rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Annahme einer Betriebsverpachtung trotz Veräußerung von Geschäftsinventar und Einräumung eines Vorkaufsrechts

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Annahme einer Betriebsverpachtung steht nicht entgegen, dass Maschinen und Einrichtungsgegenstände an den Pächter veräußert werden, sofern sie für einen handwerklich geprägten (Bäckerei-)Betrieb keine wesentliche Grundlage darstellen.

2) Auch der Umstand, dass dem Pächter ein Vorkaufsrecht für das verpachtete Grundstück eingeräumt worden ist, führt nicht zu einer Betriebsaufgabe.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.02.2008; Aktenzeichen X R 13/05)

BFH (Urteil vom 20.02.2008; Aktenzeichen X R 13/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob stille Reserven aufzudecken oder von einer Betriebsverpachtung im Ganzen auszugehen ist.

Die verheirateten Kläger (Kl.) werden im Streitjahr zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Der Kl. betrieb bis zum September 1998 auf eigenem Grundstück in guter Wohnlage in einem Außenbezirk von Hamm eine Bäckerei. Die Umsätze wurden im Bereich des Ladenverkaufs (50 %), durch ambulanten Verkauf („Hausiertour” – 10 %) und durch Belieferung eines großen Krankenhauses sowie zweier Kinderheime (40 %) erzielt.

Mit Vertrag vom 26.09.1998 verpachtete er die Bäckerei für die Zeit vom 01.10.1998 bis 30.09.2013 an Herrn X. Bei nicht rechtzeitiger Kündigung war eine Vertragsverlängerung um jeweils ein Jahr vereinbart. Dem Pächter wurde ein dingliches Vorkaufsrecht für das betrieblich genutzte Grundstück … in Hamm eingeräumt. In § 9 des Pachtvertrages ist abgesprochen, dass der Pächter das Bäckerei- und Ladeninventar zu einem Kaufpreis von 150.000 DM erwerben wird. Der entsprechende Kaufvertrag datiert vom 30.09.1998. Darüber hinaus heißt es in § 9 des Pachtvertrages: „Miterworben wird auch der Geschäftsname „Bäckerei S „.”

Der Kl. ging in den ESt-Erklärungen der Streitjahre von einem während der Verpachtung fortbestehenden Gewerbebetrieb aus und erklärte die Pachteinnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Demgegenüber ging der Beklagte (Bekl.) im Anschluss an das Ergebnis einer Betriebsprüfung von einer Betriebsaufgabe des Kl. aus und ermittelte einen Betriebsaufgabegewinn in Höhe von 817.410,84 DM, einen laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb 1998 (01.01.-30.09.1998) in Höhe von ./. 72.055,95 DM sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.216,24 DM (01.10.-31.12.1998) und für 1999 in Höhe von 22.637,73 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 10 des Bp.-Berichts vom 21.03.2002 verwiesen.

Gegen die auf dieser Basis ergangenen ESt-Bescheide 1998 und 1999 vom 20.06.2002 erhoben die Kl. Einspruch. Zur Begründung trugen sie vor, der Kl. habe sich bei der Verpachtung davon leiten lassen, den Betrieb bei Ablauf des Pachtvertrages im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu übertragen. Der Erbe solle dann die Möglichkeit erhalten, den Betrieb unter dem Firmennamen weiterzuführen.

Im Streitfall sei von einer Betriebsverpachtung auszugehen. Der Kl. habe alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet. Der Grundbesitz sei die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage des klägerischen Betriebes. Die veräußerten kurzfristig ersetzbaren Maschinen gehörten nicht dazu, zumal sie bei Ende der Pachtzeit technisch und wirtschaftlich abgeschrieben seien und ohnehin wegen der fehlenden Erneuerungsverpflichtung des Pächters durch den Verpächter ersetzt werden müssten. Jedenfalls wäre der Verpächter nach Beendigung des Pachtvertrages jederzeit in der Lage, den Gewerbebetrieb wieder aufzunehmen.

Der Bekl. wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 14.02.2003 zurück. Zur Begründung trug er vor, eine als Betriebsfortführung geltende Betriebsverpachtung im Ganzen sei nur gegeben, wenn der Steuerpflichtige die wesentlichen Betriebsgrundlagen im Ganzen verpachtet habe und für ihn oder seinen Rechtsnachfolger objektiv die Möglichkeit bestünde, den Betrieb später identitätswahrend fortzuführen.

Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall nicht vor. Nach dem Verkauf des Warenbestandes, der Maschinen und des Geschäftsnamens würden im Kern nur noch Baulichkeiten verpachtet. Sollte der Kl. oder dessen Erbe im Jahr 2013 einen Bäckereibetrieb fortführen, so werde er wegen des fehlenden Geschäftsnamens niemals mit dem Betrieb aus dem Jahr 1998 identisch sein. Darüber hinaus müsste das gesamte Anlagevermögen neu hinzugekauft werden.

Die Kl. erhoben mit Schreiben vom 04.03.2003 gegen die EE Klage. Unter Wiederholung des Vorbringens aus dem Vorverfahren halten sie an der Auffassung fest, im Streitfall sei von einer Betriebsverpachtung im Ganzen auszugehen. Der Kl. habe sich im Rahmen des ihm zustehenden Wahlrechts für die Fortführung des Betriebes entschieden. Die Möglichkeit der Betriebsfortführung durch den Kl. sei sichergestellt. Insbesondere stehe die Veräußerung von Geschäftsinventar einer Betriebsverpachtung nicht entgegen. Der Kl. könne den Betrieb durch Wiederbeschaffung entsprechender...

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