Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzurechnung einer TWA auf ein der Tochtergesellschaft gewährtes Darlehen?

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Teilwertabschreibung auf ein einer polnischen Tochtergesellschaft gewährtes Darlehen ist nicht außerbilanziell gemäß § 1 AStG hinzuzurechnen.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; DBA Polen Art. 9; AStG § 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.12.2019; Aktenzeichen I R 72/17)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung einer Teilwertabschreibung auf eine Forderung der Klägerin gegenüber ihrer polnischen Tochtergesellschaft.

Die Klägerin ist eine Familiengesellschaft, an der im Streitjahr 2005 neben der Komplementärin, der E 1 GmbH, die Herren E 3 und E 2 zu jeweils gleichen Anteilen als Kommanditisten beteiligt waren. Sie waren gleichzeitig alleinvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreite Geschäftsführer (vgl. Gesellschafterbeschluss vom 05.05.1998, Vertragsakte). Nach dem Tod von Herrn E 3 am 00.00.0000 folgten diesem seine Ehefrau und seine Tochter in die Gesellschafterstellung nach.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Produktion, der Einbau und der Vertrieb von Stahlschutzplanken und Durchlässen. Um auf dem polnischen Markt Fuß zu fassen und auch öffentliche Aufträge annehmen zu können, gründeten die Herren E mit jeweils gleich hoher Beteiligung im Jahr 2002 die E Ausland Sp.z.o.o. (E Ausland), die Bauaufträge über die Lieferung und Montage von Leitplanken und Durchlässen in Polen durchführen sollte. Darüber hinaus wurde für die Produktion von speziellen Leitplanken die E-R Sp.z.o.o. (E-R) gegründet. Gesellschafter dieser Gesellschaft war zunächst ein polnischer Partner. Dies war aus immobilienrechtlichen Gründen erforderlich, damit die E-R in 2004 ein Betriebsgrundstück erwerben konnte. 2007 erwarb die E Ausland 80 % der Gesellschaftsanteile an der E-R. Das geschäftliche Engagement in Polen wurde dabei maßgeblich durch Herrn E 3 initiiert und bis zu seinem Tod betrieben. Er hatte die dortige Marktsituation positiv eingeschätzt und an dem Engagement festgehalten, obwohl die positive Einschätzung in der Folge durch die Geschäftsentwicklung nicht bestätigt wurde.

In der Folgezeit belieferte die Klägerin die E Ausland mit Leitplanken, Durchlassbauwerken und anderen Fertigprodukten. Die daraus entstehenden Forderungen wurden als Forderungen aus Lieferung und Leistung verbucht, die jedoch von der E Ausland wegen schlecht laufender Geschäfte nur in geringem Umfang zurückgeführt werden konnten. Zum 31.12.2006 nahm die Klägerin daher eine Wertberichtigung auf die Forderungen aus Lieferung und Leistung in Höhe von X Euro vor. Da die Erwartung bestand, dass die Forderungen letztlich aus der Veräußerung des Betriebsgrundstücks der E-R gedeckt werden könnten, erfolgte zum 31.12.2007 eine entsprechende Wertaufholung. Tatsächlich wurden die Forderungen aus Lieferung und Leistung aus der Veräußerung des Betriebsgrundstücks in 2008 zurückgeführt.

Daneben übernahm die Klägerin in erheblichem Umfang Kosten für die E Ausland. Sie trug laufende Kosten, übernahm Bürgschaften (auch gegenüber polnischen Lieferanten), beglich Rechnungen fremder Unternehmer an die E Ausland und nahm auch Darlehn auf, die sie zur Erhöhung der Liquidität an die E Ausland weiterleitete. Die Klägerin verbuchte diese Beträge als „kurzfristige Darlehn E Ausland”, die sich zum 31.12.2006 auf X Euro und zum 31.12.2007 auf X Euro beliefen.

Wegen der vorgenannten Vorgänge beantragte die Klägerin im November 2006 beim Beklagten, die Bilanz auf den 31.12.2004 gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berichtigen und trug dazu vor, das Gesamtengagement in Polen habe sich von Beginn an als gravierende wirtschaftliche Fehlmaßnahme erwiesen, da die maschinellen Anlagen dort nicht wirtschaftlich zu betreiben und Konkurrenzprodukte billiger zu erwerben gewesen seien. Das Lohnniveau sei in Polen bereits so hoch gewesen, dass die Produktion am Markt nicht wettbewerbsfähig gewesen sei. Die Loyalität der Mitarbeiter sei erkennbar schlecht. Darüber hinaus sei die Auslastung schlecht. Die Produktionsanlagen seien als solche nicht veräußer- bzw. nur mit größerem Aufwand abbaubar. Die weiteren zivilrechtlichen und steuerlichen Risiken seien nicht zu überblicken. Die Überlassung von Liquidität an die E Ausland habe vor diesem Hintergrund insbesondere dazu gedient, im Auftrag befindliche Bauvorhaben vor- und weiter zu finanzieren. Darüber hinaus habe E Ausland die von der Klägerin gelieferten Waren nicht nur auf den eigenen Baustellen eingesetzt, sondern auch an die E-R für deren Produktion weitergeliefert. Jedoch habe die E-R ihre Verbindlichkeiten gegenüber der E Ausland nicht begleichen können, so dass mit den Zahlungen letztlich beide polnischen Gesellschaften finanziert worden seien. Die bereits hereingenommen und von Anfang an verlustbehafteten Baustellen hätten zur Vermeidung noch höherer Verluste fortgeführt werden müssen.

Herr E 3, der das Polenengag...

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