Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung eines LuF-Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Übertragung eines ruhenden (verpachteten) land- und forstwirtschaftlichen Betriebs dergestalt, dass die Tochter und zwei Enkel im Wege der vorweggenommenen Erbfolge jeweils einen Anteil von deutlich mehr als 3 ha erwerben, erfolgt als Übertragung von drei Teilbetrieben unentgeltlich und zu Buchwerten nach § 6 Abs. 3 EStG.

 

Normenkette

EStG §§ 14, 16 Abs. 3, § 6 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.11.2017; Aktenzeichen VI R 63/15)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Anwesens auf die nachfolgende Generation zu Buchwerten gemäß § 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgen kann.

Die Klägerin war Eigentümerin eines ruhenden (verpachteten) land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in B. Mit notariellem Vertrag vom 30.01.2007 (UR-Nr. xyz/2007 des Notars J.T. aus M) übertrug die Klägerin ihr landwirtschaftliches Anwesen zum 31.12.2006 (= Besitzübergang, § 3 Abs. 1 des notariellen Vertrages) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Tochter und die zwei Enkelkinder (Kinder der vorverstorbenen anderen Tochter) wie folgt:

an J.L. (Tochter):

10,4092 ha

an U.H.:

3,5093 ha (einschließlich Gebäudeflächen und Gebäude)

an B.H.:

6,8131 ha

Als Altenteilsleistung erhielt die Klägerin ein lebenslanges Wohnrecht an näher bezeichneten Räumen auf der Hofstelle, Versorgung und Pflege in Tagen der Krankheit, monatliche Zahlung von insgesamt 600,00 Euro, die in entsprechender Anwendung des § 323 der Zivilprozessordnung abänderbar sein sollten, und ein standesgemäßes Begräbnis zugesichert (vgl. § 6 des notariellen Vertrages vom 30.01.2007).

Im nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid vom 04.03.2009 erfasste der Beklagte antragsgemäß die Versorgungsleistungen mit 7.009,00 Euro als wiederkehrende Bezüge und setzte die Einkommensteuer für 2007 auf 50,00 Euro fest.

Mit Verfügung vom 04.01.2011 ordnete der Beklagte die steuerliche Außenprüfung bei der Klägerin an, die sich auf die Umsatzsteuer und Einkommensteuer der Jahre 2006 bis 2008 sowie auf die Prüfung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für den Zeitraum 01.07.2006 bis 30.09.2009 erstreckte. Der Außenprüfer sah in der unentgeltlichen Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf drei verschiedene Personen eine Betriebszerschlagung, die zur Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs geführt habe. Eine Fortführung der Buchwerte sei damit nicht möglich, die stillen Reserven seien aufzudecken. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E, StNr. …, PGPL-Nr. … vom 11.03.2011 verwiesen.

Aufgrund der Einwendungen der Klägerin gegen den Prüfungsbericht und den Stellungnahmen des amtlichen landwirtschaftlichen Sachverständigen – ALS – vom 30.05.2011 und des amtlichen Bausachverständigen – BSV – vom 04.07.2011, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, verringerte der Prüfer den ursprünglich von ihm ermittelten Aufgabegewinn von 206.623,00 Euro auf 166.330,00 Euro.

Im Einkommensteuerbescheid vom 06.08.2012, der weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, berücksichtigte der Beklagte lediglich einen Aufgabegewinn von 162.068,00 Euro und setzte die Einkommensteuer für 2007 auf 29.517,00 Euro fest. Zur Erläuterung der Berechnung dieses Aufgabegewinns wird auf die Anlage 7 zum Schreiben des Finanzamtes vom 15.06.2012 verwiesen.

Mit Einspruchsschreiben vom 02.09.2012 (Eingang beim Beklagten am 04.09.2012) führte die Klägerin aus, dass der Grund und Boden und die Gebäudeteile in größerem Umfang nicht der Besteuerung zu unterwerfen seien, da sie in den Vorjahren durch tatsächliche Nutzungsänderung zum notwenigen Privatvermögen geworden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 06.06.2012, 02.09.2012 und 06.10.2012 nebst der dazu eingereichten Anlagen und Plänen Bezug genommen.

Außerdem wandte sich die Einspruchsführerin gegen den Ansatz von 2,30 Euro je qm Ackerfläche und begehrte des Weiteren den Herstellungswert 1913 für die Scheune und den Stall mit 2,00 Euro je m³ zu berechnen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 16.11.2012 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der dagegen am 05.12.2012 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Aufdeckung der stillen Reserven aufgrund der Betriebsübergabe an die nachfolgende Generation. Wie das Niedersächsische Finanzgericht im Urteil vom 02.07.2013 – 15 K 265/11 (EFG 2013, 1747) festgestellt habe, liege keine Betriebsaufgabe vor, wenn landwirtschaftliches Betriebsvermögen eines Verpachtungsbetriebes im Wege der Erbauseinandersetzung auf mehrere Miterben zu Alleineigentum übertragen werde und dabei jeder Erbe Flächen erhalte, die die für einen landwirtschaftlichen Betrieb erforderliche Mindestgröße überstiegen. In diesem Fall k...

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