Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuervergütung im Insolvenzfall

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine mit Hinweis auf eine Quotenzahlung zugunsten der Insolvenzmasse begehrte Vorsteuervergütung setzt voraus, dass für die mit der Quotenzahlung befriedigten, auf Vorbezügen der Insolvenzschuldnerin beruhenden Entgeltforderungen zuvor eine angemeldete Vorsteuerkürzung zu Lasten der Insolvenzmasse tatsächlich eingezogen wurde.

 

Normenkette

UStG § 17 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 S. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine mit Hinweis auf eine Quotenzahlung zu Gunsten der Insolvenzmasse begehrte Vorsteuervergütung voraussetzt, dass für die mit der Quotenzahlung befriedigten, auf Vorbezügen der Insolvenzschuldnerin beruhenden Entgeltforderungen zuvor eine Vorsteuerkürzung zu Lasten der Insolvenzmasse erfolgte.

Das Amtsgericht (AG) B eröffnete mit Beschluss vom 00.00.2003 das Insolvenzeröffnungsverfahren und mit Beschluss vom 00.00.2004 (00 IN 000/00) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, der Firma O GmbH, und ernannte den Kl. zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Nach durchgeführter Schlussverteilung ordnete das AG B durch Beschluss vom 00.00.2013 wegen der streitgegenständlichen Vorsteuervergütung von 3.929,89 € nach § 203 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) die Nachtragsverteilung an.

Weder die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen der Besteuerung nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegende Insolvenzschuldnerin noch der Kl. als Insolvenzverwalter über deren Vermögen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gaben für den Veranlagungszeitraum 2003 eine Umsatzsteuer(USt)-Erklärung ab. Auf Grund einer dem Kl. als Insolvenzverwalter erteilten Berechnung vom 14.06.2006 betreffend die USt der Insolvenzschuldnerin für 2003 meldete der Bekl. USt-Forderungen zur Insolvenztabelle an. Die Berechnung des Bekl. umfasste steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze und Vorsteuerbeträge nach den §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG. In der Berechnung nahm der Bekl. keine Vorsteuerkürzungen der vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Insolvenzschuldnerin erklärten Vorsteuerbeträge vor, soweit diese auf Eingangsrechnungen beruhten, die die Insolvenzschuldnerin bis zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bezahlt hatte. Eine nachfolgende Fahndungsprüfung des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C (strafrechtlicher Ermittlungsbericht vom 26.10.2014, Tz. 7.2.7) gelangte zu dem Ergebnis, dass von der Insolvenzschuldnerin für die USt 2003 als steuerfreie Ausfuhrlieferungen verbuchte Umsätze teilweise als steuerpflichtige Umsätze zu qualifizieren seien. Unter Auswertung des Fp-Berichts meldete der Bekl. auf Grund einer dem Kl. als Insolvenzverwalter erteilten berichtigten Berechnung vom 19.04.2011 betreffend die USt der Insolvenzschuldnerin für 2003 USt-Forderungen zur Insolvenztabelle an. Auch die Berechnung vom 19.04.2011 umfasste steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze sowie Vorsteuerbeträge nach den §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG. In der Berechnung nahm der Bekl. keine Vorsteuerkürzungen der vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Insolvenzschuldnerin erklärten Vorsteuerbeträge vor, soweit diese auf Eingangsrechnungen beruhten, die die Insolvenzschuldnerin bis zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bezahlt hatte.

In der mit Schreiben vom 20.08.2013 für das Streitjahr 2013 für die Insolvenzschuldnerin eingereichten USt-Erklärung vom 15.08.2013 erklärte der Kl. u.a. Vorsteuerbeträge von 3.929,89 €, denen in 2013 erfolgte Quotenzahlungen auf zur Insolvenztabelle angemeldete und vom Kl. als Insolvenzverwalter anerkannte Forderungen zu Grunde lagen. Den Forderungen lagen von der Insolvenzschuldnerin vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens empfangene, aber bis zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bezahlte Bezüge zu Grunde. Zur Begründung führte der Kl. aus, die Zahlungen nach Abhaltung des Schlusstermins geleistet zu haben. Im dem Kl. als Insolvenzverwalter unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erteilten Bescheid für die USt 2013 vom 20.09.2013 kürzte der Bekl. die erklärten Vorsteuerbeträge um 3.929,89 € und setzte die USt auf ./. 14.204,57 € fest. Am 31.10.2013 beantragte der Kl. den Erlass eines geänderten USt-Bescheids für 2013, in dem zusätzliche Vorsteuerbeträge von 3.929,89 € zum Abzug zugelassen werden. Den Antrag lehnte der Bekl. mit Bescheid vom 02.12.2013 ab. Zwar ermögliche § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG bei Befriedigung von vor der Insolvenz entstandenen Forderungen eine Vorsteuervergütung zu Gunsten der Insolvenzmasse. Voraussetzung sei aber, dass zuvor zu Lasten der Insolvenzmasse eine Vorsteuerkürzung nach § 17 UStG in gleicher Höhe erfolgt sei. Die Insolvenzschuldnerin bzw. der Kl. als deren I...

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