rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung der Höhe einer Überentnahme i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG 2001

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine privat veranlasste Erhöhung des Schuldsaldos auf einem gemischten Kontorkorrentkonto ist bei der Ermittlung der Entnahmen i.S.v. § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen und führt zu einer Erhöhung der Überentnahmen.

Die hiervon abweichende Berechnung von privaten Schuldzinsanteilen nach der Zinsstaffelmethode ist gegenüber der Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG nachrangig.

 

Normenkette

EStG 2001 § 4 Abs. 4a S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.09.2005; Aktenzeichen X R 46/04)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, wie die Höhe einer Überentnahme im Sinne des § 4 Abs. 4 a Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 2001 bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb für 2001 zu ermitteln ist.

Die Kläger (Kl.) werden zusammenveranlagt. Der Kl. betreibt eine Bauschlosserei. Im Einkommensteuer(ESt)-Bescheid vom 26.06.2002 erhöhte der Beklagte (Bekl.) den erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb um nichtabzugsfähige Schuldzinsen in Höhe von 14.151 DM (6 % von 242.524 DM; Überentnahme 1999: 136.506 DM, 2000: 65.996 DM und 2001: 40.022 DM) gemäss § 4 Abs. 4 a EStG. Auf Grund des dagegen am 05.07.2002 eingelegten Einspruches korrigierte der Bekl. im ESt-Änderungsbescheid die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und berücksichtigte nur noch nichtabzugsfähige Schuldzinsen in Höhe von 12.659,40 DM (korrigierte Überentnahmen 1999: 108.035 DM, somit 6 % von 214.053 DM abzüglich bisher vom Bekl. als nichtabzugsfähige Schuldzinsen behandelte 183,60 DM). Im Übrigen wies er den Einspruch durch Bescheid vom 23.09.2002 als unbegründet zurück.

Mit ihrer dagegen am 02.10.2002 erhobenen Klage tragen die Kl. vor, dass keine nicht abzugsfähigen Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4 a EStG anzusetzen seien. Da die betreffenden Kontokorrentkonten in den Jahren 1999 – 2001 durchgängig einen Schuldsaldo aufgewiesen hätten, sei immer aus dem Soll heraus entnommen worden. Solche Entnahmen seien bei der Berechnung der nichtabzugsfähigen Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4 a EStG nicht zu berücksichtigen. Die dadurch entstandenen Schuldzinsen seien vielmehr nach § 12 EStG nicht abzugsfähig und nach der Zinszahlenstaffelmethode zu berechnen. Bei einem regelmäßigen Eingang von Betriebseinnahmen auf den betreffenden Kontokorrentkonten seien die nicht abzugsfähigen Schuldzinsen 2001 wie folgt berechnet worden:

5.000 DM monatliche Privatentnahme, die das Kontokorrentkonto im Durchschnitt bis zur entsprechenden nächsten Betriebseinnahme 10 Tage belasteten und mit 11 % zu verzinsen seien (5.000 DM/Monat × 11 % × 120 Tage/Jahr durch 360 Tage/Jahr = 183,60 DM).

Zur Begründung ihrer Rechtsauffassung berufen sich die Kl. auf Tz. 6 der Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 22.05.2002, BStBl. I 2002 S. 588. Dort würden privat veranlasste Zahlungen, durch die der Sollsaldo eines gemischten Kontokorrentkontos erhöht werde, insgesamt 4-mal als „Entnahme” bezeichnet. Wenn es sich dabei aber um eine Entnahme handele, könne bezüglich des gleichen Vorganges keine weitere Entnahme mehr gegeben sein. Insofern irrten die Oberfinanzdirektionen Münster (Kurz-Info Ertragssteuern Nr. 013/2000) und auch andere Oberfinanzdirektionen, die ähnlich Stellung bezogen hätten (OFD Chemnitz vom 17.09.2001, Der Betrieb 2001, 2173), wenn sie behaupteten, später eingehende Betriebseinnahmen, die diese Sollsaldoerhöhungen ausglichen, seien Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 4 a EStG. Ein und derselbe Vorgang könne nicht zweimal zu einer Entnahme führen. Unabhängig davon seien Zahlungseingänge auf einem betrieblichen Kontokorrentkonto keine Entnahme nach § 4 Abs. 1 EStG und damit auch nicht nach § 4 Abs. 4 a EStG bei der Berechnung der Überentnahme zu berücksichtigen, denn dieser enthalte keine eigenständige Definition der Entnahme.

Darüber hinaus sei der Beklagte an die Weisungen des vorgenannten BMF-Schreibens gebunden. Dort werde bestimmt (Tz. 2 und 3), dass die auf privaten Erhöhungen des Schuldsaldos entfallenden Schuldzinsen nach der Zinszahlenstaffelmethode zu ermitteln seien. Diese Entnahmen seien nicht mehr bei der Ermittlung der Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 4 a EStG zu berücksichtigen (Tz. 6, Beispiel 1 b).

Die Kl. beantragen,

den Einkommensteuer-Bescheid für 2001 vom 26.06.2002 in der Gestalt des geänderten Bescheides vom 14.08.2002 sowie die der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2002 zu ändern und die ESt von 8.942 DM auf 8.052 DM herabzusetzen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die von den Kl. vorgetragene Rechtsfolge ergäbe sich weder aus dem Gesetz noch aus dem BMF-Schreiben. Weil im Streitfall Betriebseinnahmen die privat veranlasste Schuldsaldoerhöhung gemindert hätten, seien Entnahmen, die eigentlich zur Vermeidung einer Doppelkürzung nicht bei der Ermittlung der Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 4 a EStG zu berücksichtigen sei...

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