Entscheidungsstichwort (Thema)

Anteilige Kürzung im Falle der Zahlung von dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Wenngleich der Wortlaut des § 65 Abs. 2 S. 1 EStG Teilkindergeld bei Bezug von dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen i.S.d. § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nicht vorsieht und somit Kindergeld überhaupt nicht zu zahlen wäre, ist § 65 Abs. 2 EStG verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Teilkindergeldregelung auch auf den Tatbestand des § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG Anwendung findet.

 

Normenkette

EStG § 65 Abs. 1 Sätze 1, 1 Nr. 2, Abs. 2, § 63 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 64 Abs. 2, § 65 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.10.2004; Aktenzeichen VIII R 104/01)

BFH (Urteil vom 27.10.2004; Aktenzeichen VIII R 104/01)

 

Gründe

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Kindergeld in vollem Umfang entfällt oder nur anteilig zu kürzen ist, wenn dem Kindergeld vergleichbare Leistungen i.S. des § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG gezahlt werden.

Im Haushalt des Klägers (Kl.) lebt neben dem leiblichen Kind B. das Pflegekind A. (geb. 8.12.1987). Der Beklagte (Bekl.) hob die Kindergeldfestsetzung für A. durch Bescheid vom 4.5.2001 ab Juni 2001 auf. Zur Begründung führte er aus, das Kind bezöge ein monatliches Kindergeld von der amerikanischen Sozialversicherung in Höhe von 55 US-$. Diese Leistung sei dem Kindergeld vergleichbar. Kindergeld könne auch nicht in Höhe der Differenz zwischen dem inländischen Kindergeld und dem Kindergeld aus Amerika gezahlt werden. Die Auszahlung der Differenz zur ausländischen Leistung sei in § 65 Abs. 2 EStG nicht vorgesehen.

Der Einspruch blieb erfolglos. Mit Schreiben vom 8.8.2001 erhob der Kl. gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 10.7.2001 Klage. Nachdem zunächst auch streitig war, ob es sich bei den Bezügen aus Amerika um eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung handelt, wendet sich der Kl. nunmehr nur noch dagegen, daß die Differenz zwischen dem inländischen Kindergeld und der ausländischen Leistung nicht festgesetzt worden ist. Zur Begründung trägt er unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11. Mai 1999 (13 K 149/97, EFG 2000, 135) vor, § 65 Abs. 2 EStG sei dahin auszulegen, daß auch in den Fällen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG das Kindergeld nicht vollständig, sondern lediglich in Höhe des ausländischen Bezuges entfalle.

Der Kl. beantragt,

unter Aufhebung der EE vom 10.7.2001 und des Bescheides vom 4.5.2001 den Bekl. zu verpflichten, für das Pflegekind A. ab Juni 2001 Kindergeld in Höhe von monatlich 270 DM ./. 55 $ festzusetzen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 65 Abs. 2 EStG sei die Festsetzung von Teilkindergeld nur im Fall des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, nicht aber in dem vorliegend gegebenen Fall des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Kindergeldakte Bezug genommen.

Am 6.9.2001 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Auf das Protokoll wird verwiesen. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.

Die Klage ist begründet.

Der Kl. hat unbestritten grundsätzlich für das in seinem Haushalt lebende Pflegekind A. einen Anspruch auf Kindergeld, §§ 63 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 Nr. 2, 64 Abs. 2 Satz 1 EStG. Allerdings ist dem Kl. das Kindergeld nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht/nicht in voller Höhe zu zahlen, weil A. aus der US-amerikanischen Sozialversicherung als leiblichem Kind des Empfängers einer US-amerikanischen Alters- oder Invalidenrente eine Rente aus eigenem Recht gezahlt wird und es sich dabei um eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung handelt (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juni 1984 10 RKg 16/92, Dienstblatt der Bundesanstalt für Arbeit – Rechtsprechung, Nr. 2942). Insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit mehr.

Allerdings geht der Bekl. zu Unrecht davon aus, daß die in den USA gewährte Leistung an A. dazu führt, daß das inländische Kindergeld nicht nur in Höhe der Differenz zur niedrigeren Leistung aus dem Ausland, sondern in vollem Umfang nicht auszuzahlen ist. Zwar sieht der Wortlaut des § 65 Abs. 2 Satz 1 EStG das Teilkindergeld bei Bezug von Leistungen i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht vor, so daß danach Kindergeld in diesem Fall nicht zu zahlen wäre (§ 65 Abs. 1 Satz 1 EStG). § 65 Abs. 2 EStG ist jedoch verfassungskonform dahin auszulegen, daß die Teilkindergeldregelung auch auf den Tatbestand des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Anwendung findet (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 1999 13 K 149/97, EFG 2000, 135; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 65 Rz. 9). Denn es gibt keinen Hinweis darauf, daß der Gesetzgeber im Zeitpunkt des Ergehens der Vorschrift diesen Fall vom Anwendungsbereich der Teilkindergeldregelung ausnehmen wollte. In der Gesetzesbegründung zu den §§ 64 und 65 EStG heißt es: „Diese Vorschriften entsprechen den §§ 3 und 8 des bisherigen BKGG....

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