Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehenszinsen an Gesellschafter

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 32d Abs. 2 Nr. 1 b EStG, wonach Kapitalerträge dem persönlichen Steuersatz des Darlehensgebers unterliegen, wenn dieser zu mehr als 10% an der Darlehensnehmerin beteiligt ist, verstößt nicht gegen grundgesetzliche Regelungen.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 1; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1 b)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Abgeltungssteuer auf Zinsen anzuwenden ist, die eine GmbH-Gesellschafterin auf Darlehen erhält, die sie der GmbH eingeräumt hat.

Die verheirateten Kläger werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. In der Einkommensteuer-Erklärung 2009 geben sie u.a. Einnahmen der Klägerin aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt X EUR an. Die Klägerin hatte der B-GmbH, an der sie zu 50 % beteiligt ist, Darlehen gewährt, die im Streitjahr zu folgenden Zinserträgen führten:

Darlehen

Zinssatz

Zinsen

X EUR

8,00 %

X EUR

X EUR

7,00 %

X EUR

X EUR

7,00 %

X EUR

X EUR

9,75 %

X EUR

X EUR

9,75 %

X EUR

X EUR

9,75 %

X EUR

X EUR

8,75 %

X EUR

X EUR

8,75 %

X EUR

X EUR

Im Einkommensteuer-Bescheid 2009 vom 10.03.2011 erfasste der Beklagte diese Zinserträge als Einnahmen der Klägerin aus Kapitalvermögen. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger durch Schreiben vom 08.04.2011 Einspruch ein und bemängelten, dass die Kapitalerträge nicht mit der Abgeltungssteuer besteuert worden seien.

Der Beklagte wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 15.09.2011 zurück. Zur Begründung verwies er auf § 32d Abs. 2 Nr. 1 b EStG. Danach seien Einnahmen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 EStG nicht der Abgeltungssteuer zu unterwerfen, wenn die Zinsen von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner entrichtet würden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt sei. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt. Die Klägerin halte einen Anteil von 50 % an der Darlehensnehmerin.

Mit Schreiben vom 14.10.2011 erhoben die Kläger gegen die Einspruchsentscheidung Klage und verfolgen ihr Begehren weiter. Zur Begründung machen sie geltend, die Regelung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 b EStG sei mit Blick auf die Missbrauchsb ekämpfung konzipiert. Insbesondere gehe es darum, Darlehenskonzeptionen zu sanktionieren, die dazu dienten, auf Seiten des Darlehensnehmers voll abzugsfähige Betriebsausgaben für den Zinsaufwand zu generieren, während der Zinsertrag auf der Ebene des Darlehensgebers mit dem Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG erfasst würde.

Bei Verträgen zwischen einer GmbH und ihrer Gesellschafterin sei besonders auf die Fremdüblichkeit der Vereinbarungen zu achten. Werde in einem Darlehensvertrag ein zu hoher Zins verabredet, liege in Höhe des nicht angemessenen Teils der Verzinsung eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Auf der Gesellschafterebene lägen dann gerade keine Zinseinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sondern Einkünfte nach § 20 Abs.1 Nr. 1 Satz 2 EStG vor.

Die Regelung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 b EStG schließe den reduzierten Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG jedoch nur für Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 7 EStG aus. Die Vereinbarung einer überhöhten Verzinsung könne, wie alle zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führenden Gestaltungen, kein Missbrauchstatbestand sein, der durch die Regelung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 b EStG verhindert werden solle.

Als einziger denkbarer Missbrauchstatbestand kämen Darlehensvereinbarungen in Betracht, die auf steuerlichen Interessen allein des Gesellschafters beruhten, aber trotzdem fremdüblich seien. Insoweit reiche zur Missbrauchsbekämpfung aber § 42 AO.

Im Streitfall beruhten die Verträge auf nachvollziehbaren, rationalen Entscheidungen der Vertragspartner, den Kapitalbedarf der eigenen Gesellschaft nicht durch Fremd-, sondern durch Gesellschafterdarlehen zu decken. Die Vertragsgestaltung sei weder unangemessen noch dienten sie der Steuerminderung bei der Darlehensgeberin. Die Kläger zielten allein darauf ab, so besteuert zu werden, wie einander fremde Vertragspartner auch.

Der Gesetzgeber sei durch die Einführung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 b EStG über den beabsichtigten Zweck der Missbrauchsbekämpfung hinausgegangen. Die Vorschrift sanktioniere nicht nur einen eventuell vorliegenden Missbrauch. Es werde pauschal unterstellt, dass eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung vorliege, wenn ein Gesellschafter, der mindestens eine Beteiligung von 10 % halte, einer GmbH ein Darlehen gewähre. Dabei werde im Streitfall völlig außer Acht gelassen, dass außersteuerliche Gründe für die vereinbarte Darlehensgewährung ursächlich seien. Die Beteiligungsgrenze von mindestens 10 % sei im Übrigen vollkommen willkürlich. Wegen der weiteren Klagebegründung wird auf die Klagebegründungsschrift vom 09.01.2012 Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuer 2009 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15.09.2011 und Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 10.03.2011 unter Kürzung der Einnahmen der Klägerin aus Kapitalvermögen in Höhe von X EUR ni...

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