Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbringung eines Betriebes gewerblicher Art in eine KapG im Jahr 2002

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Einbringung eines Betriebes gewerblicher Art in eine Kapitalgesellschaft im Jahr 2002 führt nicht in Höhe der in den Vorjahren gebildeten Rücklagen zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b) EStG.

2) § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst b) Satz 2 Halbs. 2 EStG i.d.F des JStG 2007 ist erst für Einbringungen im VZ 2006 oder ggf. auch erst für solche ab dem 01.12.2006 anwendbar.

 

Normenkette

EStG §§ 43, 43a; UmwStG a.F. § 20; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.01.2018; Aktenzeichen VIII R 75/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einbringung eines BgA in eine Kapitalgesellschaft zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG i.d.F. des StSenkG führt, sowie über weitere Fragen bezüglich der Besteuerung solcher Einkünfte.

Die Klägerin unterhielt einen Regiebetrieb „…”, der in steuerlicher Hinsicht einen Betrieb gewerblicher Art darstellte (Bezeichnung des Regiebetriebs „…” im Folgenden: BgA). Die Tätigkeit des BgA bestand darin, im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen die Anlagen für den Betrieb der … an ein Betriebsunternehmen zu verpachten, und zwar an die D-GmbH, die eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der E-GmbH war. An der E-GmbH war wiederum die Klägerin zu 100 % beteiligt, wobei die Beteiligung zum Betriebsvermögen des BgA gehörte. Zur Ermittlung seines Gewinns legte der BgA für steuerliche Zwecke im Jahr 2001 einen „Jahresabschluss” und im Jahr 2002 eine „Bilanz” und eine „Gewinn- und Verlustrechnung” vor, wobei die dort enthaltenen Positionen nach dem Vorbringen der Klägerin aus ihrer kameralistischen Buchführung (also dem Haushaltsplan) abgeleitet wurden.

Mit notarieller Urkunde vom 7.1.2002 (Anlage 8 zum Schriftsatz vom 16.12.2009) brachte die Klägerin den BgA „…” nach § 20 UmwStG i.d.F. vor dem SEStEG (im Folgenden: a.F.) zu Buchwerten in die F-GmbH ein, und zwar mit Wirkung zum 6.1.2002, 24.00 Uhr (offenbar war dies auch der steuerliche Übertragungsstichtag i.S.v. § 20 Abs. 8 UmwStG a.F.). Einzige Gesellschafterin der F-GmbH war die Klägerin. Für die Einbringung wurde das Vermögen des BgA (mit geringen Einschränkungen) im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die F-GmbH übertragen. Als Gegenleistung für die Einbringung gewährte die F-GmbH der Klägerin Gesellschaftsrechte i.H.v. 4.975.000 EUR (im Wege einer Kapitalerhöhung von 25.000 EUR auf 5.000.000 EUR) und eine Darlehensforderung gegen sie i.H.v. 330 Mio. EUR.

Laut dem Jahresabschluss des BgA zum 31.12.2001 erzielte dieser in 2001 einen Jahresüberschuss i.H.v. 174.401.434,61 DM. Dieser wurde laut dem Jahresabschluss i.H.v. 174.401.000 DM in eine Kapitalrücklage eingestellt. Als Bilanzgewinn verblieb der Betrag von 434,61 DM. Der Jahresüberschuss beruhte v.a. auf einer Gewinnausschüttung der E-GmbH i.H.v. 235.916.023 DM, die nach Abzug von Anrechnungsteuern i.H.v. ca. 7 Mio DM (offenbar KSt noch nach dem Anrechnungsverfahren sowie KapESt) wieder in die E-GmbH eingelegt wurden (Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren). Liquide Mittel flossen bei der Gewinnausschüttung laut der Sachverhaltsdarstellung in der Einspruchsentscheidung vom 18.8.2009 (s.u.) nicht.

Im Rumpfwirtschaftsjahr 2002 (vom 1.1. bis zum 6.1.2002) erzielte der BgA laut der vorgelegten Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresüberschuss i.H.v. 12.289.251,11 EUR. Eine Einstellung dieses Gewinns in eine Kapitalrücklage ist in der Bilanz bzw. GuV nicht ausgewiesen; die Kapitalrücklage blieb danach vielmehr mit 89.169.815 EUR (= 174.401.000 DM) unverändert. Allerdings wurde in der Bilanz bzw. GuV eine nur handelsrechtlich, nicht aber steuerrechtlich zulässige Instandhaltungsrückstellung i.S.v. 249 Abs. 2 HGB i.H.v. 1.300.000 EUR berücksichtigt. Der Jahresüberschuss wurde aufgrund einer entsprechenden Steuererklärung im Jahr 2003 der Kapitalertragsteuer unterworfen, und zwar i.H.v. 1.228.902,80 EUR (= 10 %) zzgl. SolZ.

In 2005/06 wurde bei dem BgA eine Außenprüfung durchgeführt, die sich u.a. auch auf die Kapitalertragsteuer für 2002 und 2003 erstreckte.

Die Bp kam hierbei zum einen zu anderen Beträgen für die Gewinne der Jahre 2001 und 2002, und zwar zu einem niedrigeren Gewinn für 2001 von 160.762.052 DM (= 82.196.332 EUR) und zu einem höheren Gewinn für 2002 von 13.857.053 EUR (siehe die Mehr- und Wenigerrechnung in Anlage 13 zum Bp-Bericht, deren Werte auch für die hier interessierenden Zwecke in die Anlagen 19a und 19b übernommen wurden). Die Gewinnänderungen beruhten auf den weiteren Feststellungen der Bp laut dem Bp-Bericht, die von der Klägerin nicht bestritten werden (abgesehen von Tz 2.2.11 des Bp-Berichts betr. ein Darlehen an die E-GmbH bzw. die hieraus folgenden Gewinnauswirkungen für das Jahr 2001, s.u.).

Zum anderen kam die Bp zu der Auffassung, dass die Einbringung des BgA in die F-GmbH zum 6.1.2002 bei der Klägerin zu Einkünften aus Kapitalverm...

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