Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerpflicht eines Gewinns aus der Veräußerung spanischen Grundvermögens

 

Leitsatz (redaktionell)

Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens (Grundbesitz) in Spanien sind gem. Art. 23 Abs. 1 DBA-Spanien von der deutschen Besteuerung ausgenommen. § 50d Abs. 9 EStG steht dem nicht entgegen.

 

Normenkette

EStG § 2a Abs. 2a; DBA-Spanien Art. 6 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 13, 6 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1; EStG § 2a Abs. 1 Nr. 6

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Vermietung eines Ferienappartements auf Mallorca und eines Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf des Appartements.

Die Klägerin (Klin.) ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, die durch Umwandlung der Firma y. GmbH & Co. (KG) entstanden ist. Der Umwandlungsbeschluss datiert vom 29.08.2001 und wurde rückwirkend auf den 01.01.2001 gefasst. Der Unternehmensgegenstand der Klin. bestand im Streitjahr u.a. im An- und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie grundstücksgleichen Rechten. Das Wirtschaftsjahr der Klin. entspricht dem Kalenderjahr.

Die Klin. war Eigentümerin eines Ferienappartements in A-Stadt (Mallorca, Spanien) das sie mit Vertrag vom 19.10.1998 erworben hatte. Das Appartement wurde von Deutschland aus verwaltet und vermietet; die Vermietung erfolgte an Gesellschafter der Klin. und an Dritte.

Mit Kaufvertrag vom 13.12.2002 veräußerte die Klin. das Appartement einschließlich darin befindlicher Einrichtungsgegenstände zu einem Kaufpreis von 102.258 EUR an ein Ehepaar aus B-Stadt. Nach dem Inhalt des Vertrages sollten alle Abgaben und Steuern, die auf Grund der Übertragung anfielen oder evtl. anfallen könnten, von der Käuferpartei getragen werden; lediglich die für den Wertzuwachs städtischer Grundstücke anfallende Wertzuwachssteuer sollte von der Klin. gezahlt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in deutscher Übersetzung zu den Finanzgerichtsakten gereichten Vertrag Bezug genommen.

Im Jahresabschluss für 2002, der einen Jahresüberschuss von 12.267,07 EUR auswies, erfasste die Klin. im Zusammenhang mit dem Appartement folgende Erlöse und Aufwendungen:

Veräußerungserlös 102.258,00 EUR Mieteinnahmen 1.375,00 EUR Im Juli 2003 reichte die Klin. die Körperschaftsteuer (KSt)-Erklärung für das Jahr 2002 beim Beklagten (Bekl.) ein. In der Erklärung wies sie einen Verlust von 23.095 EUR aus. Der Ausweis des Verlustes beruhte u.a. darauf, dass die Klin. den Jahresüberschuss von 12.267,07 EUR um die Mieteinnahmen aus dem Appartement und um den Veräußerungserlös vermindert sowie um die Grundstücksaufwendungen und um die Restbuchwerte von Grund und Boden und Gebäude (vor Berücksichtigung der Afa) erhöht hatte, weil sie der Ansicht war, dass der Bundesrepublik für die Einkünfte aus dem Appartement das Besteuerungsrecht nicht zustehe.

Grundstücksaufwendungen

2.175,43 EUR

Afa Gebäude

2.289,84 EUR

Afa Einrichtung I

728,17 EUR

Afa Einrichtung II

398,52 EUR

Abgang Restbuchwert Grund und Boden

14.302,49 EUR

Abgang Restbuchwert Gebäude

48.054,00 EUR

Abgang Restbuchwert Einrichtung I

1.453,00 EUR

Abgang Restbuchwert Einrichtung II

1.391,00 EUR

Im Juli 2003 reichte die Klin. die Körperschaftsteuer (KSt)-Erklärung für das Jahr 2002 beim Beklagten (Bekl.) ein. In der Erklärung wies sie einen Verlust von 23.095 EUR aus. Der Ausweis des Verlustes beruhte u.a. darauf, dass die Klin. den Jahresüberschuss von 12.267,07 EUR um die Mieteinnahmen aus dem Appartement und um den Veräußerungserlös vermindert sowie um die Grundstücksaufwendungen und um die Restbuchwerte von Grund und Boden und Gebäude (vor Berücksichtigung der Afa) erhöht hatte, weil sie der Ansicht war, dass der Bundesrepublik für die Einkünfte aus dem Appartement das Besteuerungsrecht nicht zustehe.

Der Bekl. folgte dem nicht und erließ am 07.11.2003 einen gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden KSt-Bescheid für 2002, in dem er den in der KSt-Erklärung ausgewiesenen Verlust von 23.095 EUR um 37.611 EUR, nämlich den Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös i. H. v. 102.258 EUR und den Restbuchwerten von Grund und Boden und Gebäude (vor Abzug der Afa) i. H. v. 64.647 EUR erhöhte. Zudem erließ er am gleichen Tage einen ebenfalls gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid über die gesonderte Feststellung von negativen Einkünften nach § 2a Abs. 1 Nr. 6a des Einkommensteuergesetzes (EStG), in dessen Rahmen er den sich nach Abzug der Grundstücksaufwendungen i. H. v. 2.175,43 EUR von den Mieteinnahmen i. H. v. 1.375 EUR ergebenden Verlust von 801 EUR als gem. § 2a Abs. 1 Nr. 6a EStG nicht abziehbar behandelte und die zum 31.12.2001 festgestellten negativen nicht ausgeglichenen Einkünfte i. H. v. 580 EUR auf 1.381 EUR erhöhte.

Gegen diese Bescheide hat die Klin. nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 26.01.2004) die vorliegende Klage erhoben.

Während des Klageverfahrens begann der Bekl. bei d...

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