Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwertung von Markenrechten und Internetdomains als Gewerbebetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Verwertung von Markenrechten und Internetdomains, die ein Stpfl. mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, selbständig und nachhaltig ausübt und mit der er sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, ist eine gewerbliche Tätigkeit, die über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgeht.

 

Normenkette

EStG § 15

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist inzwischen nur noch streitig, ob vom Kläger erzielte Verluste aus der Verwertung von Markenrechten und Domains in den Jahren 2009 und 2010 zu seinen steuerbaren Einkünften zählen.

Der Kläger ließ sich seit 1998 Markenrechte auf Vorrat gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr eintragen, die er an Interessenten verkaufen wollte. Er entwickelte aus seiner Sicht wirtschaftlich interessante Markennamen, ließ diese schützen und erwarb in einigen Fällen dazu auch die passende Internetdomain. Der überwiegende Teil der Anschaffungskosten für die Markenrechte fiel bis einschließlich des Jahres 2000 an. Die Markenrechte erlöschen nach 10 Jahren, sofern sie nicht erneut entgeltlich verlängert werden. Eine Internetdomain läuft zeitlich unbegrenzt, bis sie gekündigt wird. Für die Internetdomain ist eine jährliche Gebühr zu entrichten. Der Kläger ging aufgrund des beginnenden Internetbooms davon aus, dass ihm Interessenten die entsprechenden Markenrechte und Internetdomains entgeltlich abkaufen würden, um diese selbst nutzen zu können. Er erwartete, dass entsprechende Interessenten aufgrund einer Registeranfrage von den entgegenstehenden Rechten des Klägers erführen und infolge dessen mit ihm in Verkaufsverhandlungen eintreten würden.

Der Kläger erklärte in seinen Steuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2003 zunächst keine Einkünfte aus seiner Tätigkeit der Verwertung von Markenrechten nebst Domains.

Im Jahr 2006 legte der Kläger im Zusammenhang mit einer bei ihm durchgeführten steuerliche Außenprüfung betreffend die Jahre 1998 bis 2003 Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und Bestands- sowie Abgangslisten für die Jahre 1999 bis 2003 vor und beantragte, die sich ergebenden Verluste im jeweiligen Einkommensteuerbescheid zu berücksichtigen. Der Betriebsprüfungsbericht vom 15.11.2006 enthielt zur Tätigkeit der Verwertung von Markenrechten die folgenden Feststellungen:

„Nach den bisherigen Erkenntnissen wurden im Zeitraum 1999 bis einschließlich 2003 durch den Steuerpflichtigen noch keine Erlöse aus dem o.a. Bereich erzielt. Für den Prüfungszeitraum ergeben sich daher ertragsteuerlich noch keine Auswirkungen.

Die o.a. Aufwendungen für die Sicherung von Markenrechten sind als immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu aktivieren. Zum 31.12.2003 ergibt sich ein Bilanzansatz in Höhe von X €. Für diesen neuen Gewerbezweig ist durch das FA eine gesonderte Steuernummer zu erteilen.”

Die Einkünfte aus der Verwertung von Markenrechten nebst Domains wurden in den Jahre 1999 bis 2007 bestandskräftig in folgender Höhe berücksichtigt:

Jahr

Aktivierte Rechte

Erlöse

Aufwand

Gewinn

1999

X €

X €

X €

X €

2000

X €

X €

X €

X €

2001

X €

X €

X €

X €

2002

X €

X €

X €

X €

2003

X €

X €

X €

X €

2004

X €

X €

X €

X €

2005

X €

X €

X €

X €

2006

X €

X €

X €

X €

2007

X €

X €

X €

X €

Für die Streitjahre ergaben sich ausweislich der vom Kläger erstellten Bilanzen folgende Gewinne bzw. Verluste:

Jahr

Aktivierte Rechte

Erlöse

Aufwand

Gewinn

2008

X €

X €

X €

X €

2009

X €

X €

X €

X €

2010

X €

X €

X €

X €

2011

X €

X €

X €

X €

Der Kläger hatte bis zum Jahr 2011 insgesamt 347 Markenrechte erworben (davon 3 zu Beginn des Jahres 2010) und von diesen im Jahr 2004 insgesamt 5 Markenrechte mit den Namen „Markenrecht 1, „Markenrecht 2”, „Markenrecht 3”, „Markenrecht 4” sowie „Markenrecht 5”, im Jahr 2005 weitere 5 Markenrechte mit den Namen „Markenrecht 6”, „Markenrecht 7”, „Markenrecht 8”, „Markenrecht 9” sowie „Markenrecht 10” und in den Jahren 2007, 2008 und 2009 jeweils ein Markenrecht mit den Namen „Markenrecht 11”, „Markenrecht 12” sowie „Markenrecht 13” verkaufen können. Die 13 Verkäufe von Markenrechten erfolgten insgesamt an 7 verschiedene Erwerber. Im Jahr 2009 entschloss sich der Kläger dazu, die auslaufenden Markenrechte nicht zu verlängern, sodass 294 Markenrechte ausliefen. Der Kläger ermittelte den Anlagenabgang im Jahr 2009 in der Weise, dass er ausgehend vom Buchwert der Markenrechte und Domains zum 31.12.2008 in Höhe von X € weitere (nachträgliche) Anschaffungskosten für Markenrechte und Domains im Jahr 2009 in Höhe von X € hinzuaddierte und den Anlagenabgang aus dem Verkauf eines Markenrechtes in 2009 in Höhe von X € von diesem Wert abzog. Den verbleibenden Betrag in Höhe von X € verteilte er gleichmäßig auf die zum 31.12.2009 im Bestand verbliebenen Markenrechte. Er ermittelte auf diese Weise einen anteiligen Anlagenabgang für Markenrechte im Jahr 2009 in Höhe von X €. In seiner Einkommensteuererklärung gab der Kläger den Verlust aus seiner Tätigkeit der Verwertung von Markenre...

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