Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage des Vorliegens einer Haupt- oder Nebenleistung bei Verpachtung von Einrichtungsgegenständen an Pflegeeinrichtung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Überlassung des Inventars an eine Pflegeeinrichtung (lt. Heimausstattungsmietvertrag) handelt es sich um eine Nebenleistung zur gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreien Verpachtung des Pflegeheims mit der Folge, dass die Nebenleistung ebenfalls steuerfrei ist.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 14c

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.05.2018; Aktenzeichen XI R 28/16)

 

Tatbestand

Streitig sind zum einen die Umsatzsteuerpflicht der Verpachtung von Einrichtungsgegenständen an eine Pflegeeinrichtung, zum anderen die Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung bei überhöhtem Steuerausweis.

Die Klägerin ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks A-Straße xx in Y. Sie betrieb dort zunächst selbst ein Pflegeheim.

Mit Vertrag vom 00.00.2004 verpachtete die Klägerin das Grundstück mit Wirkung ab dem 00.00.2004 an die Pflegeeinrichtung I T KG (nachfolgend: KG) zum Betrieb einer vollstationären Pflegeeinrichtung im Sinne des 11. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI). An der KG waren die Klägerin als Komplementärin (Kapitaleinlage EUR 19.000) und ein Q U als Kommanditist (Kommanditeinlage EUR 1.000) beteiligt. Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der KG war die Klägerin.

Als Pacht für die Gesamteinrichtung hatte die KG als Pächterin zunächst einen Betrag in Höhe von monatlich EUR XXX zu zahlen. Daneben trug die Pächterin sämtliche Nebenkosten im Sinne der Anlage zu § 27 der II. Berechnungsverordnung. In einer Anlage zum Pachtvertrag wurde zudem vereinbart, dass die Gebäudepacht für den Anbau von 8 Plätzen ab dem 00.00.2007 EUR XXX monatlich beträgt.

Des Weiteren schloss die KG mit der Klägerin ebenfalls am 00.00.2004 einen Heimausstattungsmietvertrag. Danach verpflichtete sich die Klägerin, die in der A-Straße xx in Y belegene Einrichtung mit 61 vollstationären Plätzen auf Grundlage der Bestimmungen des Heimgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung und ergänzenden Ausführungsbestimmungen und unter Berücksichtigung ergänzender bzw. ändernder Auflagen zuständiger Stellen mit Wirkung ab dem 00.00.2004 mit mobilen Einrichtungsgegenständen auszustatten, diesen Ausstattungsstandard aufrechtzuerhalten und der KG als Betreiberin die jeweiligen mobilen Ausstattungsgegenstände mietweise zur Verfügung zu stellen. Die KG verpflichtete sich ihrerseits, die von dem Vertrag umfassten Gegenstände ausschließlich über die Klägerin zu beziehen und anzumieten. Der Vertrag umfasste dabei sämtliches Mobiliar sowie mobile technische Anlagen gemäß der Anlage zum Vertrag. Als Mietzins wurden zunächst EUR XXX zzgl. EUR XXX Umsatzsteuer (USt) monatlich vereinbart. In einer Anlage zum Heimausstattungsmietvertrag wurde zudem vereinbart, dass die Miete für die betriebsnotwendige Inventarausstattung für die zusätzlichen 8 Plätze ab dem 00.00.2007 EUR XXX zzgl. 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von EUR XXX monatlich beträgt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die beiden Verträge nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit der Klägerin wurde Ende November 2011 eingestellt.

Über das Vermögen der KG ist am 00.00.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In ihren USt-Erklärungen für 2004 bis 2010 behandelte die Klägerin die Grundstücksverpachtung als steuerfrei, die Vermietung der Einrichtungsgegenstände dagegen als steuerpflichtig.

Mit Schreiben vom 06.02.2012 (Eingang beim Beklagten am 07.02.2012) beantragte die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.09.2009 (V R 21/08, HFR 2010, 391), die Überlassung der Einrichtungsgegenstände als steuerfreie Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung des Pflegeheims nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG zu behandeln und die USt-Festsetzungen der Jahre 2006 bis 2010 sowie die USt-Voranmeldungen 2011 nach § 164 der Abgabenordnung (AO) dahingehend zu ändern, dass die USt jeweils auf EUR XXX festgesetzt wird. Hieraus ergebe sich insgesamt ein USt-Erstattungsanspruch in Höhe von EUR XXX (= Summe der festgesetzten USt für 2006 bis 2010, Januar bis November 2011; vgl. Schreiben vom 06.02.2012, Bl. 99 d. USt-Akte Bd. II), der im Rahmen der Voranmeldung Januar 2012 zu berücksichtigen sei.

Gegenüber der KG sei die bisherige Abrechnung mit Schreiben vom 30.01.2012 (Bl. 22 d. GA) berichtigt worden. Darin heißt es u.a.:

„…der an 00.00.2004 mit Frau I T abgeschlossene Heimausstattungsmietvertrag, geändert durch die ab dem 00.00.2007 wirksame Anpassung, weist eine Bruttogesamtmiete und einen Umsatzsteuerbetrag aus.

Der Ausweis einer „Bruttogesamtmiete” und einer Umsatzsteuer entfällt hiermit undwird widerrufen. Dieses Schreiben, namens und im Auftrag von Frau I T, stellt eine Rechnungskorrektur nach § 14c UStG da. Da Sie nicht zum Abzug von Vorsteuern berechtigt sind, ergeben sich bei Ihnen keine Umsatzsteueränderungen.”

Zugleich reichte die Klägerin am 07.02.2012 eine USt-Voranmeldung für Januar ...

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