Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.04.1994; Aktenzeichen VIII R 2/93)

 

Tenor

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1983 der … GmbH & Co KG von DM 145.000,– werden in Höhe von DM 21.643,– als laufender Verlust und in Höhe von DM 166.643,– als Veräußerungsgewinn festgestellt. Die Klage im übrigen wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.

Beschluß

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Streitig ist, ob der Liquidationsgewinn einer GmbH gemäß §§ 16, 34 Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigt ist, wenn die Anteile an der GmbH zu 100 % zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehören.

Die V. KG (KG) betrieb die Herstellung und den Vertrieb von Schrauben. Die KG übertrug im Jahre 1980 die Herstellung und den Vertrieb auf die V. GmbH (GmbH), an deren Stammkapital von DM 20.000,– die KG mit DM 19.000,– und der persönlich haftende Gesellschafter der KG … (X.) mit DM 1.000,– beteiligt waren. Das Stammkapital der GmbH wurde noch im Jahre 1980 auf DM 300.000,– erhöht; den Erhöhungsbetrag von DM 280.000,– übernahm die KG.

Die GmbH wurde durch Gesellschafterbeschluß am 14.07.1981 aufgelöst. Mit notariellem Vertrag vom 15.3.1983 übertrug … seinen Anteil von DM 1.000,– an der GmbH auf die KG, die seitdem Alleingesellschafterin der GmbH war. Zu diesem Zeitpunkt waren X. als Komplementär und seine Tochter … (Klin. zu 1.) als Kommanditistin die alleinigen Gesellschafter der KG. Die 100 %-ige GmbH-Beteiligung stand bei der KG mit Anschaffungskosten von DM 326.413,96 zu Buche.

Die Liquidation der GmbH wurde am 14.4.1983 abgeschlossen. Im Rahmen der Liquidation veräußerte die GmbH ihr Anlagevermögen an Dritte, unter anderem Maschinen im Buchwert von DM 106.511,– zu einem Kaufpreis von DM 485.700, –. Die verbliebenen Aktiva zu Buchwerten von DM 95.199,02 wurden von der KG zu einem Verrechnungspreis von insgesamt DM 114.814,02 übernommen. Außerdem übernahm die KG Passiva der GmbH zum Buchwert von insgesamt DM 10.435,26. Die GmbH wies in ihrer Liquidationsschlußbilanz zum 14.04.1983 einen Liquidationsüberschuß von DM 123.556,81 (nach Körperschaftssteuer) und einen Bilanzgewinn von DM 128.341,76 aus. Der Differenzbetrag von DM 4.784,95 beinhaltete den nicht ausgeschütteten Gewinn des letzten vom 1.1. bis 14.7.1981 laufenden (Rumpf-)Wirtschaftsjahres der GmbH.

Am 12.7.1983 trat die G. GmbH (G-GmbH) als persönlich haftende Gesellschafterin in die KG ein. X. wurde Kommanditist. Am 12.12.1983 verstarb X. Er wurde von seiner Ehefrau … (Klin. zu 2.) und der Klin. zu 1. beerbt.

Die GmbH erteilte der KG am 6.9.1983 folgende Steuerbescheinigung über den am 5.9.1983 gezahlten Liquidationserlös:

Höhe der Leistungen

DM

128.340,–

Anrechenbare KSt

DM

72.191,–

zu versteuernde Einnahmen

DM

200.531,–

Anrechenbare Kapitalertragsteuer

DM

32.085, –.

Das Finanzamt (FA) stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KG mit unter Vorbehalt der Nachprüfung gestelltem Bescheid vom 20.5.1985 erklärungsgemäß auf DM 145.000,– fest. Darin war ein laufender Gewerbeverlust von DM 29.119,– und ein Veräußerungsgewinn i.S.v. § 16 EStG von DM 174.119,– enthalten, der sich wie folgt zusammensetzte:

ausgekehrter Bilanzgewinn der GmbH

128.341,– DM

anrechenbare KSt hierauf

72.191,– DM

ausgekehrtes Stammkapital

300.000,– DM

Buchwert der GmbH-Beteiligung ./.

326.413,– DM

174.119,– DM

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung (Bp) erließ das FA den vorbehaltlosen Feststellungsbescheid vom 23.1.1987, mit dem es für die KG einen laufenden Gewerbeverlust von DM 29.119,– sowie Einnahmen aus Kapitalvermögen von DM 174.119,– feststellte. Die KG legte hiergegen Einspruch ein mit dem Begehren, den Erlös aus der Liquidation der GmbH als gewerbliche Einkünfte gem. § 16 EStG festzustellen. Mit Einspruchsentscheidung vom 11.3.1987 (EE) qualifizierte das FA die Einkünfte der KG insgesamt als gewerblich, stellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf DM 145.000,– fest (davon begünstigter Veräußerungsgewinn: DM 0) und hob die Feststellung von Einnahmen aus Kapitalvermögen auf. Das FA führte aus, der Liquidationsgewinn sei zwar den Einkünften der KG aus Gewerbebetrieb zuzuordnen. Es handele sich insoweit aber um einen laufenden Gewinn, weil der Liquidationserlös aus einer 100 %-igen GmbH-Beteiligung nicht gem. § 16 EStG begünstigt sei.

Hiergegen richtet sich die von der KG mit Schriftsatz vom 13.3.1987 erhobene Klage, die nach Liquidierung der KG im Jahre 1989 von den Klägerinnen (Klin'en) fortgeführt wird.

Die Klin'en meinen, der Liquidationsgewinn von DM 174.199,– sei gem. §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt, weil die KG alleinige Anteilseignerin der GmbH gewesen und das Vermögen der GmbH auf die KG übertragen und ausgekehrt worden sei.

Die Klin'en beantragen sinngemäß,

den Gewinn der KG des Jahres 1983 in Höhe von DM 29.119,– als laufenden Verlust und in Höhe von DM 174.199,– als gemäß § 16 EStG begünstigten Gewinn festzustellen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es meint, der Untergang der Beteiligung der KG an der GmbH durch deren Liquidation stehe zwar grundsätzlich der Aufgabe eines Teilbetriebes i.S.v. §...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge