Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Umsatzbesteuerung von an d. Stpfl. gezahlten Beträgen für Erschließungsmaßnahmen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Führen Bauleistungen eines Unternehmers aufgrund eines mit der Stadt abgeschlossenen Erschließungsvertrages zur Herstellung von Erschließungsanlagen auf den hierfür vorgesehenen Erschließungsflächen, erbringt der Unternehmer eine Werklieferung (Lieferung von Erschließungsanlagen) gem. § 3 Abs. 4 UStG.

2. Aufgrund der Kostentragungsverpflichtung in den jeweiligen Grundstückskaufverträgen haben sich die Grundstückserwerber gegenüber der Stpfl. zur anteiligen Zahlung der Erschließungskosten verpflichtet. Diese Zahlungen der neuen Grundstückseigentümer stellen Entgelte Dritter gem. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die Werklieferung der Stpfl. an die Stadt dar.

 

Normenkette

UStG § 10 Abs. 1 S. 3, § 3 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.02.2017; Aktenzeichen XI R 17/15)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die von den Grundstückserwerbern an die Klägerin gezahlten Beträge für Erschließungsmaßnahmen der Umsatzbesteuerung unterfallen.

Gegenstand der in 2004 gegründeten Klägerin ist die Projektentwicklung und Durchführung der Erschließung des Baugebietes „X. T.” in E.. Gesellschafter der Klägerin zu je einem Drittel Beteiligung am Stammkapital sind die Herren H. T1., C. O. und B. M., wobei die beiden erstgenannten zu Geschäftsführern der Klägerin bestellt worden sind. Eigentümer der bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen des Baugebiets, das eine Gesamtfläche von 3 ha umfasst und auf dem neben der notwendigen Infrastruktur insgesamt 62 Baugrundstücke geplant waren, war Herr H. T1..

Am 1.04.2004 schlossen die Stadt E. und die Klägerin (im Vertrag als Vorhabenträger bezeichnet) einen Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 9 „X. T.”, E., in dem u.a. Folgendes geregelt ist:

„…

Teil III

Erschließung

§ E 1 Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Der Vorhabenträger übernimmt gemäß § 12 Abs. 1 BauGB die Herstellung der in § E 3 genannten Erschließungsanlagen im Vertragsgebiet gemäß den sich aus § E 2 ergebenden Vorgaben

(2) Die Stadt verpflichtet sich, die Erschließungsanlagen bei Vorliegen der in § E 8 genannten Voraussetzungen in ihre Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen.

§ E 2 Fertigstellung der Anlagen

(1) der Vorhabenträger verpflichtet sich, die in den beigefügten Plänen dargestellten Entwässerung, die Trinkwasserversorgung sowie die Straßen- und Wegeflächen und Grünanlagen in dem Umfang fertig zu stellen, der sich aus der von der Stadt genehmigten Ausbauplanung gemäß Anlage 2 ergibt. Die Straßen westlich des „T2.-Weg” sind bis zum 15.12.2004 als Baustraßen auszubilden. Alle Anlagen sind bis zum 30.06.2008 fertig zu stellen. Die Erschließungsanlagen sollen zeitlich entsprechend den Erfordernissen der Bebauung hergestellt, spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Bauten benutzbar sein. Der Kinderspielplatz einschl. Möblierung ist bis zum 31.12.2007 fertig zu stellen.

(2) Erfüllt der Vorhabenträger seine Verpflichtungen nicht oder fehlerhaft, so ist die Stadt berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zu Ausführung der Arbeiten zu setzen. Erfüllt der Vorhabenträger bis zum Ablauf der Frist die vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist die Stadt berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Vorhabenträgers auszuführen, ausführen zu lassen, oder von diesem Vertrag zurückzutreten.

§ E 8 Übernahme der Erschließungsanlagen

(1) Im Anschluss an die Abnahme der mangelfreien Erschließungsanlagen übernimmt die Stadt diese in ihre Baulast, wenn sie Eigentümerin der öffentlichen Erschließungsfläche geworden ist, oder bei öffentlichen Abwasser- und Trinkwasseranlagen, die nicht innerhalb der öffentlichen Erschließungsflächen verlegt worden sind, … …

§ E 10 Kanal- und Wasseranschlussbeiträge

Zur Abgeltung der durch die Anschlussmöglichkeiten an die öffentliche Abwasser- und Wasserversorgungsanlage gebotenen wirtschaftlichen Vorteile werden Anschlussbeiträge nach den ortsrechtlichen Bestimmungen vom Vorhabenträger erhoben. Die Beiträge werden auf der Grundlage der vom Vorhabenträger durchgeführten Flächengrößenermittlungen von der Stadt berechnet. …

Teil IV Schlussbestimmungen § S 1 Kostentragung

(1) Der Vorhabenträger trägt die Kosten dieses Vertrages und die Kosten seiner Durchführung, § E 10 bleibt unberührt.

(2) Die Stadt übernimmt die Kosten für die Herstellung der öffentlichen Trinkwasserleitung (Ringschluss) vom Vertragsgebiet bis zur Straße „J.-Weg, wenn der Vorhabenträger in zweifacher Ausfertigung, die vom Ingenieurbüro sachlich und fachtechnisch festgestellte Schlussrechnung … übergeben hat. Des weiteren übernimmt die Stadt die Lieferung des Materials für die öffentliche Trinkwasserleitung. Hierzu gehören nicht die Grundstücks- bzw. Hauswasseranschlüsse.

(3) Sofern der Stadt ein Aufwand für die Verschaffung des Eigentums an den öffentlichen Flächen entsteht, wird dieser vom Vorhabenträger innerhalb eines Monats nach Aufforderung erstattet.

§ S 2 V...

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