Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnfeststellung 1993 und 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.03.1999; Aktenzeichen IV R 26/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Streitig ist, wie die Änderung der Beteiligungsverhältnisse innerhalb einer Steuerberatersozietät steuerlich zu behandeln ist.

Die Kläger (Kl.) sind Steuerberater. Sie betreiben in R. eine. Gemeinschaftspraxis, an der der Steuerberater D. (Kl zu 1) zu 60 % sowie der Steuerberater … W. (Kl. zu 2) zu 40 % beteiligt waren. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die bei den Steuerakten befindliche Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages verwiesen.

Am 30.12.1993 gründeten die Kl. mit Wirkung ab dem 31.12.1993 23.00 Uhr eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatersozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In diese Gesellschaft brachten sie ihre bisherige Sozietät mit allen Aktiven und Passiven mit Wirkung ab dem 31.12.1993 23.00 Uhr ein. Die Einbringung sollte mit dem Teilwert erfolgen. Der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag sollte mit folgenden Änderungen weiter gelten:

„§ 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung An der Gesellschaft sind beide Gesellschafter mit 50 % beteiligt.”

Desweiteren paßten sie die Regelungen bezüglich der Gewinnverteilung, der Entnahmemöglichkeiten und Folgen bei Auflösung der Gesellschaft an die neuen Beteiligungsverhältnisse an.

Bei der Ermittlung der Einkünfte der Sozietät für die Streitjahre 1993 und 1994 verfuhren die Kl. wie folgt:

Für 1993 ermittelten sie einen laufenden Gewinn in Hohe von insgesamt 445.321 DM. Hierbei berücksichtigten sie einen Verlust in Höhe von 38.630 DM aus der neugegründeten Sozietät. Außerdem ermittelten sie durch Gegenüberstellung der Schlußbilanz für die ursprüngliche Sozietät sowie der Eröffnungsbilanz für die neugegründete Sozietät einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 2.985.278 DM. Die Gewinnermittlungen im Zusammenhang mit der Sozietätsneugründung erfolgten durch Bestandsvergleich. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 9 und 10 der Finanzgerichts-Akte Bezug genommen.

Für das Kalenderjahr 1994 gingen die Kl wieder zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) über. Sie ermittelten hiernach einen steuerlichen Verlust in Höhe von 1.049.924 DM.

Der Beklagte folgte dieser steuerlichen Behandlung durch die Kl. nicht. Er vertrat vielmehr die Auffassung, die Änderung der Beteiligungsverhältnisse am 31.12.1993 sei unentgeltlich erfolgt. Es sei daher sowohl für 1993 als auch für 1994 jeweils nur der nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte laufende Gewinn/Verlust zu berücksichtigen. Diesen ermittelte er nach Rückfrage bei den Kl. für 1993 in Hohe von ./. 108.040 DM und für 1994 in Höhe von 295.062 DM. Diese Gewinne/Verluste stehle er durch Bescheide vom 30.01.1996 einheitlich und gesondert fest. Die Bescheide stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Die Kl. legten gegen diese Gewinnfeststellungsbescheide am 01.03.1996 Einspruch ein. Diese Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 03.06.1996 als unbegründet zurück. Wegen der Begründung wird auf die EE verwiesen.

Mit der am 03.07.1997 beim Finanzgericht eingegangenen Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Zur Begründung fuhren sie sinngemäß aus, der Kl. zu 2) habe am 31.12.1993 einen zusätzlichen 10 %igen Anteil an der Sozietät vom Kl. zu 1) entgeltlich erworben. Dementsprechend sei nicht nur vereinbart worden daß künftig unter Beibehaltung des Standes der Kapitalkonten jeder Gesellschafter zu 50 % an den Erträgen und an den stillen Reserven beteiligt sein sollte es sei zusätzlich vereinbart worden, eine Bilanz zu erstellen die bis dahin aufgelaufenen stillen Reserven festzustellen und die daraus resultierenden Gewinne entsprechend dem bisherigen Beteiligungsverhältnis den Kapitalkonten gutzuschreiben.

Die Kl. beantragen,

die Einkünfte für 1993 und 1994 wie folgt festzustellen:

D.

W.

Gesamt

Lfd. Einkünfte 1993

+ 296.912 DM

+ 146.986 DM

+ 443.098 DM

Veräußerungsgewinn 1993

+ 1.790.279 DM

+ 1.194.999 DM

+ 2.985.278 DM

Lfd. Einkünfte 1994

./. 512.529 DM

./. 537.395 DM

./. 1.049.924 DM

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen

hilfsweise, die Revision zuzulassen

Er vertritt weiterhin die Auffassung, die Anteilsübertragung zwischen den Kl. sei unentgeltlich erfolgt.

Die Klage ist nicht begründet.

Der Beklagte hat im Ergebnis zutreffend entschieden daß im Streitfall eine Anwendung des § 24 Umwandlungssteuergesetz nicht in Betracht kommt.

Nach dieser Vorschrift darf bei der Einbringung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles in eine Personengesellschaft in der Weise, daß der Einbringende Mitunternehmer der Personengesellschaft wird, die Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Teilwert ansetzen; der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen in der Bilanz der Personengesells...

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