Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2008 verfassungsgemäß

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Hinzurechnung der Miet- und Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2008 ist verfassungsgemäß.

 

Normenkette

GewStG §§ 7, 8 Nr. 1 Buchst. e

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 26.02.2016; Aktenzeichen 1 BvR 2836/14)

BFH (Urteil vom 04.06.2014; Aktenzeichen I R 70/12)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob bei der Feststellung des Gewerbesteuermessbetrages 2008 gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e Gewerbesteuergesetz (GewStG) dem Gewinn ein Viertel von 13/20 der Miet- oder Pachtzinsen für die Benutzung gemieteter oder gepachteter unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens hinzuzurechnen ist und ob die Vorschrift verfassungsgemäß ist.

Die Klägerin zählt zu den Unternehmen der X.-Gruppe. Die Unternehmen der X.-Gruppe betreiben hauptsächlich den Großhandel mit Y. an Einzelhandelsunternehmen, die ebenfalls zum weiteren Bereich der Unternehmensgruppe zählen. Beliefert werden ca. 440 Einzelhandelsunternehmen, die selbstständig in der Gesellschaftsform der OHG tätig sind. An den OHG sind zu je 50 % Unternehmer vor Ort und jeweils ein Tochterunternehmen der Unternehmensgruppe beteiligt.

Ein großer Teil der Einzelhandelsunternehmen, ca. 300, hat die geschäftlichen Räumlichkeiten nebst Verkaufseinrichtungen zu einem umsatzabhängigen Miet-/Pachtzins von der Klägerin gepachtet. Diese von der Klägerin verpachteten Räumlichkeiten hat diese überwiegend selbst zu einem festen Mietzins angemietet. Daneben vermietet die Klägerin in geringem Umfang eigene Immobilien.

In ihrer Gewerbesteuererklärung 2008 erklärte die Klägerin Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung fremder unbeweglicher Betriebsanlagegüter im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG. Der Beklagte veranlagte die Klägerin mit Gewerbesteuermessbescheid 2008 vom 07.04.2010 und rechnete gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ein Viertel von 13/20 (= 16,25 %) der erklärten Mietzinsen (51.642.376 EUR) dem Gewinn hinzu. Der Gewinn betrug xxxxxxx EUR und die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a und e GewStG insgesamt xxxxxx EUR. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde auf xxxxx EUR festgesetzt.

Mit dem dagegen erhobenen Einspruch machte die Klägerin geltend, die Vorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG sei im Streitfall nicht anwendbar, da das Geschäft der Klägerin nicht dem Typus des Gewerbebetriebes entspreche, für den die Regelung gedacht sei. Im Übrigen wurde geltend gemacht, die Vorschrift sei verfassungswidrig.

Während des Einspruchsverfahrens erging der aus anderen Gründen geänderte Gewerbesteuermessbescheid 2008 vom 05.05.2010, der den Gewerbesteuermessbetrag auf xxxxxx EUR festsetzte.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung 26.11.2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die gesetzlichen Voraussetzungen der Vorschrift seien erfüllt, da die angemieteten Immobilien wegen ihres Einsatzes zur Weitervermietung unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darstellten, die zum dauernden Einsatz im Unternehmen der Klägerin bestimmt seien. Die gesetzliche Regelung sei auch in Kenntnis von Fallgestaltungen wie im Streitfall getroffen worden.

Die Vorschrift sei verfassungsgemäß. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liege nicht vor. Die Gewerbesteuer knüpfe an die objektive Ertragskraft des Betriebes an, die unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Betriebsinhabers und den gewählten Finanzierungsformen erfasst werden solle. Nach dem Gesetzeszweck seien Unternehmen mit erheblichem Mietzinsaufwand denen gleichzustellen, die mit Eigenkapital selbst die Immobilien angeschafft haben.

Infolge des Realsteuercharakters der Gewerbesteuer bestünden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Sinne des Art. 14 GG, wenn es bei hohem Fremdkapitaleinsatz zur Substanzbesteuerung komme. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2010 verwiesen.

Die Klägerin trägt vor, mit der Vorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG, die mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden ist, seien die Hinzurechnungstatbestände zur Gewerbesteuer ausgeweitet worden. Im Gesetzgebungsverfahren sei dies vor allem mit fiskalischen und kommunalpolitischen Zwecken begründet worden. Zudem habe ein stetiges Gewerbesteueraufkommen zur Absicherung der kommunalen Haushalte erreicht werden sollen. Zur Herstellung von Steuergerechtigkeit sollten alle Arten der Fremdfinanzierung, auch durch Miet- und Pachtzinsen, der Hinzurechnung unterliegen. Unternehmen, die eine Immobilie selbst unter Inanspruchnahme von Kreditmitteln erworben haben, sollten mit Unternehmen, die die Immobilie mieteten, hinsichtlich der in den Mietzahlungen enthaltenen Finanzierungsanteile gleich behandelt werden. Der Anteil der hinzuzurechnenden Miet- und Pachtzinsen sei zunächst mit 75 % vorgesehen gewesen, dann aber mit 65 % festgelegt und ab dem Veranlagungszeitraum 2010 auf 50 %...

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