Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzugsrecht, Vorlage ordnungsgemäßer Rechnung; Hinzuschätzung von Umsätzen, Sicherheitszuschlag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Stpfl., der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, muss nachweisen, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Der Stpfl. muss also durch objektive Nachweise belegen, dass ihm andere Stpfl. auf einer vorausgehenden Umsatzstufe tatsächlich Dienstleistungen erbracht haben, die seinen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen dienten und für die er die Mehrwertsteuer tatsächlich entrichtet hat.

2. Im Streitfall bestehen sowohl formelle als auch materielle Buchführungsmängel, so dass eine Schätzungsbefugnis dem Grunde nach besteht. Das erkennende Gericht hält jedoch die vom Beklagten vorgenommene Hinzuschätzung in Form eines Sicherheitszuschlags i.H.v. 20 % (Nettohinzuschätzung) für überhöht. Aufgrund gerichtlicher Schätzungsbefugnis wird eine Hinzuschätzung in Form eines Sicherheitszuschlags i.H.v. 5 % vom erkennenden Gericht für angemessen erachtet.

 

Normenkette

UStG §§ 14, 14a; AO § 162; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Hinzuschätzung von Umsätzen sowie die (Nicht-)Anerkennung von Vorsteuerbeträgen.

Die Klägerin ist Unternehmerin und betrieb in den Streitjahren im eigenen Wohnhaus einen Restaurationsbetrieb. Zusätzlich erzielte sie umsatzsteuerpflichtige Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage. Darüber hinaus war die Klägerin Geschäftsführerin der H GmbH. Eine Vergütung hierfür erhielt die Klägerin nicht. Die H GmbH stellte am 00.00.2013 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, den das Amtsgericht N mangels Masse abwies (Az: 00 IN 00/13). Die Klägerin ist verheiratet und hat zwei Kinder (geb. 1995 und 1997), die in den Streitjahren noch zuhause gewohnt haben. Ihr Ehemann war in den Streitjahren freiberuflich als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in einer Sozietät tätig.

Für das Streitjahr 2012 gab die Klägerin zunächst keine Umsatzsteuererklärung ab. Daraufhin schätzte der Beklagte mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom 11.12.2013 die Besteuerungsgrundlagen (Bl. 1 der Umsatzsteuerakte). Am 24.06.2014 reichte die Klägerin eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2012 ein (Bl. 2 ff. der Umsatzsteuerakte). Der Beklagte stimmte der Erklärung zu und teilte der Klägerin durch Mitteilung vom 10.09.2014 mit, dass der Umsatzsteuerbescheid nach § 164 Abs. 2 AO geändert worden sei. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen (Bl. 4 der Umsatzsteuerakte).

Für das Streitjahr 2013 gab die Klägerin ebenfalls zunächst keine Umsatzsteuererklärung ab. Daraufhin schätzte der Beklagte mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom 02.12.2014 die Besteuerungsgrundlagen (Bl. 8 der Umsatzsteuerakte). Am 30.12.2014 reichte die Klägerin eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2013 ein (Bl. 10 der Umsatzsteuerakte). Der Beklagte stimmte der Erklärung zu und teilte der Klägerin durch Mitteilung vom 02.03.2015 mit, dass die Umsatzsteuererklärung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehe (Bl. 13 der Umsatzsteuerakte).

In der Folgezeit ordnete der Beklagte mit Datum vom 07.02.2017 eine Betriebsprüfung für die Jahre 2012 bis 2014 bei der Klägerin an. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung beanstandete der Beklagte die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung der Klägerin in Bezug auf deren Tätigkeit als Restauratorin. Für das Streitjahr 2013 nahm der Beklagte unter Hinweis auf fehlende Buchführungsdaten und Belege eine Hinzuschätzung in Form eines Sicherheitszuschlags von 20% der erklärten Netto-Betriebseinnahmen aus der Restaurationstätigkeit in Höhe von … € (… € Gesamteinnahmen – … € Einnahmen aus der PV-Anlage), d.h. in Höhe von … € (Umsatzsteuer hierauf: … €) vor (Tz. 2.9 und Anlage 3 zum BP-Bericht vom 27.06.2017). Vorsteuerbeträge aus Mobilfunkrechnungen sowie Vorsteuerbeträge aus der Tätigkeit der Klägerin als Spielerberaterin erkannte der Beklagte im Jahr 2013 mangels vorliegender Rechnungen nicht an (vgl. Tz. 10 des BP-Berichts vom 27.06.2017). Hinsichtlich der weiteren Feststellungen des Prüfers wird auf den Prüfungsbericht vom 27.06.2017 verwiesen.

Mit Datum vom 18.07.2017 änderte der Beklagte die Umsatzsteuerbescheide der Streitjahre 2012 und 2013 aufgrund der Feststellungen des Prüfers gem. § 164 Abs. 2 AO, den Vorbehalt der Nachprüfung hob der Beklagte jeweils auf. Für das Streitjahr 2012 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer auf … € fest, dabei berücksichtigte er Lieferungen und Leistungen in Höhe von … € zu 19% sowie unentgeltliche Wertabgaben zu 19% mit … €. Vorsteuerbeträge setzte er nicht an (Bl. 6 f. der Umsatzsteuerakte). Für das Streitjahr 2013 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer auf … € fest, dabei berücksichtigte er Lieferungen und Leistungen zu 19% in Höhe von … € sowie unentgeltliche Wertabgaben zu 19% mit … €. Vorsteuerbeträge setzte er nicht an (Bl. 15 f. der Umsatzsteuerakte).

Hiergegen legte die Klägerin am 19.08.2017 Einsprüche ein. Zur Begründung verwi...

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