Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagebefugnis, Freistellungsbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Klage einer Universität gegen eine auf 0,00 Euro lautende KSt-Festsetzung für einen Betrieb gewerblicher Art mit dem Ziel, für diesen wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG oder § 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG einen Freistellungsbescheid zu erlassen, ist mangels Beschwer unzulässig.

 

Normenkette

KStG §§ 4, 5 Abs. 1 Nrn. 9, 23; FGO § 40 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.06.2016; Aktenzeichen V R 49/15)

BFH (Urteil vom 22.06.2016; Aktenzeichen V R 49/15)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin mit ihrem Betrieb gewerblicher Art „Auftragsforschung” gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 und/oder Nr. 23 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit ist.

Die Klägerin ist eine Hochschule und als solche eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

Mit Verfassung vom 23. 12. 2002 errichtete die Klägerin einen Betrieb gewerblicher Art mit der Bezeichnung „Auftragsforschung …” (nachfolgend „BgA Auftragsforschung” bzw. „BgA”). § 2 und § 3 der Errichtungsurkunde, welche durch den Kanzler in Vertretung des Universitätsrektors unterzeichnet ist, haben folgenden Wortlaut:

㤠2

Zwecke des Betriebs gewerblicher Art

1.

Der Betrieb gewerblicher Art verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung.

2.

Zweck des Betriebs gewerblicher Art ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

Zweck des Betriebs gewerblicher Art ist darüber hinaus die Beschaffung von Mitteln für die A-Universität zur Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken.

3.

Dieser Verfassungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wissenschaftliche Forschungsarbeiten auf dem Gebiet ….

Der Kanzler der A-Universität kann weitere Maßnahmen zur Erfüllung der verfassungsmäßigen Zwecke beschließen.

4.

Der Betrieb gewerblicher Art betätigt sich selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.”

㤠3

Mittelbindung und -verwendung

1.

Mittel des Betriebs gewerblicher Art dürfen nur für die verfassungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebs gewerblicher Art fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.

Bei Beendigung des Betriebs gewerblicher Art ist das ihm zuzurechnende Vermögen von der A-Universität ausschließlich und unmittelbar für ihre gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.”

Die Klägerin bzw. nachfolgend der BgA Auftragsforschung führten verschiedene medizinische Studien durch:

X-Studie …”

… [Zwecks Neutralisierung wurde dieser Textteil gelöscht.]

Y Studie …

… [Zwecks Neutralisierung wurde dieser Textteil gelöscht.]

Z-Studie

… [Zwecks Neutralisierung wurde dieser Textteil gelöscht.]

Die Klägerin erstellte für den BgA Auftragsforschung jeweils Jahresabschlüsse (Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen). In der Bilanz zum 31. 12. 2005 wurden Vorräte i.H.v. insgesamt … € ausgewiesen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Unfertige Leistungen X Studie

… €

Geleistete Anzahlungen auf X Studie

… €

Abzüglich erhaltene Anzahlungen X Studie

./. …€

Unfertige Leistungen Y Studie

… €

Geleistete Anzahlungen auf Y Studie

… €

Abzüglich erhaltene Anzahlungen Y Studie

./. … €

Unfertige Leistungen Z

… €

Geleistete Anzahlungen Z

… €

Abzüglich erhaltene Anzahlungen Z

./. … €

Spenden zugunsten des BgA wurden in den Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. In den Jahresabschlüssen zum 31. 12. 2002 bis 31. 12. 2005 wurde jeweils ein Jahresüberschuss i.H.v. exakt 0,00 € ausgewiesen.

Im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung des Gemeinnützigkeitstatus des BgA erteilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 21. 11. 2006 die Auskunft, dass der Gemeinnützigkeitsstatus zu versagen sei. Daraufhin wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 12. 12. 2006, auf das Bezug genommen wird, an den … [Auftraggeber] und bat um Begleichung der Differenz zwischen der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer von 7% zur regulären Umsatzsteuer von 16%. Der … [Auftraggeber] lehnte die Begleichung dieses Differenzbetrages mit Schreiben vom 19. 12. 2006 ab.

Im Februar 2007 reichte die Klägerin für den BgA Erklärungen zu Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, für die Kalenderjahre 2003 bis 2005 ein. Als Zweck der Körperschaft wurde die Förderung von Wissenschaft und Forschung angegeben. Die Klägerin erklärte jeweils, der BgA habe Gesamteinnahmen von mehr als … € erzielt, wobei die Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben jeweils nicht mehr als … € betragen hätten.

Im März 2007 führte der Beklagte eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Klägerin für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2006 durch. Gegenstand der Umsatzsteuer-Sonderprüfung war die Versteuerung der Umsätze aus dem Werkvertrag mit der … [Auftraggeber]. Im Prüfu...

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