Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinterziehungszinsen bei ESt-Vorauszahlungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden die Besteuerungsgrundlagen in der ESt-Jahreserklärung wissentlich falsch erklärt und deshalb die ESt-Vorauszahlungen nicht in zutreffender Höhe festgesetzt, können Hinterziehungszinsen für hinterzogene ESt-vorauszahlungen festgesetzt werden.

 

Normenkette

AO §§ 370, 233a; EStG § 37 Abs. 3, 5; AO § 235 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Hinterziehungszinsen.

Die Kläger sind Erben des am xx.xx.2015 verstorbenen A.. Dieser wurde bis 2003 mit seiner in diesem Jahr verstorbenen Ehefrau zusammen und ab 2004 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Der Erblasser erzielte unter anderem Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Zahnarzt.

Die Zeitpunkte des Eingangs der Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2003 bis 2005 und für die Vorjahre beim Beklagten sowie der hierauf ergangenen Einkommensteuerbescheide und die Höhe der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlages und der anzurechnenden Beträge (Zinsabschlagsteuer und Kapitalertragsteuer) ergeben sich aus der folgenden Übersicht (alle Beträge in EUR):

Jahr

Eingang

Bescheid

ESt

SolZ

1999

28.8.2002

18.8.2004

13.100,32

720,52

2000

12.9.2002

25.9.2002

17.719,33

974,56

2001

24.3.2003

15.4.2003

25.616,75

1.408,92

2002

6.5.2005

12.8.2005

14.672,00

806,96

2003

13.1.2006

25.8.2006

0,00

0,00

2004

21.7.2006

25.8.2006

0,00

0,00

2005

25.8.2007

11.10.2007

4.497,00

247,33

Teilweise waren zuvor Schätzungsbescheide ergangen.

In den Bescheiden für 1999 bis 2004 wurden erklärungsgemäß folgende Kapitalerträge und Werbungskosten sowie Steueranrechnungsbeträge (Kapitalertragsteuer und Zinsabschlagsteuer) berücksichtigt:

Jahr

Kapitalerträge

Werbungskosten

Abzug ESt

Abzug SolZ

1999

23.190 DM

238 DM

126 DM

6,93 DM

2000

190 DM

0 DM

312 DM

17,13 DM

2001

80.336 DM

0 DM

376 DM

20,63 DM

2002

174 €

0 €

188 €

10,28 €

2003

147 €

0 €

107 €

5,87 €

2004

139 €

0 €

112 €

6,12 €

Für das Jahr 1999 erging am 2.12.2004 ein Änderungsbescheid, mit dem die Einkommensteuer auf 13.119,75 EUR heraufgesetzt wurde. Für das Jahr 2000 ergingen am 23.10.2002 und am 7.11.2002 geänderte Bescheide, mit denen die Einkommensteuer auf 17.654,91 EUR bzw. 17.527,09 EUR festgesetzt wurde. Für das Jahr 2001 ergingen Änderungsbescheide am 8.8.2003 und am 25.8.2006. Mit diesen Bescheiden wurde die Steuer auf 25.882,62 EUR bzw. 26.223,14 EUR festgesetzt. Sämtliche Änderungsbescheide betrafen nicht die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Für das Jahr 2001 wurden die Steueranrechnungsbeträge auf 388,– DM (ESt) bzw. 21,26 DM (SolZ) erhöht.

Einkommensteuer-Vorauszahlungen setzte der Beklagte für die jeweiligen Quartale wie folgt fest:

Bescheid vom

Festsetzung ab

ESt

SolZ

19.2.2001

I/2001

6.306 DM

346 DM

I/2002

3.224 €

176 €

10.12.2004

IV/2004

0 €

0 €

I/2005

3.224 €

177 €

6.6.2005

II/2005

0 €

0 €

I/2006

806 €

44 €

Der Festsetzung durch den Bescheid vom 19.2.2001 lagen die geschätzten Besteuerungsgrundlagen für 1999 zu Grunde. Die Herabsetzungen zum IV. Quartal 2004 und ab dem II. Quartal 2005 erfolgten aufgrund der Anträge des damaligen Steuerberaters des Erblassers vom 7.12.2004 und vom 3.6.2005.

Im Rahmen einer Selbstanzeige im Jahr 2010 erklärte der Erblasser Kapitalerträge sowie Erträge aus privaten Veräußerungsgeschäften aus einem seit Ende der 1970er-Jahre gemeinsam mit seiner Ehefrau unterhaltenen Depot bei der B-Bank/Schweiz nach, woraufhin der Beklagte im Februar 2011 geänderte Einkommensteuerbescheide erließ. Zugleich setzte der Beklagte Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) fest. Die Selbstanzeige umfasste auch Kapitalerträge für die Vorjahre. Im Einzelnen wurden folgende Kapitalerträge und Werbungskosten nacherklärt:

Jahr

1999

2000

2001

2002

Erträge

653.586,24 DM

645.513,67 DM

625.111,09 DM

249.487,97 €

WK

32.869,70 DM

43.114,48 DM

46.787,00 DM

24.124,39 €

Erträge HEK

0 DM

0 DM

13.247,72 DM

7.728,32 €

WK HEK

0 DM

0 DM

1.949,54 DM

791,44 €

Priv. VGewinn

7.356,46 DM

216.422,86 DM

-10.199 DM

7.114,74 €

Anrechenb. Steuer

0 DM

0 DM

0 DM

593,44 €

Jahr

2003

2004

2005

2006

Erträge

205.025,90 €

224.600,87 €

243.969,79 €

189.179,25 €

WK

14.053,77 €

26.672,55 €

14.022,53 €

13.788,62 €

Erträge HEK

5.114,49 €

9.019,45 €

9.100,98 €

17.979,70 €

WK HEK

1.570,19 €

706,74 €

2.428,41 €

3.330,61 €

Priv. Veräuß-G

4.788,99 €

39,57 €

0 €

-8.456,30 €

Anrechenb. Steuer

474,75 €

0 €

593,44 €

2.117,91 €

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schlussbericht des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C-Stadt vom 16.3.2011 Bezug genommen.

Die zwischen den Beteiligten unstreitigen Festsetzungen für die Streitjahre beliefen sich auf folgende Beträge (jeweils in EUR):

ESt

SolZ

Zinsen § 233a

2003

77.874,00

4.283,07

26.049,00

2004

81.948,00

4.507,14

23.556,00

2005

101.379,00

5.575,84

22.016,00

2006

86.255,00

4.744,02

12.730,00

Bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2004 berücksichtigte der Beklagte nicht die im Bericht der Steuerfahndung ausgewiesenen Werbungskosten in Höhe von 26.673 EUR...

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