Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilung des Messbetrags

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Scheidet aus einer GbR einer der beiden Gesellschafter aus und wächst dem verbleibenden Gesellschafter der Anteil an, geht die GbR nicht im Sinne des § 2 Abs. 5 GewStG im Ganzen auf den verbleibenden Unternehmer über, soweit dieser den Gewerbebetrieb unverändert fortführt.

2) Besteht die sachliche Steuerpflicht unverändert fort, hat ein Rechtsformwechsel während des Erhebungszeitraums nur zur Folge, dass der für den gesamten Erhebungszeitraum zu ermittelnde Steuermessbetrag auf die jeweiligen Steuerschuldner aufzuteilen und ihnen gegenüber getrennt festzusetzen ist.

3) Die Aufteilung des Messbetrags, des Abrundungsbetrags und des Freibetrags erfolgt zeitanteilig. Einer Aufteilung des Freibetrags im Verhältnis der Gewerbeerträge steht der Normzweck des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG entgegen.

4) Ein Grundsatz, dass es im Falle eines Rechtsformwechsels nicht zu einer höheren Besteuerung kommen darf, als bei unveränderter sachlicher und persönlicher Steuerpflicht für das gesamte Jahr, besteht nicht.

 

Normenkette

GewStG §§ 7, 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.04.2010; Aktenzeichen IV R 67/07)

BFH (Urteil vom 15.04.2010; Aktenzeichen IV R 67/07)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist über die Höhe des Gewerbesteuermessbetrages im Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Die Klägerin betrieb ab dem 01.04.2000 eine … in der Rechtsform einer GbR. Gesellschafter waren Frau N.-S. und Herr S. zu je 50%. Frau N.-S. schied mit Wirkung zum 30.09.2002 aus der Gesellschaft aus; ihr Anteil wuchs Herrn S. an. Dieser verlegte den Betriebssitz des Einzelunternehmens zum 01.10.2002 nach …, C.. Die Klägerin erzielte bis zum 30.09.2002 einen Gewerbeertrag in Höhe von 140.630,00 EUR, das Einzelunternehmen vom 01.10. bis 31.12.2002 einen Gewerbeverlust in Höhe von 32.733,00 EUR. In der Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2002 erklärte die Klägerin den saldierten Gewerbeertrag in Höhe von 107.897,00 EUR, Entgelte für Dauerschulden in Höhe von 650,00 EUR sowie Spenden in Höhe von 100,00 EUR. Diese Beträge sind unstreitig.

Der Beklagte legte der Messbetragsfestsetzung den Gewerbeertrag bis zum 30.09.2002, abgerundet auf 140.600,00 EUR zugrunde. Mit Bescheid vom 12.12.2003 setzte er den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 2002 für die Klägerin auf 4.605,00 EUR fest.

Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, der Gewerbesteuermessbetrag betrage lediglich 2.980,00 EUR. Dieser sei im Verhältnis der Erträge auf die zwei Steuerschuldner aufzuteilen, nämlich auf sie mit 2.980,00 EUR und auf das Einzelunternehmen mit 0,00 EUR. Sie verwies auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 28. Oktober 1993 6 K 141/91 (EFG 1994, 496). Außerdem seien die erklärten Hinzurechnungen und Kürzungen nicht berücksichtigt.

Der Beklagte machte demgegenüber geltend, er habe sich an die Anweisungen in Abschnitt 69 Abs. 2 der Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR) zu halten. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. August 1993 IV R 133/90 (BFHE 172, 507, BStBI II 1995, 791) könne er wegen des Nichtanwendungserlasses vom 25. Oktober 1995 (BStBI l 1995, 708) nicht berücksichtigen. Er wies gemäß § 367 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) darauf hin, dass sich aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsmethoden des BFH und der Finanzbehörden jeweils höhere als bisher festgesetzte einheitliche Gewerbesteuermessbeträge ergäben. Die Klägerin teilte hierzu mit, Argumentation und Berechnung könnten nicht überzeugen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 29.06.2004 setzte der Beklagte den Gewerbesteuermessbetrag 2002 auf 4.921,00 EUR herauf. Die Messbetragsfestsetzung beruhe auf dem Gewerbeertrag der Klägerin. Am 30.09./01.10.2002 habe ein Wechsel der Steuerschuldner stattgefunden. Jedem der Steuerschuldner sei der Steuermessbetrag zuzuweisen, der aufgrund des von ihm erzielten Gewerbeertrags ermittelt worden sei. Der Freibetrag gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in Höhe von insgesamt 24.500,00 EUR sei auf jeden der Steuerschuldner entsprechend der Dauer seiner persönlichen Steuerpflicht aufzuteilen. Daraus ergebe sich in der Aufteilung für die GbR ein Gewerbeertrag von 122.225,00 EUR.

Mit der Klage bestreitet die Klägerin die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags der Höhe nach unter Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 172, 507, BStBI II 1995, 791.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Gewerbesteuermessbescheids vom 12.12.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.05.2004 den Gewerbesteuermessbetrag 2002 auf 2.965,00 EUR festzusetzen,

die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens,

die Revision zuzulassen.

Er verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Wegen der weite...

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