rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Nachholung der versäumten Rechtshandlung durch Vorlage der Originalvollmacht

 

Leitsatz (redaktionell)

Beantragt der Prozessbevollmächtigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der ihm nach § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO gesetzten Ausschlussfrist zur Vorlage einer Prozessvollmacht, ist die versäumte Frist nicht i.S. des § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO nachgeholt, wenn lediglich eine Fotokopie der ursprünglich ausgestellten Vollmachtsurkunde zu den Akten gereicht wird.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 3, § 56 Abs. 2, 2 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.07.2004; Aktenzeichen X R 30/04)

 

Tatbestand

Streitig ist formellrechtlich die Zulässigkeit der Klage, materiellrechtlich die Steuererhöhung aufgrund einer Betriebsprüfung.

Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Nach Betriebsprüfungen bei beiden Klägern ergingen gegen sie Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 1993 bis 1996 sowie gegen die Klägerin zu 2. geänderte Gewerbesteuermeßbescheide 1993 bis 1996. Die hiergegen eingelegten, aber nicht begründeten Einsprüche blieben ohne Erfolg.

Der Prozeßbevollmächtigte erhob Klage im Namen der Kläger wegen der Änderungsbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.10.1998 mit der Ankündigung, Klagebegründung und Prozeßvollmacht nachzureichen. Fristen mit ausschließender Wirkung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Vorlage einer Prozeßvollmacht und gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen, sind ergebnislos verstrichen.

Der Beklagte lehnte mit Verfügung vom 27.05.1999 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der klagebefangenen Steuerbescheide mit dem Hinweis ab, Volllmacht und Klagebegründung lägen nach Auskunft des Finanzgerichts nicht vor. Die Klage sei daher nach summarischer Prüfung unzulässig. Dieser Bescheid ging dem Prozeßbevollmächtigten am 28.05.1999 zu. Mit Telefax vom 01.06.1999 übersandte er dem Gericht die Kopie einer Klagebegründung vom 24.02.1999. Dem Schreiben sei die Originalvollmacht beigefügt worden. Die Absendung sei laut Postausgangsbuch am 26.02.1999 erfolgt. Der Prozeßbevollmächtigte wurde am 01.06.1999 fernmündlich und am 02.06.1999 per Telefax auf die Notwendigkeit hingewiesen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Mit Schreiben vom 03.06.1999, eingegangen am 07.06.1999, beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und trägt vor: Wie in den Fällen des täglichen Postausgangs üblich, sei der anfallende Postausgang am 26.02.1999 wie jeden Tag „postfertig” gemacht, d.h. kuvertiert und über den Freistempler freigemacht worden. Eine langjährig bei ihm beschäftigte Mitarbeiterin nehme die so vorbereiteten Postsendungen mit und werfe sie in den Außenbriefkasten beim Postamt XXXXXXXXXXXXXXX ein. So müsse es nach üblicher Vorgehensweise auch am 26.02.1999 gewesen sein. Falls erforderlich, könne eine entsprechende eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin jederzeit nachgereicht werden. Die übrigen an diesem Tag versandten Postsendungen haben die Empfänger erreicht. Die Postsendung an das Finanzgericht müsse daher auf dem Postweg verlorengegangen sein. Zugleich hat er eine Fotopie der ihm von den Klägern erteilten Vollmacht und des Postausgangsbuchs vom 26.02.1999 vorgelegt.

In der Sache machen die Kläger geltend: Durch die Betriebsprüfung seien u. a. Differenzen bei den Kapitalkonten des Klägers gewinnerhöhend aufgelöst worden. Es habe sich aber lediglich um Übertragungsfehler aufgrund von Bilanzänderungen gehandelt. Diese dürften nicht zu Gewinnerhöhungen führen. Gleiches gelte für die Differenzen hinsichtlich der Warenbestandsveränderungen. Die Betriebsprüfung bei der Klägerin habe den Abzug von Zinsaufwendungen im Rahmen des sog. Zwei-Konten-Modells versagt. Ferner seien Differenzen bei den Kapitalkonten gewinnerhöhend behandelt worden. Auch diese Differenzen würden durch eine korrigierte Bilanz aufgeklärt. Schließlich werde die Nichtabhaltung einer Schlußbesprechung gemäß § 201 der Abgabenordnung (AO) gerügt.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung der Einkommensteuerbescheide 1993, 1994 und 1996 vom 07.08.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.10.1998 die Einkommensteuer 1993 nach einem um xxxxxxx DM, 1994 nach einem um xxxxxxx DM und 1995 nach einem um xxxxxx DM geringeren Gewinn aus Gewerbebetrieb neu festzusetzen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung der Gewerbesteuermeßbescheide 1993, 1994 und 1996 vom 07.08.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.10.1998 den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1994 nach einem um xxxxxx DM und 1996 nach einem um xxxxxx DM geringeren Gewerbeertrag neu festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen.

Mit Beschluß vom 12.04.1999 hat der Senat die Entscheidung des Rechtsstreits dem Einzelrichter gemäß § 6 FGO übertragen. Di...

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