiden Steuerpflichtigen bei den Kosten der Heimunterbringung anzusetzen ist.

Beide Kläger sind seit Mai 2013 im C untergebracht. Der bestehende Haushalt der Kläger wurde mit Ablauf des 04.07.2013 aufgelöst. Die Allgemeinärzte X und Y bescheinigten mit ärztlichem Attest vom 13.05.2014, dass die Klägerin nach der Krankenhausentlassung und einem ReHa-Aufenthalt im Mai 2013 nicht mehr in der Lage war, sich selbst zu versorgen und einen Haushalt zu führen. Der Kläger ist pflegebedürftig im Sinne der Pflegestufe 2.

Mit Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2013 machten die Kläger unter Vorlage entsprechender Rechnungen die Kosten der Heimunterbringung mit Verpflegung und Pflegeleistungen abzüglich der Erstattungsleistungen anderer Stellen für beide Kläger in Höhe von 24.185 € als Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung geltend. Die Kläger berechneten die Aufwendungen mit 27.571,75 € und zogen hiervon den anteiligen Haushaltsersparnisbetrag i.H.v. 3.387,50 € (8.130 € x 5/12) ab.

Das Finanzamt setzte mit Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 24.07.2014 die Einkommensteuer auf 18.706 € fest. Das Finanzamt legte die Kosten der Heimunterbringung des Klägers i.H.v. 13.881 € als Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung abzüglich des Haushaltsfreibetrages zugrunde. Die Kosten der Heimunterbringung der Klägerin (10.304 €) wurden nicht als Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, da ohne ein amtsärztliches Attest die krankheitsbedingte Notwendigkeit der Heimunterbringung nicht nachgewiesen sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 01.06.2015 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer auf 16.584 € herab. Es berücksichtigte zusätzlich die Kosten der Heimunterbringung der Klägerin als Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung abzüglich des Haushaltsfreibetrages. Das Finanzamt setzte vor Berücksichtigung der zumutbaren Belastung Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung in Höhe von 19.668 € an. Diesen Betrag berechnete das Amt aus den für beide Kläger geltend gemachten Kosten der Heimunterbringung und der Wohnungsauflösung (27.572 €) und brachte für jeden der beiden Kläger den anteiligen Haushaltsersparnisbetrag i.H.v. 3.387,50 € (8.130 € x 5/12) sowie 564,58 € (8.130 € x 25/360) in Abzug.

Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Der Prozessbevollmächtigte beantragt sinngemäß den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 24.07.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.06.2015 dahin abzuändern, dass die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung um einen Betrag von 3.952 € höher und somit in Höhe von 23.620 € angesetzt und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird. Für den Fall des Unterliegens wird die Zulassung der Revision beantragt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen:

Der zweifache Abzug der Haushaltsersparnis sei unzulässig. Es seien ja auch keine zwei Haushalte aufgelöst worden. Auch dem vom Finanzamt genannten Richtlinienabschnitt R 33.3 Abs.2 der Einkommensteuer-Richtlinien -EStR 2012- lasse sich nichts anderes entnehmen. Diese Verwaltungsvorschrift fordere im Falle der Auflösung des privaten Haushalts bei Heimunterbringung - wie im Streitfall - den Ansatz einer Haushaltsersparnis mit dem in § 33a Abs. 1 EStG genannten, gegebenenfalls zeitanteiligen Höchstbetrag. Die Möglichkeit einer etwaigen Verdopplung im Falle einer Personenmehrheit ergebe sich hieraus nicht. Die Höhe der Haushaltsersparnis sei nicht personenbezogen, sondern orientiere sich allein an dem im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Haushalt.

Die BFH-Entscheidung vom 10. August 1990 (Az.: III R 2/86, BFH/NV 1991, 231) verdeutliche, dass die Haushaltsersparnis haushaltsbezogen ist. Wenn ein Ehegatte noch im Haushalt lebt, während der andere Ehegatte im Heim untergebracht ist, werde nach vorgenannter Entscheidung von den außergewöhnlichen Belastungen für die Heimkosten keine Haushaltsersparnis abgezogen. Würde man der Auffassung des beklagten Finanzamts folgen, dass die Haushaltsersparnis personenbezogen ist, hätte der BFH in dieser Entscheidung die Pflegeheimkosten um eine Haushaltsersparnis mindern müssen.

Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen:

Die Kosten der Heimunterbringung aus Krankheitsgründen könnten nur als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden, soweit es sich um Mehrau...

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