Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendungsbereich der Rücklage für Ersatzbeschaffung

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Rechtsinstitut der Rücklage für Ersatzbeschaffung ist einer Erweiterung durch Rechtsfortbildung auf wirtschaftliche oder zivilrechtliche Zwangslagen nicht zugänglich.

 

Normenkette

EStG § 5

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Anerkennung einer von der Klägerin im Streitjahr gebildeten Rücklage für Ersatzbeschaffung.

Die Klägerin erbringt Dienstleistungen im Bereich der Entsorgung und hält eine Vielzahl von Beteiligungen an Gesellschaften, die ebenfalls in diesem Bereich tätig sind.

Mit Wirkung vom 1. 7. 2002 brachte die Klägerin ihren Teilbetrieb E gemäß § 20 des Umwandlungsteuergesetzes (UmwStG) gegen die Gewährung von Gesellschaftsanteilen in die B T GmbH … ein. Die Anschaffungskosten der Klägerin an der B T GmbH beliefen sich auf … €. Nach der Einbringung war die Klägerin mit 49 % an der B T GmbH beteiligt. Die übrigen 51 % der Anteile hielt die B C GmbH des …-Kreises. Die Anteile der Klägerin an der B T GmbH waren infolge des steuerneutralen Einbringungsvorgangs für die folgenden sieben Jahre nach der Einbringung als sogenannte einbringungsgeborene Anteile steuerverhaftet.

Am 3.7.2002 schlossen die Klägerin und die B C GmbH einen Konsortialvertrag mit dem Ziel, den bei der B C GmbH angesiedelten Auftrag zur umfassenden Durchführung der Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung im … Kreis auf die B T GmbH zu übertragen. Für den Fall, dass dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein sollte, enthielt § 1 Abs. 11 des Konsortialvertrages folgende Regelung: „Für den Fall, dass durch gerichtliche Entscheidung festgestellt wird, dass Aufgaben, die über entsprechende Verträge zwischen der B C [GmbH] und der Gesellschaft [B T GmbH] abgeschlossen wurden, nicht auf die Gesellschaft [B T GmbH] übertragen werden können, werden die Gesellschafter eine Regelung herbeiführen, so dass die B C [GmbH] in die Lage versetzt wird, die betroffene Leistung selbst zu erbringen. Damit soll sichergestellt sein, dass die B C [GmbH] die ihr vom Landkreis übertragenen hoheitlichen Aufgaben zu jeder Zeit erfüllen kann. Die Gesellschafter sind sich einig, dass zunächst alle rechtlichen Mittel zum Erhalt des Auftrags bei der Gesellschaft ausgeschöpft werden sollen.”

Mit notariellem Vertrag vom 21.12.2005 veräußerte die Klägerin ihre Anteile an der B T GmbH an die B C GmbH. Der Verkaufspreis belief sich auf … €, woraus sich nach Abzug des Buchwerts der Beteiligung ein Gewinn von … € ergab.

Dem Verkauf der Anteile war die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland vorausgegangen. Die Europäische Kommission vertrat die Auffassung, dass die B C GmbH durch die Vergabe der Müllentsorgungsleistungen ohne europaweite Ausschreibung direkt an die B T GmbH gegen die Richtlinie 92/50/EWG verstoßen habe. Im Verlauf des Vertragsverletzungsverfahrens kam es zu wiederholtem Schriftwechsel zwischen der Europäischen Kommission, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Innenministerium …, dem Regierungspräsidium … und dem … Kreis. Aus den von der Klägerin hierzu vorgelegten Schreiben geht hervor, dass die beteiligten Bundes- und Landesbehörden im Verlauf der Beratungen zu dem Ergebnis kamen, dass die Vergabe des Müllentsorgungsauftrags von der B C GmbH an die B T GmbH ohne vorherige europaweite Ausschreibung aufgrund der Beteiligung der Klägerin an der B T GmbH einen Verstoß gegen die Richtlinie 92/50/EWG darstellte und dieser Verstoß umgehend zu beseitigen war, um eine Klage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland zu verhindern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit an das Wirtschaftsministerium … vom 1. 8. 2005 und die Schreiben des Innenministeriums … an das Regierungspräsidium …vom 5. 8. 2005 und vom 8. 9. 2005 verwiesen.

In einer Vorlage des Landratsamtes des …Kreises für eine Sitzung des Kreistages des …Kreises am 13. 12. 2005 wird der dem Verkauf der Anteile an der B T GmbH durch die Klägerin an die B C GmbH zu Grunde liegende Sachverhalt wie folgt dargestellt: „… Dabei vertrat die Kommission die Auffassung, dass es sich bei der vorliegend gewählten Lösung einer Beteiligungsgesellschaft nicht um ein so genanntes In-House-Geschäft handeln würde, sondern um eine Drittbeauftragung, die nach der Dienstleistungsrichtlinie im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens zu vergeben gewesen wäre. (…) hat sich die Rechtsprechung in der Zwischenzeit dahin gefestigt, dass zulässige In-House-Geschäfte dann nicht vorliegen, wenn eine Drittbeteiligung an einem öffentlichen Unternehmen vorliegt und diesem ein entsprechender Dienstleistungsauftrag übertragen wird. Insoweit war bei nunmehr festgestellter Sach- und Rechtslage zu entscheiden, ob unter teilweise[r] Aufhebung der bestehenden Verträge, die zulässigerweise auf die B C [GmbH] übertragenen Dien...

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