rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unverzügliche Bestimmung als Familienheim bei umfangreicher Renovierung bzw. Umbau vor Einzug

 

Leitsatz (amtlich)

Ein vom Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus ist bei Erwerber nicht unverzüglich zur Eigennutzung i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bestimmt, wenn die äußeren Umstände dafür sprechen, dass der Entschluss zur Selbstnutzung des Einfamilienhauses erst rund 9 Monate nach dem Erbfall gefasst worden war, und die Selbstnutzung durch den Erwerber aufgrund umfangreicher Renovierungs- und Umbauarbeiten erst 23 Monate nach dem Erbfall aufgenommen wurde.

 

Normenkette

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung des Freibetrages nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bei umfänglicher Renovierung bzw. Sanierung eines vom Erblasser bewohnten Einfamilienhauses vor Einzug durch die Klägerin und deren Familie.

Am 01.05.2009 verstarb der verwitwete Rechtsanwalt Dr. AA. Er wurde von seiner Tochter - der Klägerin - aufgrund handschriftlichen gemeinschaftlichen Testaments vom 12.01.1997 allein beerbt. Hierzu beantragte die Klägerin am 18.05.2009 die Testamentseröffnung sowie die Erteilung eines Erbscheins beim Amtsgericht 1 (Az.: ZL VI xxx/xx). Die Testamentseröffnung erfolgte am 04.08.2009, ein Erbschein wurde der Klägerin am 26.08.2009 erteilt. Der Erblasser hatte das Anwesen Str. 1 in 1 bewohnt, welches er in den Jahren 1960/1961 bebaut und gemeinsam mit seiner vorverstorbenen Ehefrau im Jahr 1973 erweitert hatte. Die Klägerin war in diesem Anwesen aufgewachsen, bewohnte jedoch im Zeitpunkt des Erbfalles gemeinsam mit ihrem Ehemann sowie den drei Töchtern (damals 15, 11 und 3 Jahre alt) eine Doppelhaushälfte in 3 (Str. 2).

Das Amtsgericht teilte den Sterbefall einschließlich entsprechender Unterlagen dem für Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt 2 mit Schreiben vom 26.08.2009 mit. Dieses forderte die Klägerin zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung bis 28.12.2009 auf. Die auf Originalvordrucken handschriftlich ausgefüllte und von der Klägerin unterzeichnete Erklärung ging fristgerecht beim Finanzamt ein. Am 07.01.02010 forderte das Finanzamt 2 das Finanzamt 1 zur Feststellung des Grundbesitzwertes u.a. für das Grundstück Str. 1 in 1 auf.

Der Sohn des Erblassers und Bruder der Klägerin - Dr. BA - machte Ende Januar 2010 bzw. Anfang Februar 2010 seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Der Erblasser hatte in dem gemeinschaftlichen Testament vom 12.01.1997 eine Erhebung von Pflichtteilsansprüchen durch diesen ausdrücklich als unmoralisch erachtet.

Mit Schreiben vom 19.02.2010 ergänzte die Klägerin die Erbschaftsteuererklärung um die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Bruder und legte die am Computer erstellte und ausgedruckte "Anlage Steuerbefreiung Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b oder 4c ErbStG) zur Erbschaftsteuererklärung" bei. Darin führte sie aus, von der bisherigen Wohnung des Erblassers in der Str. 1 in 1 würde nach umfangreicher Sanierung und Anpassung an moderne Wohn- und Energiestandards eine Wohnfläche von 260 qm ab 01.07.2010 selbst genutzt werden (Wohn- und Nutzfläche gesamt: 415 qm, bisher zu eigenen Wohnzwecken genutzt: 340 qm).

Seit dem Jahr 1999 war der Heizöltank in dem Anwesen im Abstand von 5 Jahren einer Prüfung zu unterziehen. Mit Schreiben an die Stadt 1 vom 05.02.2010 beantragte die Klägerin die Aussetzung der für Februar 2010 anstehenden Überprüfung der Heizöllageranlage bis zum 31.07.2010 mit der Begründung, der Tank werde im Zuge der Umstellung auf Gasbetrieb ausgebaut und fachgerecht entsorgt. Am 12.04.2010 ging bei der Stadt 1 der Bericht des Sachverständigen über die Stilllegung der Heizungsanlage und der ordnungsgemäßen Demontage des Heizöltanks ein.

Im Rahmen der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Bruder ließ die Klägerin ein Sachverständigengutachten vom 04.03.2010 erstellen, welches einen Verkehrswert des Anwesens Str. 1 in 1 zum Todestag des Erblassers in Höhe von 430.000 € bei einer Wohnfläche von 196,90 qm und Nutzfläche des Schwimmbadanbaus von 96,84 qm auswies. Der Bruder der Klägerin stimmte der Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs durch Zahlung eines Betrages von 240.000 € am 26.04.2010 zu, die Klägerin überwies diesen Betrag am 03.05.2010 an den Pflichtteilsberechtigten.

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Das Finanzamt 1 stellte mit Bescheid vom 02.03.2011 einen Grundbesitzwert auf den 01.05.2009 für die wirtschaftliche Einheit Str. 1 in 1 in Höhe von 379.477 € fest. Im Erläuterungsteil führte es aus, die gesamte Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes betrage 240 qm, die Wohnfläche d...

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