Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf tarifliche Besteuerung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Antrag gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG, Einkünfte aus Kapitalvermögen statt nach § 32d Abs. 1 EStG mit dem Abgeltungsteuersatz unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gemäß § 3 Nr. 40d EStG der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen, muss spätestens mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden.

 

Normenkette

EStG § 32d Abs. 1, 2 Nr. 3 S. 1, § 3 Nr. 40d

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.07.2015; Aktenzeichen VIII R 50/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antrag gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), die Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG statt nach § 32d Abs. 1 EStG mit einem Steuersatz von 25 Prozent (sog. Abgeltungsbesteuerung) unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gem. § 3 Nr. 40d EStG der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen, auch noch nach Einreichung der Einkommensteuererklärung wirksam gestellt werden kann.

Die – steuerlich beratenen – Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In der am 14.02.2011 beim Beklagten eingegangenen Einkommensteuererklärung gaben die Kläger in der Anlage KAP für die Klägerin zu Kennziffer 410 Kapitalerträge an, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Diese Kapitalerträge stammen in Höhe von 624.755,05 EUR aus einer verdeckten Gewinnausschüttung der J. GmbH, an der die Klägerin zu 90% beteiligt ist. Einen Antrag, für die Kapitalerträge der Klägerin das Teileinkünfteverfahren anzuwenden, enthält die Erklärung nicht.

Der Beklagte veranlagte die Kläger antragsgemäß. Die interne Freigabe der Veranlagung erfolgte am 07.04.2011, der daraus resultierende Einkommensteuerbescheid ging am 18.04.2011 zur Post. Bereits am 13.04.2011, also nach interner Freigabe aber vor Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides, stellte der Steuerberater der Kläger den Antrag, für die Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 624.755 EUR das Teileinkünfteverfahren anzuwenden. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 18.04.2011 ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Ausnahmeregelung des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG eine solche Antragstellung bereits mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung voraussetze. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Gegen den Einkommensteuerbescheid legten die Kläger am 21.04.2011 Einspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, der Antrag gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 EStG sei am 13.04.2011 gestellt worden und als Ergänzung der Mitte Februar eingereichten Steuererklärung zu werten. Zum Zeitpunkt des ergänzenden Antrags sei die Veranlagung 2009 noch nicht durchgeführt gewesen. Die Abgabe der Steuererklärung sei damit noch offen gewesen. Die gesetzliche Regelung, wonach der Antrag spätestens zusammen mit der Steuererklärung abzugeben sei, solle ausschließen, dass nach Durchführung der Veranlagung nachträgliche Änderungen der Steuerfestsetzung erfolgten. Dieser Sachverhalt sei hier jedoch nicht gegeben. Ergänzend führten die Kläger mit Schreiben vom 01.06.2011 aus, dass nach ihrer Auffassung eine bereits abgegebene Steuererklärung noch ergänzt werden könne, wenn die Steuerfestsetzung noch nicht erfolgt sei und das Veranlagungsverfahren noch keine Außenwirkung erlangt habe. Solche Ergänzungen von Erklärungen hätten in der Vergangenheit regelmäßig kein Problem dargestellt. Im Übrigen sei die Vorschrift des § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG verfassungsrechtlich bedenklich, so dass die Ergänzung einer Steuererklärung vor Durchführung der Veranlagung im Rahmen zulässigen Ermessens liege.

Mit Einspruchsentscheidung vom 13.12.2011 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verweist er auf das Schreiben des BMF vom 22.12.2009 (BStBl. I 2010, 94), Tz. 141 wonach der Antrag spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen sei und es sich insoweit um eine Ausschlussfrist handele, wobei es auf die erstmalige Abgabe der Steuererklärung für das jeweilige Kalenderjahr ankomme. Eine Nachholung sei nach dem BMF-Schreiben nur unter den Voraussetzungen des § 110 Abgabenordnung möglich. Die Einkommensteuererklärung für 2009 sei am 14.02.2011 beim Beklagten eingegangen, der Antrag jedoch erst am 13.04.2011. Der Antrag sei demzufolge verspätet eingereicht und zu Recht abgelehnt worden. Der Gesetzgeber spreche ausdrücklich davon, dass der Antrag spätestens mit der Einkommensteuererklärung zu stellen sei. Eine Regelung, dass der Antrag bis zur abschließenden Zeichnung oder bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheides oder sogar bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nachgeholt werden könne, sei ausdrücklich nicht vorgesehen.

Mit der am 27.12.2011 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Ergänzend tragen Sie vor, der Hinweis des Beklagten auf das BMF-Schreiben vom 22.12.2009 reiche nicht aus, um die Frage zu klären, ob eine bereits abgegebene Steuererklärung vor Bekanntgabe des Steuerbescheides noch durch beri...

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