Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerschuldnerschaft des Unternehmers für Leistungen von Unternehmen mit Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet, inländische Betriebsstätte, Bescheinigung, Vorsteuerabzug. - siehe Aktenzeichen des BFH: XI B 7/19

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Hat der Unternehmer nicht nachgewiesen, dass Unternehmen mit Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet ihm gegenüber Werkleistungen erbracht haben, für die diese die Umsatzsteuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG schulden, ist der Unternehmer gemäß § 13b Abs. 1 UStG i.V.m. § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG insoweit selbst Steuerschuldner.

2) Die Steuerschuldnerschaft fällt nach § 13b Abs. 7 Satz 3 UStG nicht auf die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmen zurück, wenn diese weder in den Räumlichkeiten der Klägerin noch in den im Inland vorgehaltenen eigenen Räumlichkeiten eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte begründet haben.

3) Ist zweifelhaft, ob die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmen im Inland ansässig waren und die Leistungen unter Beteiligung einer inländischen Betriebsstätte erbracht haben, kann deren Steuerschuldnerschaft nur aufgrund Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung i.S.d. § 13b Abs. 7 Satz 4 UStG fingiert werden.

4) Die in diesem Fall auszusprechende Versagung des Vorsteuerabzugs verstößt nicht gegen übergeordnetes Recht. Im Klageverfahren gegen den USt-Bescheid kann der Vorsteuerabzug auch nicht im Wege der Billigkeit nach §§ 163, 227 AO gewährt werden.

 

Normenkette

UStG § 13a Abs. 1 Nr. 1, § 13b Abs. 1, 5 S. 1, Abs. 7, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; AO §§ 163, 227; UStG § 3a

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob gegenüber der Klägerin vorsteuerabzugsbegründend Dienstleistungen von im Inland ansässigen Unternehmen erbracht worden sind.

Geschäftsgegenstand der Klägerin ist die Veredelung von und der Handel mit Fleisch. In den Kalenderjahren 2010 bis 2012 ließ die Klägerin durch Subunternehmer die Zerlegung von Schweinehälften und Ausbeinarbeiten durchführen. Die Arbeiten wurden durch Arbeitskräfte diverser Werkvertragsunternehmer in den Räumlichkeiten der Klägerin in W ausgeführt.

Datierend auf den 23.7.2009 schloss die Klägerin einen Werkvertrag (Nr. PL 006/1/09/10) mit der Fa. M mit Sitz in A, Polen (Fa. M) ab. In dem Vertrag, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, heißt es:

㤠1 Vertragsgegenstand und Verpflichtung der Vertragsparteien

Nr. 1: Gegenstand dieses Vertrags ist die Zerlegung von Tierfleisch – Zerlegung von Tierkörperhälften von Schweinen und Sauen; diese Arbeiten wird der Unternehmer für den Besteller in der gesamten Anzahl von 231.400 Stück zerlegter Tierkörperhälften, gemäß dem Leistungsverzeichnis, das Anlage zu diesem Vertrag ist, ausführen. Auf der Grundlage dieses Vertrags ist der Unternehmer verpflichtet: 1/ die in Auftrag gegebenen, in Abs. 1 bezeichneten Arbeiten in eigener Regie und Verantwortung mit seinen Mitarbeitern auszuführen.

Nr. 2: Die Parteien gehen davon aus, dass zur Herstellung und Ausführung des Werkes 35 Fleischer erforderlich sind.

[…]

§ 2 Nr. 3.: Die vom Unternehmer zu erbringenden (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen gem. Abs. 1 werden mittels seines eigenen Personals, ohne Einschränkungen die aus den Rechtsvorschriften über Arbeitserlaubnisse hervorgehen, durchgeführt.

[…]

§ 5 Preis: Für die Erfüllung des im § 1 Abs. 1 bezeichneten Vertragsgegenstands steht dem Unternehmer gemäß dem vorgesehenen Lieferumfang laut Leistungsverzeichnis die Vergütung im Betrag von: EURO: 1.200.940 euro [zu]. […] Die Zahlung der Beträge seitens des Bestellers erfolgt nach den ausgestellten Rechnungen. Der in den Rechnungen ausgewiesene Betrag ist ein Bruttobetrag und berücksichtigt die nach dem deutschen Steuerrecht vorgesehene Umsatzsteuer.”

Am 12.8.2010 schloss die Klägerin einen weiteren, weitgehend identischen Vertrag mit der Fa. M (Nr. PL – 017/2/10/11), diesmal mit Sitz in B, Polen ab. Mit Datum vom 1.10.2010 wurde ein Nachtrag zum Werkvertrag unter selbiger Anschrift des Werkvertragsunternehmers vereinbart. Auf dieser vertraglichen Grundlage erbrachte die Fa. M, soweit in diesem Verfahren von Bedeutung, gegenüber der Klägerin in der Zeit vom 1.1.2010 bis zum 31.5.2011 ihre Werkleistungen. Im Handelsregister des Amtsgerichts C (HRB 00000) wurde am 29.7.2010 unter der Geschäftsanschrift A-Str., 00000 C eine Zweigniederlassung der Fa. M eingetragen. Durch Beschluss des Amtsgerichts M als Insolvenzgericht vom 00.00.2012 (00 IN 0000/00) wurde über das Vermögen der Fa. M das Insolvenzverfahren eröffnet und wegen Vermögenslosigkeit wieder eingestellt. Das Finanzamt E bestätigte durch eine „Steuerliche Bescheinigung” vom 6.4.2010, dass die Fa. M, „A-Str., 00000 C” für Umsatzsteuer und Lohnsteuer geführt werde und keine in Vollstreckung befindlichen Steuerrückstände bestehen würden. Der steuerliche Berater der Fa. M, Steuerberater StB 1, bestätigte mit Schreiben vom 16.12.2010, dass von ihm als steuerlichem Berater „die deutsche Betriebsstätte betreut” werde.

Am 5.5.2011 schloss...

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