Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.02.1997; Aktenzeichen XI R 1/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens wegen Einkommensteuer tragen die Kläger zu 2., wegen Gewerbesteuer-Meßbescheide der Kläger zu 1.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist noch die steuerliche Beurteilung von Verlusten aus dem Handel mit Wertpapieren und aus Devisenterimngeschäften.

Der verheiratete Kläger betreibt seit 1983 eine Ehe- und Partner-Vermittlung in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Mitte 1988 begann er mit dem An- und Verkauf von Wertpapieren und der Durchführung von Devisentermingeschäften in der Form von Differenzgeschäften auf eigene Rechnung. Die Kenntnisse für dieses Geschäft erwarb er ausschließlich im Selbststudium. Von 1988 bis 1992 führte er 21 An- und Verkaufsgeschäfte mit Aktien, 16 Devisentermingeschäfte und 14 An- und Verkäufe mit Aktien- und Dollaroptionsscheinen durch. Wegen der einzelnen Geschäfte wird auf die Aufstellungen Bl. 33 ff. d.A. verwiesen. Die Verluste aus diesen Geschäften sowie die Gewinne aus der Partnervermittlung (nach Abzug der Gewerbesteuer-Rückstellung) beliefen sich

Wertpapierhandel

Partnervermittlung

(Verluste)

(Gewinne)

1988

auf

157.684 DM

50.384 DM

1989

181.663 DM

26.399 DM

1990

231.530 DM

89.244 DM

1991

75.950 DM

74.877 DM

1992

201.809 DM

1993

121.011 DM

Er hatte im einzelnen folgende Aufwendungen und Erlöse:

Erlöse

Aufwendungen

1988

10.856.252,40 DM

11.013.936,68 DM

1989

14.023.441,90 DM

14.205.105,55 DM

1990

15.022,00 DM

246.627,89 DM

1991

194.268,28 DM

270.219,11 DM

Die ausschließliche Fremdfinanzierung der Geschäfte erfolgte zunächst über Kontokorrentkredite bei der Volksbank … (ab 1988) und der Deutschen Bank … (ab 1989). Zum 30.05.1990 stellte der Kläger das … Kontokorrentkonto bei der Volksbank bei einem Stand von ./. 486.916,18 DM durch Darlehensaufnahme glatt. Die Besicherung erfolgte auf teilweise zum Betriebsvermögen und teilweise zum Privatvermögen gehörenden Grundstücken des Klägers. Die Zinsaufwendungen 1988 bis 1991 belaufen sich auf

1988

6.471,93 DM

1989

32.102,25 DM

1990

54.660,50 DM

1991

73.931,92 DM

Der Kläger erfaßte die Geschäfte buchmäßig in einem von der Buchführung für die Partnervermittlung getrennten amerikanischen Journal und ordnete die Verluste aus Wertpapierhandel seinem Gewerbebetrieb Partnervermittlung zu und erklärte für die Streitjahre 1988, 1990 und 1991 bei der Einkommensteuer und für die Streitjahre 1990 und 1991 folgende Gewinne aus Gewerbebetrieb bzw. Gewerbeerträge:

Gewinn

/

Gewerbeertrag

1988

./.

104.999 DM

1990

./.

134.480 DM

1991

5.426 DM

Der Beklagte führte 1990 bei dem Kläger eine Betriebsprüfung u.a. für das Streitjahr 1988 durch. Die Prüferin vertrat die Auffassung, der Wertpapierhandel könne nicht dem betrieblichen Bereich der Partnervermittlung zugerechnet werden, da es sich um branchenfremde Geschäfte mit spekulativem Charakter handele. Der Wertpapierhandel führe auch nicht zur Begründung eines neuen Betriebs, da keine Marktleistung erbracht werde und es an der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr fehle. Dollar-Termingeschäfte seien als Spiel zu werten.

Entsprechend ließ der Beklagte bei den Veranlagungen die Verluste aus dem Wertpapierhandel unberücksichtigt und setzte die Einkommensteuer bzw. den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag wie folgt fest:

Einkommensteuer

Bescheiddatum

1988

4.656 DM

18.10.1990

1990

7.640 DM

15.09.1992

1991

10.074 DM

15.09.1993

Gewerbesteuermeßbetrag

1990

3.375 DM

24.08.1992

1991

4.020 DM

13.09.1993

Gegen diese Bescheide legten die Kläger bezüglich der Einkommensteuer und der Kläger bezüglich der Gewerbesteuer-Meßbescheide Einsprüche ein. Mit Einspruchsentscheidungen vom 08.04.1994 wegen Einkommensteuer und vom 18.03.1994 wegen Gewerbesteuer-Meßbescheide setzte der Beklagte die. Einkommensteuern und die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge 1990 und 1991 anderweitig fest:

Einkommensteuer

1990

10.930 DM

1991

7.180 DM

Gewerbesteuermeßbetrag

1990

2.665 DM

1991

1.940 DM

Er verblieb bei der Nichtanerkennung der Verluste aus dem Wertpapierhandel als solche aus Gewerbebetrieb, im wesentlichen mangels Gewinnerzielungsabsicht und mangels Überschreitung der Grenzen einer privaten Vermögensverwaltung.

Mit der Klage tragen die Kläger zur Einkommensteuer bzw. der Kläger wegen der Gewerbesteuer-Meßbescheide vor: Er, der Kläger, habe diese Aktivitäten von Anfang an dem betrieblichen Bereich zugeordnet. Er habe sich aufgrund rückläufiger Betriebseinnahmen im Bereich Partnervermittlung und deren negative Darstellung in den Medien entschlossen, zweigleisig ein neues Geschäft aufzubauen. Hierfür sei ihm das Wertpapier- und Devisentermingeschäft als der geeignete Geschäftszweig erschienen, da er neben dem Aufbau dieses Geschäfts die Partnervermittlung weiter habe betreiben können, um den Lebensbedarf seiner Familie sicherzustellen. Bedingt durch die hohen Verluste der Anfangsphase sei er bis heute nicht dazu ...

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