Entscheidungsstichwort (Thema)

Bereitstellung trockener Brötchen und Heißgetränke

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Bereitstellung trockener Brötchen und Heißgetränke durch den Arbeitgeber stellt keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines „Frühstücks”, sondern einen Sachbezug in Gestalt von "Kost" dar, auf den die 44 Euro-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 a.F. EStG angewendet werden kann.

 

Normenkette

EStG a.F. § 8 Abs. 2 S. 9; EStG § 8 Abs. 2 S. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.07.2019; Aktenzeichen VI R 36/17)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und wenn ja, in welchem Umfang die unentgeltliche Gestellung von Heißgetränken und unbelegten Brötchen an die Arbeitnehmer der Klägerin einen Sachbezug darstellt, der dem Lohnsteuerabzug unterliegt.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in A. […]

Die Klägerin bestellte im Streitzeitraum arbeitstäglich … Brötchen (Laugenbrötchen, Käsebrötchen, Käse-Kürbis-Brötchen, Rosinenbrötchen, Schokobrötchen und Roggenbrötchen etc.) sowie Rosinenbrote (Kroamstuten), die in Körben auf einen Büfett in der Kantine den gesamten Tag für die Mitarbeiter sowie für Kunden und Gäste zum unentgeltlichen Verzehr zur Verfügung standen. Es wurden dabei lediglich die trockenen Brotwaren, jedoch nicht Aufschnitt oder sonstige Belege zur Verfügung gestellt. Weiterhin konnten die Mitarbeiter, sowie Kunden und Gäste sich ganztägig unentgeltlich aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen.

Die Arbeitszeit bei der Klägerin beginnt morgens um 8:00 Uhr. Die Mitarbeiter haben ca. zwischen 9:30 Uhr und 11:00 Uhr eine etwa halbstündige Pause. Hier sollen die Mitarbeiter miteinander ins Gespräch kommen, Kontakte pflegen und stellenübergreifend Problemlösungen finden. Die Pause dient der Kommunikation und dem Austausch der einzelnen Abteilungen (Entwicklung, Vertrieb, Support). In dieser Zeit sind auch die Führungskräfte und der Vorstand zeitweilig zugegen, um sich im Gespräch mit den Mitarbeitern über Probleme im Unternehmen auszutauschen. Die halbe Stunde wird nicht als Pause, sondern als bezahlte Arbeitszeit bei der Klägerin behandelt. Während dieser Zeit wird der Großteil der durch die Klägerin unentgeltlich zur Verfügung gestellten Brötchen und Backwaren verzehrt.

In 2013 wurde durch die ZALST des Finanzamts B. eine Lohnsteueraußenprüfung für den Prüfungszeitraum 01.12.2008 bis zum 31.12.2011 bei der Klägerin durchgeführt. Dabei wurde zwischen der Klägerin und dem Prüfer die lohnsteuerliche Behandlung der Abgabe der Brötchen und Backwaren streitig. Der Lohnsteueraußenprüfung vertrat diesbezüglich die Auffassung, dass es sich bei der unentgeltlichen Überlassung der Brötchen und der Möglichkeit, Heißgetränke zu ziehen, um eine Mahlzeit, nämlich ein Frühstück handele, das mit den amtlichen Sachbezügen zu versteuern sei. Die Klägerin trat dieser Auffassung entgegen. Ein einfaches Brötchen und ein Getränk erfülle nicht den Tatbestand einer Mahlzeit. Üblicherweise würde mit dem Begriff des Frühstücks nicht ein einfaches Brötchen ohne Belag assoziiert. Ein Brötchen sei wie Gebäck steuerlich als Aufmerksamkeit zu behandeln und müsse daher nicht versteuert werden. Hinsichtlich des hier in Rede stehenden Sachverhalts und der hierauf gegebenenfalls anwendbaren Sachbezugswerte gingen die Klägerin und der Prüfer letztlich von folgenden Zahlen aus:

Zeitraum

Anzahl Mitarbeiter

Sachbezug

Betrag

Dezember 2008

1,50 €

Jahr 2009

1,53 €

Jahr 2010

1,57 €

Jahr 2011

1,57 €

Summe

Unter Anwendung eines Pauschalsteuersatzes von 25 % ermittelte der Prüfer steuerlichen Auswirkungen in Höhe von insgesamt … €:

Jahr

Betrag

LSt

SolZ

Ev. KiSt

Rk KiSt

Jd KiSt

Ak.KiSt

2008

2009

2010

2011

Summe

Wegen der weiteren Einzelheiten und der weiteren nicht im Streit stehenden Prüfungsfeststellungen wird auf den Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung des Finanzamts B. vom 11.10.2013 verwiesen.

Der Beklagte, der für die Besteuerung der Klägerin zuständig ist, schloss sich der Auffassung der Lohnsteuer-Außenprüfung an und erließ am 29.10.2013 einen kombinierten Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheid in Höhe von insgesamt … €, nach dem die Klägerin die oben aufgeführten Beträge hinsichtlich des streitigen Sachbezugs „Frühstück” in Höhe von insgesamt … € schulde.

Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die Heißgetränke und die trockenen Brötchen zur Verfügung gestellt würden, damit die Mitarbeiter und die „Führungsetage” sich zwischen 9:30 Uhr und 11:00 Uhr in der Kantine zum Austausch träfen. Zu den Mitarbeitern stießen zu dieser Zeit ebenfalls Gäste und Kunden, die sich vorwiegend wegen Produktschulungen im Hause befänden. Im erheblichen Maße profitierten davon die Produkte der Klägerin. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Kombination aus trockenem Brötchen und Kaffee nicht um eine Mahlzeit bzw. ein Frühstück handele. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin im Einspruchsverfahren verwiesen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 17.11.201...

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