Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösung einer Ansparrücklage eines Einzelunternehmers gem. § 7g EStG bei Einbringung in eine GmbH & Co. KG

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist die Durchführung der Investition in einem Einzelunternehmen, mit der ein Finanzierungszusammenhang bestanden hat, nach dessen Einbringung in eine Personengesellschaft objektiv nicht mehr möglich, so ist eine Ansparrücklage gem. § 7g EStG aufzulösen, weil die beiden Betriebe selbständig und nicht als Einheit zu betrachten sind (entgegen FG Niedersachsen v. 25.3.2009 - 2 K 273/06, EFG 2009, 1478).

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 31, 6, 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.01.2016; Aktenzeichen X R 31/11)

BFH (Urteil vom 27.01.2016; Aktenzeichen X R 31/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die im Einzelunternehmen des Klägers gebildete Rücklage gem. § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) im Streitjahr 2004 aufzulösen ist, weil der Kläger sein Einzelunternehmen zum 01.01.2005 in eine GmbH & Co. KG eingebracht hat.

Der Kläger ist Hörakustikmeister und Augenoptiker. In 2001 erwarb er die Zweigniederlassung L von der Hörgeräte G GmbH und führte dieses Geschäft zunächst als Einzelunternehmer. Zum 01.10.2003 eröffnete der Kläger eine weitere Filiale in E. Nach seiner Ausbildung zum Hörakustikmeister waren der Bruder des Klägers und Herr I als weitere Hörakustiker neben dem Kläger als leitende Angestellte in dem Betrieb tätig. Mit Gesellschaftsvertrag vom 21.12.2004 errichteten der Kläger, sein Bruder und Herr I die „Hörsysteme A GmbH & Co. KG” zum 01.01.2005. An der Gesellschaft sind der Kläger mit 51% und sein Bruder und Herr I mit jeweils 24,5% beteiligt. Seinen Gesellschaftsanteil erbrachte der Kläger durch Einbringung seines Einzelunternehmens, während die beiden anderen Gesellschafter Bareinlagen in Höhe von jeweils 93.875,00 Euro zu erbringen hatten. Zu den Einzelheiten, insbesondere auf die Regelung der Stimmrechte, wird auf die Kopie des Gesellschaftsvertrages (Blatt 85 bis 89 Band III der Prüferhandakte) Bezug genommen.

In der Bilanz zum 31.12.2004 für das Einzelunternehmen bildete der Kläger eine Rücklage gem. § 7g EStG in Höhe von insgesamt 83.200,00 Euro, die sich in Höhe von 24.000,00 Euro auf Ladeneinrichtung, in Höhe von 10.000,00 Euro auf eine EDVAnlage und Telefonanlage, in Höhe von 7.200,00 Euro auf Lampen und Deko, in Höhe von 2.000,00 Euro auf Lichtkästen und in Höhe von 40.000,00 Euro auf zwei Pkw bezog.

Für die Jahre 2002 bis 2004 führte der Beklagte beim Kläger eine Betriebsprüfung durch. Nach Auffassung des Betriebsprüfers war die Bildung einer Rücklage gem. § 7g EStG für das Jahr 2004 zu versagen, da wegen der Einbringung des Einzelunternehmens in die neue GmbH & Co. KG das Einzelunternehmen des Klägers nicht mehr fortbestanden habe und die geplante Investition dort nicht mehr durchführbar gewesen sei. Darüber hinaus habe der Kläger die Investition nicht genau nach Gegenstand und Anschaffungskosten bezeichnet. Zu den Einzelheiten wird auf Textziffer 2.10.2 des Berichtsprüfungsberichts vom 30.07.2007 (Blatt 164/165 Band I der Betriebsprüferhandakte) hingewiesen.

Der Beklagte erließ am 13.08.2007 einen dementsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid 2004 (Blatt 152 bis 154 der Einkommensteuerakte). Ebenso wurde die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags geändert. Außerdem hob der Beklagte wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen die Festsetzung über Eigenheimzulage ab dem Jahr 2004 auf.

Dagegen wandte sich der Kläger mit Einsprüchen vom 20. bzw. 28.08.2007. Er vertrat die Auffassung, aufgrund der Einbringung des Einzelunternehmens des Klägers zu Buchwerten in die GmbH & Co. KG sei auch die Rücklage gem. § 7g EStG nicht aufzulösen, sondern mit dem Buchwert fortzuführen. Dies ergebe sich aus §§ 12, 22 und 24 sowie 4 Abs. 2 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) und den dazu ergangenen Regelungen des Umwandlungssteuererlasses in Textziffern 22.05 und 22.06. Das von der Betriebsprüfung angeführte Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15.05.2003 (14 K 7166/01 E, EFG 2003, 1368) treffe nicht den Fall des Klägers. Denn im Gegensatz zu dem der finanzgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt werde das Unternehmen des Klägers im Rahmen der GmbH & Co. KG unverändert fortgeführt. So hätten sich weder Name noch Betätigungsfeld noch Lieferanten und Arbeitnehmer geändert. Auch die bereits im Einzelunternehmen des Klägers faktisch auf drei Personen verteilte Geschäftsleitung bestehe in Form der Geschäftsführung durch die Gesellschafter im Rahmen der Verwaltungs-GmbH unverändert fort. Allein die Aufnahme weiterer Gesellschafter könne nicht ausschlaggebend sein, da sie der Einbringung in eine Personengesellschaft wesensimmanent sei. In Folge der Gründung der Personengesellschaft habe sich lediglich die Finanzierungsstruktur des Unternehmens geändert. Darüber hinaus verweist der Kläger auf die Ausführungen bei Patt (Ertragsteuerberater 2005, 299).

Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 10.04.2008 als unbegründet zur...

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