Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH X B 18/16)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anteile an einer GmbH als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Unterhält eine Kapitalgesellschaft neben ihren geschäftlichen Beziehungen zum Einzelunternehmen einen erheblichen eigenen Geschäftsbetrieb, kann regelmäßig nicht angenommen werden, dass der Einzelunternehmer die Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft im wirtschaftlichen Interesse des Einzelunternehmens ausübt; seine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft gehört dann in der Regel nicht zum notwendigen Betriebsvermögen.

2. Zur Beurteilung der Frage, ob die GmbH-Anteile notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmers sind, im konkreten Einzelfall.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 40, § 32d Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.04.2019; Aktenzeichen X R 28/16)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Anteile des Klägers an einer GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens gehören.

Der Kläger ist Inhaber der seit Januar 2005 im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma "C e.K.". Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung sonstiger Dienstleistungen im Bereich Medienplanung, Medienkonzepte und PR. Daneben ist der Kläger alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der "X GmbH". Gegenstand des Unternehmens ist der Vertrieb von Pharmaprodukten in Deutschland und Österreich. Die "X GmbH" hält ihrerseits 100 % der Anteile an der "T GmbH" und an der "U GmbH". Gegenstand des Unternehmens der "T GmbH" sind Herstellung und Einkauf von Pharmaprodukten sowie deren Vertrieb im Ausland außer Österreich. Die "T GmbH" ist im Jahr 2005 durch Abspaltung aus der "X GmbH" entstanden. Gegenstand des Unternehmens der "U GmbH" ist die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika. Die Beteiligung an der U GmbH wurde im Jahr 2005 vom Kläger an die X GmbH veräußert.

Die X GmbH hat außer dem Vertrieb von Pharmaprodukten administrative Aufgaben für ihre beiden Tochtergesellschaften sowie für das Einzelunternehmen des Klägers übernommen. Nach dem Rahmenvertrag für kaufmännische Dienstleistungen "Outsourcing-Vertrag" vom 15.01.2005 zwischen der C e.K. und der X GmbH - ähnliche Verträge wurden mit der T GmbH und der U GmbH abgeschlossen - sind das kaufmännische Arbeiten und Dienstleistungen wie Finanzbuchhaltung, Personalverwaltung, EDV-Betreuung, Facility Management sowie Beratung, d.h. Rechtsberatung, Steuerberatung, Personalberatung und Controlling bzw. deren Vermittlung.

Die C e.K. hat für diese übernommenen Arbeiten an die X GmbH ab 01.01.2008 folgende Honorare zu bezahlen:

Finanzbuchhaltung

0,15 % des Nettoumsatzes

EDV

0,10 % des Nettoumsatzes

Beratungsleistungen

1,21 % des Nettoumsatzes

Facility Management

24 €/qm der Gesamtfläche

Personal

4,95 % der Gesamtpersonalkosten.

Monatlich ist eine Abschlagszahlung zu leisten, die tatsächliche Vergütung ist bis zum 31.03. des Folgejahres zu ermitteln und unverzüglich auszugleichen.

Auf den Vertrag vom 15.01.2005 mit Vertragsänderung vom 15.02.2008 wird im Einzelnen verwiesen.

Der Kläger war schon während seiner Studienzeit einzelunternehmerisch tätig gewesen. Nach seinem Studium engagierte er sich in der X GmbH und erweiterte den Bereich seiner noch bestehenden Einzelfirma im Jahr 1993 um den Geschäftsbereich Werbeagentur, weil die Produkte der GmbH beworben werden sollten und nur eine eingetragene Werbeagentur von den Verlagen den marktüblichen Agenturrabatt von 15 % erhalten konnte. Das Geschäftsmodell bestand nach seinen Angaben darin, dass dem Einzelunternehmen für die Vermittlung von Werbeauftritten seiner Kunden von den Trägern der Werbemedien Provisionen gewährt wurden von in der Regel 15 %. Wären die Aufträge direkt über die GmbH erteilt worden, wäre der Agenturrabatt verfallen. Das sei der tragende Grund für die Betätigung als Einzelunternehmer gewesen. Die Abwicklung sei von Anfang an über die GmbH gelaufen, die Einzelfirma habe nicht über eigene Mitarbeiter verfügt. Bis zur Abspaltung der T GmbH im Jahr 2005 war das Einzelunternehmen des Klägers in erster Linie für die X GmbH tätig.

An der X GmbH waren der Kläger und sein Bruder ab August 1990 zunächst je zur Hälfte beteiligt. Ab dem Jahr 2000 war der Kläger alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer.

Die Umsätze der C e.K. stammten in den Jahren 2005 bis 2010 zu 99 bis 100 % aus der Werbetätigkeit für die Firmen T GmbH und U GmbH, wobei die Umsätze im Wesentlichen mit der T GmbH erzielt wurden. Nach dem Agenturvertrag zwischen der C e.K. und der T GmbH wurde der C e.K. die Gesamtwerbung einschließlich Verkaufsförderung für die Bundesrepublik Deutschland sowie für das Ausland übertragen. Nach § 17 des Vertrages werden die Agenturrabatte für die Vermittlung an die T GmbH weitergegeben. Von diesem ermäßigten Preis erhält die C e.K. 4,5 % Provisionshonorar neben weiteren Leistungen für Material, Betreuung, Auslandswerbung u.ä.. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von zunächst 36 Monaten und konnte mit einer Frist von 3...

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